{"date":"2026-11-11","state":"completed","last_modified":"2026-10-20T13:37:45.967394+00:00","extraordinary":false,"video_url":"","overview":"<h2><strong></strong>Einladung zur Gemeindeversammlung</h2><p><strong>Die Gemeindeversammlung findet am 11. November 2026, 19.30 Uhr in der lintharena N\u00e4fels statt.</strong><br></p><p>Gem\u00e4ss Art. 53 des Gemeindegesetzes ist die Gemeindeversammlung \u00f6ffentlich. Nicht stimmberechtigte Personen sind als Zuh\u00f6rer zugelassen, soweit die r\u00e4umlichen Verh\u00e4ltnisse dies gestatten und dadurch die Ermittlung des Mehrs nicht beeintr\u00e4chtigt wird. Sie d\u00fcrfen die Verhandlungen und Abstimmungen nicht st\u00f6ren und sich nicht daran beteiligen.</p><p><strong></strong></p><p>Grundlage f\u00fcr die Stimmberechtigten ist das Memorial f\u00fcr die Gemeindeversammlung. Es enth\u00e4lt die Traktandenliste und eine Beschreibung aller Gesch\u00e4fte mit einl\u00e4sslicher Darstellung und Begr\u00fcndung sowie den Antrag des Gemeinderats. Dieser ist, wenn kein abweichender Antrag gestellt wird, genehmigt. An der Gemeindeversammlung haben die Stimmberechtigten das Recht \u201ezu raten, zu mindern und zu mehren\u201c. Das heisst, sie k\u00f6nnen zu jedem Sachgesch\u00e4ft das Wort verlangen und \u00c4nderungen beantragen. Es sind zudem Antr\u00e4ge auch auf Verschiebung, R\u00fcckweisung oder Ablehnung m\u00f6glich.</p><h3>Zus\u00e4tzliche Informationsm\u00f6glichkeiten</h3><p>Am Dienstag, 27. Oktober 2026, 19.30 Uhr, findet im Jakobsblick in Niederurnen eine vorg\u00e4ngige <strong>Informationsveranstaltung </strong>zu den Traktanden \u201eBudget 2027\u201c sowie \u201eZusatzkredit Arealsentwicklung Bi\u00e4sche\u201c statt.</p><h3>Gratis mit den \u00d6V an die Gemeindeversammlung</h3><p>Der <strong>pers\u00f6nliche Stimmrechtsausweis</strong> zur Gemeindeversammlung gilt als kostenloser Fahrschein in den unten aufgef\u00fchrten Verbindungen.</p><p>Ab Bilten und M\u00fchlehorn gelangen die Stimmberechtigten mit den Linienkursen zur lintharena in N\u00e4fels und wieder zur\u00fcck nach Hause.</p><p>Alle Busse verkehren <strong>bis und ab der lintharena</strong>. Die R\u00fcckfahrt erfolgt zeitnah nach Ende der Gemeindeversammlung.</p>","files":{"memorial_pdf":"https://gemeindeversammlung.glarus-nord.ch/storage/2c40be6140710d7ec832a68b46b86dc59a6228d4b7166654c2862084039f678f","memorial_2_pdf":null,"memorial_supplement_pdf":null,"protocol_pdf":null,"audio_mp3":null,"audio_zip":null},"agenda_items":[{"number":11,"state":"completed","last_modified":"2026-10-20T13:37:01.105932+00:00","irrelevant":false,"tacitly_accepted":false,"title":"Varia","memorial_page":null,"overview":null,"text":"<h4>Information: Abschlussbericht Sanierung Schulhaus Linth-Escher Niederurnen<strong></strong></h4><p>Mit dem Projekt \u00abUmbau und Erweiterung Linth-Escher Schulhaus Niederurnen\u00bb wurde eine weitere bauliche Etappe in der schrittweisen Erneuerung der Schulanlage umgesetzt. Der Eingriff umfasste die Trakte C und D und verfolgte das Ziel, die bestehenden Schulbauten funktional, energetisch und baulich an die heutigen Anforderungen anzupassen.</p><p><strong></strong></p><p>Der architektonische Ausdruck der Massnahmen orientierte sich konsequent an der Ausbauetappe \u00abLinth-Escher 2020\u00bb. Die dort entwickelte schlichte und zeitlose Architektursprache wurde sowohl im Geb\u00e4udeinnern wie auch an der \u00e4usseren Erscheinung nahtlos weitergef\u00fchrt. Dadurch konnten die Erweiterung und Erneuerung als selbstverst\u00e4ndlicher Teil der bestehenden Schulanlage umgesetzt und die gesamtheitliche Wirkung des Schulareals bewahrt werden.</p><p><strong></strong></p><p>Im Bereich \u00abUmbau\u00bb wurde die bestehende Geb\u00e4udeh\u00fclle vollst\u00e4ndig energetisch saniert. Im Zuge der Planungsarbeiten zeigte sich zudem, dass die bestehenden Nasszellen den heutigen Anforderungen nicht mehr entsprachen und eine Gesamtsanierung notwendig war. In diesem Zusammenhang entstanden nebst zwei zus\u00e4tzlichen Schulr\u00e4umen und einem neuen Schulleiterb\u00fcro auch zeitgem\u00e4sse Nasszellen f\u00fcr die Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler. Parallel dazu wurde die gesamte Haustechnik umfassend erneuert.</p><p>Mit fortschreitendem Projektverlauf stellte sich heraus, dass sich die Bausubstanz insgesamt in einem deutlich schlechteren Zustand befand als urspr\u00fcnglich angenommen. Nebst den vorgesehenen Massnahmen mussten zahlreiche zus\u00e4tzliche statische Eingriffe vorgenommen werden, die weder anhand der vorhandenen Bestandespl\u00e4ne noch durch erste Sondierungen absehbar waren. Diese Erkenntnisse ergaben sich oftmals erst direkt w\u00e4hrend der Bauausf\u00fchrung.</p><p>Der zweite Projektteil, die Erweiterung, umfasste den Anbau von insgesamt sechs Gruppenr\u00e4umen, welche s\u00fcdseitig an zwei bestehende Treppenh\u00e4user angef\u00fcgt wurden. Durch die Erneuerung des bestehenden Aufzugs und den Einbau zus\u00e4tzlicher Haltestellen konnte die H\u00e4lfte dieser R\u00e4ume hindernisfrei und damit behindertengerecht erschlossen werden. Auch in diesem Bereich zeigten sich erhebliche statische Herausforderungen, da die angetroffenen Gegebenheiten deutlich von den urspr\u00fcnglichen Annahmen abwichen.</p><p>Zus\u00e4tzlich traten im Verlauf der Bauarbeiten M\u00e4ngel an der bestehenden Haustechnik in angrenzenden Bereichen zutage, die urspr\u00fcnglich nicht Bestandteil des Projekts waren. Die vorgefundenen Zust\u00e4nde machten jedoch weitergehende Massnahmen erforderlich, um einen sicheren, funktionalen und nachhaltigen Betrieb des Schulhauses sicherzustellen. In diesem Zusammenhang mussten auch die Brandschutzmassnahmen umfangreicher ausgef\u00fchrt werden als urspr\u00fcnglich geplant.</p><p>Die Vielzahl an unvorhersehbaren baulichen Abh\u00e4ngigkeiten \u2013 von der Statik \u00fcber die Haustechnik bis hin zum Ausbau \u2013 stellte das Planungsteam und die beteiligten Unternehmer vor grosse zeitliche Herausforderungen. Der Terminplan musste entsprechend angepasst werden. Gleichzeitig f\u00fchrten die zus\u00e4tzlichen Massnahmen zu Mehrinvestitionen, da Eingriffe in einem Bereich jeweils Auswirkungen auf weitere Gewerke hatten. Insbesondere die Erarbeitung verl\u00e4sslicher Kosten vor Baubeginn erwies sich aufgrund der unklaren Bestandslage als anspruchsvoll.</p><p>Trotz dieser herausfordernden Rahmenbedingungen konnte das Projekt dank des grossen Engagements, der Flexibilit\u00e4t und der konstruktiven Zusammenarbeit aller Beteiligten erfolgreich umgesetzt werden. Den ausf\u00fchrenden Unternehmern gilt daf\u00fcr ein besonderer Dank. Ebenso danken wir den Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern sowie den Lehrerinnen und Lehrern f\u00fcr ihre Geduld w\u00e4hrend der l\u00e4rmintensiven Bauphase.</p><p>Mit dem Abschluss dieser Bauetappe verf\u00fcgt das Linth-Escher Schulhaus Niederurnen \u00fcber zeitgem\u00e4sse, funktionale und nachhaltig erneuerte Schulr\u00e4ume, die den heutigen Anforderungen gerecht werden und einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung des Schulstandorts leisten.</p><p><strong>Baukosten</strong></p><table>  <tbody><tr>   <td>   <p><strong>Kosten\u00fcberblick</strong><strong></strong></p>   </td>   <td>   <p><strong>(inkl. MwSt.) in CHF</strong><strong></strong></p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Verpflichtungskredit brutto</p>   </td>   <td>   <p>3'495\u2019000</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Genehmigte Kredit\u00fcberschreitungen</p>   </td>   <td>   <p>417\u2019500</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Gesamtkosten bei Bauabschluss</strong></p>   </td>   <td>   <p><strong>3'912\u2019500</strong></p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Erhaltene Beitr\u00e4ge </p>   </td>   <td>   <p>-99\u2019110</p>   </td>  </tr></tbody></table>","resolution":null,"resolution_tags":[],"files":{"memorial_pdf":null},"vota":[]},{"number":10,"state":"completed","last_modified":"2026-10-20T13:36:53.605255+00:00","irrelevant":false,"tacitly_accepted":false,"title":"Genehmigung Verordnung \u00fcber Schule und Bildung (Bildungsverordnung)","memorial_page":null,"overview":"<p><em></em></p>","text":"<h3>A. Ausgangslage</h3>  <p>Der Gemeinderat Glarus Nord hat an seiner Sitzung vom 03.06.2026 die Verordnung \u00fcber Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsverordnung) genehmigt. Die Bildungsverordnung wird gest\u00fctzt auf das per 01.08.2026 in Kraft getretene revidierte kantonale Gesetz \u00fcber Schule und Bildung (Bildungsgesetz) r\u00fcckwirkend per 01.08.2026 erlassen.</p>    <p>Die Bildungsverordnung enth\u00e4lt die Ausf\u00fchrungsbestimmungen zum kommunalen Reglement \u00fcber Schule und Bildung. Es enth\u00e4lt insbesondere Bestimmungen \u00fcber die Schulleitungskonferenz, Sch\u00fclertransporte, besondere Unterrichtsveranstaltungen sowie Absenzen, Urlaube und Dispensationen. Der Erlass dieser rechtsverbindlichen Dokumente lag bislang im abschliessenden Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Gemeinderates. Mit der Teilrevision der Gemeindeordnung an der Gemeindeversammlung vom 22.06.2026 beschlossen die Stimmberechtigten auf Antrag einer Stimmberechtigten, dass die Bildungsverordnung, welche diese Teilbereiche regelt, ab dem 01.08.2026 ebenfalls dem Genehmigungsvorbehalt des fakultativen Referendums unterstehen soll. </p>    <p>Die Referendumsvorlage wurde im Amtsblatt des Kantons Glarus am 26.08.2028 publiziert. Am 23.09.2026 wurde das Referendum mit 700 g\u00fcltigen Stimmen beim Bereich Kanzlei und Dienste eingereicht. Der Gemeinderat nahm an seiner Sitzung vom 07.10.2026 vom Zustandekommen des Referendums Kenntnis und verabschiedete das Gesch\u00e4ft zuhanden der Gemeindeversammlung vom 11.11.2026.</p><h3>B. Materielles und gesetzliche Grundlagen</h3><p>Gemeindegesetz des Kantons Glarus vom 04.05.2025 (Stand: 01.01.2026); Gemeindeordnung Glarus Nord vom 01.07.2026 (Stand 01.08.2026); Reglement \u00fcber Schule und Bildung vom 25.03.2026; Organisationsreglement Glarus Nord vom 11.12.2024 (Stand: 01.08.2026)</p><h3>C. Finanzielle Auswirkungen</h3><p>Keine finanziellen Auswirkungen zur Ausgangslage.</p><h3>D. Antr\u00e4ge</h3><ol><li>Die Verordnung \u00fcber Schule und Bildung (Bildungsverordnung) sei zu genehmigen.</li><li>Der Gemeinderat sei mit dem Vollzug zu beauftragen.</li></ol><p>Beilage:</p><ol><li>Verordnung \u00fcber Schule und Bildung (Bildungsverordnung)</li></ol><hr><h3>Stellungnahme der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission (GPK)</h3><p>Der GPK standen folgende Unterlagen zur Pr\u00fcfung des Gesch\u00e4ftes zur Verf\u00fcgung:</p>    <ul><li>Verordnung \u00fcber Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsverordnung)</li><li>Protokollauszug der Gemeinderatssitzung vom 09.09.2026 mit Beschluss des Bulletintextes</li></ul>      <p>Der Gemeinderat befand am 09.09.2026 \u00fcber den vorliegenden Antrag. Die Bildungsverordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Nach dem Zustandekommen des Referendums ist die Vorlage der Gemeindeversammlung zur Genehmigung vorzulegen.</p>    <p>Der Gemeinderat beantragt die Genehmigung der Bildungsverordnung, welche die Ausf\u00fchrungsbestimmungen zum Reglement \u00fcber Schule und Bildung regelt (Schulleitungskonferenz, Sch\u00fclertransporte, besondere Unterrichtsveranstaltungen sowie Absenzen, Urlaube und Dispensationen). Der Erlass st\u00fctzt sich auf das per 01.08.2026 in Kraft getretene revidierte kantonale Bildungsgesetz sowie die Volksschulvollzugsverordnung und trat r\u00fcckwirkend per 01.08.2026 in Kraft.</p><p>Die GPK stellt fest, dass die Rechtm\u00e4ssigkeit der Vorlage, vorbehaltlich der vollst\u00e4ndigen Pr\u00fcfung der massgeblichen kommunalen Grundlagen und des Referendumsverfahrens, gegeben ist. Die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit k\u00f6nnen mangels Vollzugserfahrungen sowie einer dokumentierten Kosten- und Wirkungsanalyse noch nicht abschliessend beurteilt werden.</p>","resolution":null,"resolution_tags":[],"files":{"memorial_pdf":null},"vota":[]},{"number":9,"state":"completed","last_modified":"2026-10-20T13:36:52.537905+00:00","irrelevant":false,"tacitly_accepted":false,"title":"Genehmigung Landhandel Niederer Autobetriebe AG, Parzelle Nr. 2435, GB N\u00e4fels","memorial_page":null,"overview":null,"text":"<h3>A. Ausgangslage</h3><p>Die Niederer Autobetrieb AG hat zurzeit zwei Betriebsstandorte in Filzbach und in Mitl\u00f6di und stellt im Auftrag des Konzessionsnehmers f\u00fcr den Kanton Glarus, der PostAuto AG und der SBB AG die Infrastruktur und den Betrieb des \u00f6ffentlichen Linienbusverkehrs im Glarner Unter- und Mittelland sicher. Die Niederer Autobetrieb AG plant diesen Standortwechsel f\u00fcr eine Optimierung der betrieblichen Prozesse. So liegt eine Verschiebung von Filzbach an einen zentralen Standort im Talboden des Glarner Unterlandes (dank weniger Leerfahrten, weniger Lohnkosten und weniger Betriebskosten) im Interesse des Busbetriebes.</p><p>Die Niederer Autobetrieb AG hat daf\u00fcr am 08.05.2023 gest\u00fctzt auf Art. 7 der Gemeindeordnung Glarus Nord einen Antrag an die Gemeindeversammlung gestellt. Im Antrag an die Gemeindeversammlung beantragte die Niederer Autobetrieb AG, die Parzelle Nr. 2345, GB N\u00e4fels, im Baurecht zu \u00fcbernehmen. Schon fr\u00fcher hat die Niederer Autobetrieb AG an der Gemeindeversammlung zur Nutzungsplanung (NUP II) die Umzonung in die Arbeitszone beantragt, was von der Gemeindeversammlung zweimal best\u00e4tigt wurde. Nach mehreren Gespr\u00e4chen mit der Gemeinde Glarus Nord hat sich best\u00e4tigt, dass sich das Grundst\u00fcck Parzelle Nr. 2435, GB N\u00e4fels, gut f\u00fcr das Vorhaben der Niederer Autobetrieb AG eignet. Das Grundst\u00fcck liegt zentral in der Gemeinde Glarus Nord, befindet sich direkt am Zubringer und dennoch nah zu den Einsatzorten (v.a. Bahnhof Ziegelbr\u00fccke und Bahnhof N\u00e4fels-Mollis) und liegt dennoch am Rande des Siedlungsgebiets.</p><p>Aufgrund der neuen Nutzungsplanung NUP II sowie des neuen Reglements betreffend die Abgabe von Bauland und Liegenschaften gab es indes Verz\u00f6gerungen. Die Gemeinde Glarus Nord hat sich nach Inkrafttreten der neuen Nutzungsplanung dazu entschieden, mit der Ausschreibung der Parzelle Nr. 2435 zu warten, bis der Gerichtsentscheid \u00fcber die Einsprachen, welche den Gew\u00e4sserraum des Tankgrabens betreffen, vorliegt. Aufgrund des Gemeindeversammlungsantrages der Niederer Autobetrieb AG war der Gemeinderat verpflichtet, den Antrag der Gemeindeversammlung vom 10.11.2025 zur Abstimmung vorzulegen. An der Gemeindeversammlung wurde das Gesch\u00e4ft durch die Stimmberechtigten zur\u00fcckgewiesen. Nach der Gemeindeversammlung wurde ein runder Tisch einberufen, an welchem Vertreterinnen und Vertreter der Niederer Autobetrieb AG, der FDP, der SVP sowie der Gemeinde Glarus Nord teilnahmen. Ziel war es eine gemeinsame Grundlage f\u00fcr das weitere Vorgehen zu schaffen.<br></p><p class=\"has-img has-img has-img has-img\"><img src=\"https://gemeindeversammlung.glarus-nord.ch/storage/c97248b552d73f28444501464475f9d3f9599dcbf077bc242e580eb449e35bac\" class=\"lazyload-alt\" width=\"615px\" height=\"457px\"><span></span></p><p>  <em>Situation Parzelle Nr. 2435, Grundbuch N\u00e4fels</em></p><p>Im Rahmen der Gespr\u00e4che wurde festgehalten, dass die Niederer Autobetrieb AG einer Abgabe des Grundst\u00fccks im Baurecht zustimmt. Als Landwert wurde CHF 350/m<sup>2</sup> festgelegt. Dieser orientiert sich an der Baulandabgabe im Gebiet Schranerwiese in Oberurnen.<span></span><br></p><p>Der Antrag der SVP auf eine \u00f6ffentliche Ausschreibung ist nicht Bestandteil des vorliegenden Antrags. Dieser m\u00fcsste, sollte die SVP an ihrem Anliegen festhalten, auf andere Weise in den politischen Prozess eingebracht werden.</p><p>Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung die Parzelle Nr. 2435, Grundbuch N\u00e4fels, mit einer Fl\u00e4che von 4'810 m<sup>2</sup> zu dem Preis von CHF 350 pro m<sup>2</sup> Fl\u00e4che an die Firma Niederer Autobetrieb AG im Baurecht abzugeben.</p><p>Die Niederer Autobetrieb AG plant Folgendes: Der neue Standort soll Platz f\u00fcr 16 Linienbusse, vorbereitete Ladeinfrastruktur, Werkstatt, Waschanlage, B\u00fcro- und Sozialr\u00e4ume bieten sowie \u00fcber Parkpl\u00e4tze f\u00fcr die Mitarbeitenden verf\u00fcgen.<em><sup></sup></em></p><h3>B. Materielles und gesetzliche Grundlagen</h3><p>Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (Stand: 01.01.2025);\nBundesgesetz betreffend die Erg\u00e4nzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches\n(F\u00fcnfter Teil: Obligationenrecht) vom 30.03.1911 (Stand: 01.01.2025);\nGemeindegesetz Kanton Glarus vom 03.05.1992 (Stand: 01.01.2023);\nGemeindeordnung Glarus Nord vom 01.07.2016 (Stand 01.08.2026).<br></p><h3>C. Finanzielle Auswirkungen und Angaben zur Finanzierung</h3><p>Der Gemeinde Glarus Nord entstehen durch die Abgabe im Baurecht der Fl\u00e4che in Oberurnen Einnahmen in der H\u00f6he von CHF 51'346.75 pro Jahr (4'810 m<sup>2</sup> x CHF 350/m<sup>2</sup> = CHF 1'683\u2019500 x 3.05% 1. Hypozins variabel GLKB). Weiter sind s\u00e4mtliche Kosten f\u00fcr die Mutation (Geometer), die Vertragserstellung und -beurkundung (Notar), sowie dessen Eintrag im Grundbuch (Grundbuchamt) vom Baurechtsnehmer zu bezahlen.<strong> </strong>Der ausgewiesene m<sup>2</sup>-Preis entspricht nicht dem potenziell erzielbaren Verkaufspreis, sondern stellt eine abgestufte Bewertung des Grundst\u00fccks dar. Dabei wird eine Verzinsung von rund 3 % ber\u00fccksichtigt, weshalb der angesetzte Wert bewusst unter dem m\u00f6glichen Markt- bzw. Verkaufspreis liegt.</p><p>W\u00fcrde der potenziell erzielbare Verkaufspreis als Grundlage verwendet, w\u00e4re der m\u00b2-Preis entsprechend h\u00f6her und die Belastung f\u00fcr die Baurechtsnehmerin gr\u00f6sser. Mit der gew\u00e4hlten Bewertung wird demgegen\u00fcber eine faire und tragbare Grundlage geschaffen.<br></p><h3>D. Antrag</h3><p>Der Gemeinderat beantragt:</p><ol><li>Die Abgabe im Baurecht der Parzelle Nr. 2435, Grundbuch N\u00e4fels, 4'810 m<sup>2</sup> f\u00fcr CHF 350 pro m<sup>2</sup>, somit einem j\u00e4hrlichen Baurechtszins von mindestens CHF 51'346.75, an die Firma Niederer Autobetrieb AG, sei zu genehmigen.</li></ol><hr><h3>Stellungnahme der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission (GPK)</h3><p>Der GPK standen zur Pr\u00fcfung dieses Gesch\u00e4fts folgende Unterlagen zur Verf\u00fcgung:</p>    <ul><li>Protokollauszug des Gemeinderats vom 09.09.2026 mit Beschluss des Bulletintextes</li><li>Protokoll der Besprechung mit den GV-Antragstellern vom 09.06.2026 (nachtr\u00e4glich angefordert)</li></ul>        <p>Der Gemeinderat beantragt, auf Antrag der Niederer Autobetrieb AG und ohne Anwendung der Richtlinien betreffend, die Abgabe von Bauland und Liegenschaften, 4810 m\u00b2 im Baurecht mit einer Preisgrundlage von 350 CHF/m\u00b2 an die Niederer Autobetrieb AG abzugeben.</p>    <p>Dieses Gesch\u00e4ft wird von der Gemeindeversammlung zum zweiten Mal behandelt. An der Gemeinde-versammlung vom 10.11.2025 wurden drei R\u00fcckweisungsantr\u00e4ge gutgeheissen.</p>  <p>Die FDP forderte einen Vergleich mit anderen Liegenschaftsverk\u00e4ufen in der Region und eine Einordnung in den wirtschaftlichen Kontext der Gemeinde. Im jetzt vorliegenden Antrag wird einzig der Vergleich mit dem Baurecht auf der Schranerwiese gemacht, welcher ebenfalls von der Gemeindeversammlung beschlossen wurde. Ein Vergleich mit aktuellen Marktpreisen liegt nicht vor.</p>  <p>Die SVP verlangte eine \u00f6ffentliche Ausschreibung des Grundst\u00fccks. Der Gemeinderat ist auf diese Forderung ohne Angabe von Gr\u00fcnden nicht eingetreten.</p>  <p>Die Niederer Autobetrieb AG forderte einen Verkauf des Landes und einen reduzierten Kaufpreis. Dem Protokollauszug ist zu entnehmen, dass sie sich jetzt, im Einklang mit ihrem urspr\u00fcnglichen Antrag, mit einer Abgabe im Baurecht einverstanden zeigt. Der Preis wurde dem R\u00fcckweisungsantrag folgend reduziert.</p>    <p>An der Gemeindeversammlung vom 10.11.2025 wurde die Abgabe des Landes mit einer Preisgrundlage von CHF 500 CHF/m\u00b2 beantragt, was einen j\u00e4hrlichen Baurechtszins von CHF 73'352.50 eingebracht h\u00e4tte. Der jetzt beantragte Preis betr\u00e4gt 350 CHF/m\u00b2, der daraus resultierende Baurechtszins CHF 51'346.75, also CHF 22'005.75 weniger pro Jahr. Der Wert des Grundst\u00fcckes wurde im 2025 auf CHF 2.405 Mio. festgelegt und betr\u00e4gt jetzt CHF 1.684 Mio., also CHF 721'000 weniger.</p>    <p>In der per 31.12.2024 durchgef\u00fchrten Neubewertung der gemeindeeigenen Immobilien wurde der Verkehrswert dieser Parzelle auf 4165 CHF/m\u00b2 gesch\u00e4tzt und das Grundst\u00fcck wird in der Bilanz mit CHF 21.996 Mio. bewertet. Dies ist eine Differenz von CHF 316'000 zum vorliegenden Antrag. Auf dem Grundst\u00fcck befindet sich ausserdem ein Geb\u00e4ude mit einem Bilanzwert von CHF 287'000. Wird dieses nicht verkauft, ergibt sich im Total eine Wertkorrektur von CHF 603'000 zulasten der Gemeinderechnung.</p><blockquote>In der Originalstellungnahme haben sich zwei Fehler eingeschlichen. Nachfolgend wird der korrigierte Abschnitt erneut publiziert:<br><br>In der per 31.12.2024 durchgef\u00fchrten Neubewertung der gemeindeeigenen Immobilien wurde der Verkehrswert dieser Parzelle auf 416 CHF/m\u00b2 gesch\u00e4tzt und das Grundst\u00fcck wird in der Bilanz mit CHF 2 Mio. bewertet. Dies ist eine Differenz von CHF 316'000 zum vorliegenden Antrag. Auf dem Grundst\u00fcck befindet sich ausserdem ein Geb\u00e4ude mit einem Bilanzwert von CHF 287'000. Wird dieses nicht verkauft, ergibt sich im Total eine Wertkorrektur von CHF 603'000 zulasten der Gemeinderechnung.</blockquote>    <p>Die Pr\u00fcfung der GPK hat ergeben, dass die Wirksamkeit des Antrages gegeben ist und die Rechtm\u00e4ssigkeit, insbesondere bei der Behandlung der R\u00fcckweisungsantr\u00e4ge, nicht best\u00e4tigt werden kann. Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit wird nicht erf\u00fcllt.</p>","resolution":null,"resolution_tags":[],"files":{"memorial_pdf":null},"vota":[]},{"number":8,"state":"completed","last_modified":"2026-10-20T13:36:51.266079+00:00","irrelevant":false,"tacitly_accepted":false,"title":"Erlass Reglement \u00fcber die Siedlungsentw\u00e4sserung (Abwasserreglement) der Gemeinde Glarus Nord","memorial_page":null,"overview":null,"text":"<h3>A. Ausgangslage</h3><p>Die \u00fcberarbeiteten Wasser- und Abwasserreglemente wurden am 08.11.2022 von der Gemeindeversammlung erlassen, nachdem in beiden Reglementen der Art. 3, Abs. 2e gestrichen wurde, der dem Gemeinderat die redaktionelle Anpassung einzelner Artikel der Reglemente erlauben sollte. Der neue Art. 3, Abs. 2e ist also der bisherige Art. 3, Abs. 2f. Nachdem die von der Gemeindeversammlung verlangten geringf\u00fcgigen Anpassungen an den Reglementen vorgenommen wurden, hat der Gemeinderat die Reglemente anl\u00e4sslich seiner Sitzung vom 30.11.2022 abschliessend genehmigt.</p><p><span></span></p><p>Als letzter Schritt musste nun noch die Genehmigung des erlassenen Abwasserreglements durch das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus erfolgen. Die Einreichung des dazugeh\u00f6rigen Gesuches erfolgte mit Schreiben vom 09.12.2022 an das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus. Das Pr\u00fcfungsergebnis des Departements Bau und Umwelt des Kantons Glarus wurde der Gemeinde Glarus Nord mit Schreiben vom 09.02.2023 mitgeteilt. Im Rahmen der Pr\u00fcfung kam das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus zum Schluss, dass das Abwasserreglement in vorliegender Form nicht genehmigungsf\u00e4hig sei. In den Schlussfolgerungen wird darauf hingewiesen, dass noch geringf\u00fcgige Anpassungen, welche als von Gesetzes wegen zwingender Anpassungen zu verstehen sind, vorgenommen werden m\u00fcssen, damit das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus das Abwasserreglement letztendlich auch genehmigen kann.</p><p>Das Pr\u00fcfungsergebnis mit den darin abgeleiteten Schlussfolgerungen wurde dem Gemeinderat anl\u00e4sslich seiner Sitzung vom 22.02.2023 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig hat das Ressort Bau und Umwelt die erforderlichen Abkl\u00e4rungen und Massnahmen zur Erstellung eines genehmigungsf\u00e4higen Abwasserreglements in Angriff genommen. Nach eingehender Pr\u00fcfung s\u00e4mtlicher vom Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus geforderten Anpassungen kam das Ressort Bau und Umwelt zum Ergebnis, dass zwei Artikel des Abwasserreglements korrigiert werden m\u00fcssen. Diese Korrekturen werden von Gesetzes wegen erforderlich sowie sind diese im Wesentlichen als Pr\u00e4zisierungen oder als unmissverst\u00e4ndliche Abgrenzung der Zust\u00e4ndigkeiten zwischen Kanton und Gemeinde zu verstehen. Ebenfalls kann festgehalten werden, dass durch diese Anpassungen die betroffenen Artikel des Abwasserreglements nicht substanziell ver\u00e4ndert werden. Da das Abwasserreglement f\u00fcr diese geringf\u00fcgigen Anpassungen erneut der Gemeindeversammlung h\u00e4tte vorgelegt werden m\u00fcssen, ersuchte die Gemeinde Glarus Nord den Kanton Glarus um eine befristete einvernehmliche L\u00f6sung. Der Kanton Glarus kam diesem Antrag nach und erteilte der Gemeinde Glarus Nord mit Schreiben vom 19.12.2023 die Genehmigung des Abwasserreglements unter Auflagen. Das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus hat der Gemeinde Glarus Nord im Rahmen der Verh\u00e4ltnismassigkeit f\u00fcr die erforderlichen Anpassungen eine Frist von 3 Jahren, also bis 31.12.2026, gew\u00e4hrt. Als zus\u00e4tzliche Empfehlung innert gleicher Frist, hat das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus die Pr\u00e4zisierung des Art. 33, Abs. 3 (Verschmutzungszuschlag infolge von Baut\u00e4tigkeiten) vorgeschlagen.</p><p>Mit vorliegendem Antrag ersucht nun der Gemeinderat Glarus Nord die Gemeindeversammlung Glarus Nord, das geringf\u00fcgig ver\u00e4nderte Abwasserreglement zu genehmigen.</p><h3>B. Materielles und gesetzliche Grundlagen</h3><p>Nach der sorgf\u00e4ltigen Auswertung des Pr\u00fcfungsergebnisses des Departementes Bau und Umwelt des Kantons Glarus kann folgender Handlungsbedarf festgehalten werden:</p><p>Zwingende Anpassungen von Gesetzes wegen:</p>  <ul><li>Das Abwasserreglement muss in <strong>Artikel 03, Absatz 3</strong> (oder alternativ dazu im Zweckartikel 01) innert einer Frist von 3 Jahren bis zum 31.12.2026 angepasst werden.</li><li>Das Abwasserreglement muss im <strong>Artikel 05, Absatz 2</strong> innert einer Frist von 3 Jahren bis zum 31.12.2016 angepasst werden.</li></ul><p>Empfohlene Anpassungen:</p>  <ul><li>Der Artikel 33, Absatz 3 zum Thema \u00abVerschmutzung durch Baut\u00e4tigkeiten\u00bb ist zu pr\u00e4zisieren. Es wird empfohlen, diese <strong>Pr\u00e4zisierung</strong> ebenfalls innert einer Frist von 3 Jahren vorzunehmen.</li></ul><p>Anpassung Artikel 03, Absatz 3 (Zust\u00e4ndigkeiten):  </p><p>Bei der gegenw\u00e4rtigen Formulierung im Artikel 03, Absatz 3 geht nicht eindeutig hervor, welche Beh\u00f6rde \u00fcbergeordnet f\u00fcr den generellen Gew\u00e4sserschutz im Gemeindegebiet Glarus Nord zust\u00e4ndig ist. Da die \u00fcbergeordnete kantonale Gesetzgebung die damit verbundene Zust\u00e4ndigkeit im Einf\u00fchrungsgesetz zum Bundesgesetz \u00fcber den Schutz der Gew\u00e4sser (EG GSchG) vom 07.05.1995, Stand 01.07.2018 im Artikel 2, Absatz 1 diese Zust\u00e4ndigkeit unmissverst\u00e4ndlich an die Gemeinde delegiert, muss diese Zust\u00e4ndigkeitsformulierung auch zwingend im kommunalen Abwasserreglement sinngleich \u00fcbernommen werden. Infolgedessen wird im Pr\u00fcfergebnis des Departements Bau und Umwelt des Kantons Glarus bem\u00e4ngelt, dass bei der gegenw\u00e4rtigen Formulierung der Hinweis fehlt, dass die Gemeinde zust\u00e4ndig ist f\u00fcr den <strong>Vollzug der gesetzlichen Vorschriften</strong>, sofern weder Bundesrecht noch kantonales Recht eine andere Instanz als zust\u00e4ndig bezeichnen. Diese Zust\u00e4ndigkeitsformulierung gilt sodann nicht nur f\u00fcr das Baubewilligungsverfahren, sondern auch <strong>f\u00fcr den gesamten Bereich des Gew\u00e4sserschutzes</strong>. Der Artikel 03, Absatz 3 muss daher mit dieser Zust\u00e4ndigkeitsformulierung erg\u00e4nzt werden.</p><p>Anpassung Artikel 05, Absatz 2 (Verschmutztes\nAbwasser):<br>\n\n</p><p>Der Artikel 05, Absatz 2 besagt, dass verschmutztes\nAbwasser nur mit Bewilligung der Gemeinde in ein Gew\u00e4sser eingeleitet oder\nversickert werden darf. Ebenso wird bei diesem Absatz der Verweis auf das\nBundesgesetz \u00fcber den Schutz der Gew\u00e4sser (GSchG) vom 24.01.1991, Stand\n01.08.2025 angebracht. Im Pr\u00fcfergebnis des Departements Bau und Umwelt des\nKantons Glarus wird folgerichtig ger\u00fcgt, dass keine Rechtsgrundlage dazu\nbesteht, dass die Gemeinde f\u00fcr die Bewilligung einer Einleitung von\nverschmutztem Abwasser in ein Gew\u00e4sser oder f\u00fcr die Bewilligung einer\nVersickerung von verschmutztem Abwasser zust\u00e4ndig w\u00e4re. Diese Zust\u00e4ndigkeit\nobliegt ausschliesslich der daf\u00fcr berufenen kantonalen Amtsstelle. Die\ngegenw\u00e4rtige Zust\u00e4ndigkeitsformulierung muss daher im Artikel 05, Absatz 2\nangepasst werden.</p><p>Empfohlene Anpassung Artikel 33, Absatz 3 (Verschmutzung durch Baut\u00e4tigkeiten):</p><p>Der Artikel 33, Absatz 3 besagt, dass f\u00fcr die Verschmutzung durch Baut\u00e4tigkeiten von bewilligungspflichtigen Bauten eine Geb\u00fchr erhoben wird. Im Hinblick auf das Legalit\u00e4tsprinzip (<strong>Abgabeobjekt</strong>, <strong>Abgabesubjekt</strong> und Abgabeh\u00f6he) ist dieser Absatz zu unpr\u00e4zise ausformuliert. Indes wird auch vom Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus empfohlen, dieser Absatz unter Ber\u00fccksichtigung des Legalit\u00e4tsprinzips anzupassen. Der Artikel 33, Absatz 3 soll daher im Hinblick auf das Legalit\u00e4tsprinzip angepasst werden.</p><p>Die geringf\u00fcgigen Anpassungen im Reglement \u00fcber die Siedlungsentw\u00e4sserung (Abwasserreglement) der Gemeinde Glarus Nord werden in der beigef\u00fcgten synoptischen Darstellung des Abwasserreglements ausgewiesen.<br></p><h3>C. Finanzielle Auswirkungen und Angaben zur Finanzierung</h3><h3></h3><p>Die\nAnpassung des Abwasserreglements zieht keine finanziellen Auswirkungen f\u00fcr die\nGemeinde Glarus Nord mit sich, da weder substanzielle noch kostenwirksame\nVer\u00e4nderungen des eigentlichen Inhaltes vorgenommen wurden.</p><h3>D. Antr\u00e4ge</h3><p>Der Gemeinderat beantragt:</p><ol><li>Das teilrevidierte Reglement \u00fcber die Siedlungsentw\u00e4sserung (Abwasserreglement) der Gemeinde Glarus Nord sei per 01.01.2027 zu erlassen.</li></ol><p>Beilagen:</p><ol><li>Synoptische\nDarstellung Abwasserreglement</li><li>Reglement \u00fcber die Siedlungsentw\u00e4sserung\n(Abwasserreglement) vom 01.01.2027</li><li>Pr\u00fcfung Abwasser-Reglement Glarus Nord \u2013 Antwort\nKanton vom 09.02.2023</li><li>Genehmigung Abwasser-Reglement - Begleitbrief\nKanton vom 19.12.2023</li></ol><hr><h3>Stellungnahme der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission (GPK)</h3><p>Der GPK standen zur Pr\u00fcfung dieses Gesch\u00e4fts folgende Unterlagen zur Verf\u00fcgung:</p>    <ul><li>Pr\u00fcfbericht Abwasserreglement der Abteilung Bau und Umwelt vom 09.02.2023</li><li>Begleitbrief der Abteilung Bau und Umwelt f\u00fcr die Genehmigung Abwasser-Reglement Glarus Nord vom 19.12.2023</li><li>Protokollauszug der Gemeinderatssitzung vom 09.09.2026 mit Beschluss des Bulletintextes</li><li>Synopse Darstellung des neuen und alten Reglements</li><li>Neues Abwasserreglement, g\u00fcltig ab 01.01.2027</li></ul>            <p>Die Teilrevision dient der fristgerechten Umsetzung der vom Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus verf\u00fcgten Auflagen. Der Kanton begr\u00fcsste 2023 das Geb\u00fchrenmodell grunds\u00e4tzlich, genehmigte das damalige Reglement aber nur unter Auflagen und Fristsetzung. Es liegt keine kantonale Stellungnahme vor, welche die konkrete Teilrevision von 2026 genehmigt. Die vom Kanton beanstandeten Punkte wurden bereinigt und unklare beziehungsweise nicht ausreichend pr\u00e4zise Formulierungen entsprechend konkretisiert. Insbesondere wurden die jeweiligen Zust\u00e4ndigkeiten klarer definiert und eindeutig festgehalten. Die empfohlene Pr\u00e4zisierung in Art. 33 Abs. 3 wurde vorgenommen. Ob sie geb\u00fchrenrechtlich gen\u00fcgt, l\u00e4sst sich ohne Tarif nicht abschliessend beurteilen.</p>    <p>Die GPK stellt fest, dass der Verweis auf die kantonale Versickerungsrichtlinie im eingereichten Reglementsentwurf in Art. 5 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 enthalten ist. Damit wurde die entsprechende kantonale Empfehlung materiell umgesetzt.</p>    <p>Die beigef\u00fcgte synoptische Darstellung weist diese \u00c4nderungen indessen nicht aus und bezeichnet Art. 7 sogar als unver\u00e4ndert.</p>    <p>Die GPK stellt fest, dass Rechtm\u00e4ssigkeit und Wirksamkeit gegeben sind und die Gemeindeversammlung dar\u00fcber zu befinden hat. Eine Aussage zur Wirksamkeit betreffend Art. 33 Abs. 3 l\u00e4sst das ge\u00e4nderte Reglement nicht zu. Die Gemeinde muss kostendeckende und verursachergerechte Abgaben erheben.</p>","resolution":null,"resolution_tags":[],"files":{"memorial_pdf":null},"vota":[]},{"number":7,"state":"completed","last_modified":"2026-10-20T13:36:50.037789+00:00","irrelevant":false,"tacitly_accepted":false,"title":"Genehmigung Teilrevision Parkierungsreglement","memorial_page":null,"overview":null,"text":"<h3>A. Ausgangslage</h3><p>Das Reglement \u00fcber das Parkieren von Motorfahrzeugen auf \u00f6ffentlichem Grund (Parkierungsreglement) wurde am 25.11.2016 von der Gemeindeversammlung erlassen und ist seit dem 01.01.2017 g\u00fcltig. In der Zwischenzeit wurde das Reglement in der Gemeinde Glarus Nord umgesetzt und es kam aufgrund von Zust\u00e4ndigkeiten sowie weiteren Anpassungen zu verschiedenen \u00c4nderungen.</p>    <p>Das Parkierungsreglement soll in folgenden Punkten angepasst werden:</p><h3>Synopse</h3><table>  <thead>   <tr>    <td>    <p><strong>Ausgangslage</strong></p>    </td>    <td>    <p><strong>Entwurf</strong></p>    </td>    <td>    <p><strong>Notizen</strong></p>    </td>   </tr>  </thead>  <tbody><tr>   <td>      </td>   <td>   <p><strong>Reglement \u00fcber das Parkieren   von Motorfahrzeugen auf \u00f6ffentlichem Grund<br>   (Parkierungsreglement)</strong></p>   </td>   <td>      </td>  </tr>    <tr>   <td>      </td>   <td>   <p>Die Gemeindeversammlung,</p><p>gest\u00fctzt auf das kantonale   Strassengesetz sowie auf das kantonale Einf\u00fchrungsgesetz zum Bundesgesetz   \u00fcber den Strassenverkehr (EG SVG),</p><ul><li>beschliesst:</li></ul>   </td>   <td>      </td>  </tr>    <tr>   <td>      </td>   <td>   <p><strong>I.</strong><strong></strong></p>   </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p>SRS <a href=\"https://glarus-nord.tlex.ch/data/7.7-1/de\">7.7-1</a> (Reglement \u00fcber das Parkieren von   Motorfahrzeugen auf \u00f6ffentlichem Grund (Parkierungsreglement) vom   25. November 2016) (Stand 1. Januar 2017) wird wie folgt   ge\u00e4ndert:</p>   </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Art. 2 </strong>Vollzugsbeh\u00f6rde</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>1</sup> Die Gemeinde ist zur Kontrolle und   \u00dcberwachung des ruhenden Verkehrs auf ihrem Gemeindegebiet befugt. Ihre   zust\u00e4ndigen Funktion\u00e4re k\u00f6nnen Ordnungsbussen ausf\u00e4llen sowie im Falle der   Ablehnung des Ordnungsbussenverfahrens Strafanzeigen erstatten.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>2</sup> Der Vollzug dieses Reglements obliegt dem   Ressort Bau und Umwelt.</p>   </td>   <td>   <p><sup>2</sup> Der Vollzug dieses Reglements obliegt dem   Bereich Gesellschaft.</p>   </td>   <td>   <p>Anpassung an die heutige organisatorische   Zust\u00e4ndigkeit.</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Art. 3 </strong>Begriffe</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>1</sup> Als \u00f6ffentlicher Grund gelten \u00f6ffentliche   Strassen und Pl\u00e4tze, gemeindeeigene Liegenschaften sowie Areale, welche im   Nutzungsrecht der Gemeinde stehen.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>2</sup> Parkieren ist das Abstellen von   Motorfahrzeugen oder Anh\u00e4ngern, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen   von Personen oder dem G\u00fcterumschlag dient.</p>   </td>   <td>   <p><sup>2</sup> Parkieren ist das Abstellen von   Motorfahrzeugen, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen   oder dem G\u00fcterumschlag dient.</p>   </td>   <td>   <p>Der Begriff \u00abAnh\u00e4nger\u00bb entf\u00e4llt. Vor der   definitiven Vorlage ist die Abstimmung mit Art. 01 (Zweck) und den   Vollzugsbed\u00fcrfnissen zu pr\u00fcfen.</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>3</sup> Dauerparkieren ist das Parkieren ab einer   Dauer von 15 Minuten.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>4</sup> Parkverbotszonen sind Zonen in den D\u00f6rfern,   deren Anfang und Ende entsprechend signalisiert sind und in denen das   Parkieren auf \u00f6ffentlichem Grund ausserhalb signalisierter Parkfl\u00e4chen nicht   gestattet ist.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Art. 6 </strong>Geb\u00fchrentarif und Parkierungsgeb\u00fchren</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>1</sup> Der Gemeinderat erl\u00e4sst einen   Geb\u00fchrentarif.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>2</sup> Im Geb\u00fchrentarif werden f\u00fcr die   verschiedenen Parkplatzkategorien die geb\u00fchrenpflichtige Zeit bestimmt und   die Parkierungsgeb\u00fchren bis maximal CHF 2.00 pro Stunde festlegt. F\u00fcr   das Dauerparkieren ab zwei Stunden sowie nachts kann ein erm\u00e4ssigter Tarif   angewendet werden.</p>   </td>   <td>   <p><sup>2</sup> Im Geb\u00fchrentarif werden f\u00fcr die   verschiedenen Parkplatzkategorien die geb\u00fchrenpflichtige Zeit bestimmt und   die Parkierungsgeb\u00fchren bis maximal CHF 5.00 pro Stunde festgelegt. F\u00fcr   das Dauerparkieren ab zwei Stunden sowie nachts kann ein erm\u00e4ssigter Tarif   angewendet werden.</p>   </td>   <td>   <p>Erh\u00f6hung des reglementarischen   Geb\u00fchrenmaximums von CHF 2.00 auf CHF 5.00 pro Stunde; der konkrete Tarif   wird weiterhin separat vom Gemeinderat festgesetzt. F\u00fcr das bisherige Regime   gibt es keine Erg\u00e4nzungen. Zus\u00e4tzlich grammatikalische Korrektur.</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>3</sup> Der Geb\u00fchrentarif enth\u00e4lt die Kriterien zur   Erteilung einer Bewilligung f\u00fcr das Dauerparkieren und er bestimmt f\u00fcr   verschiedene Arten von Berechtigten (Anwohner, Besch\u00e4ftigte, etc.) die   Geb\u00fchren in Ber\u00fccksichtigung der Parkplatzkategorie bis zum Maximum f\u00fcr   Monatsvignetten von CHF 100.00 bzw. f\u00fcr Jahresvignetten von   CHF 1'000.00.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Art. 7 </strong>Verwendung der Einnahmen</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>1</sup> Die Einnahmen aus den Parkierungsgeb\u00fchren   dienen in erster Linie dem Bau, Betrieb und Unterhalt der bestehenden   Parkpl\u00e4tze sowie der Erweiterung des Angebots an Parkpl\u00e4tzen auf \u00f6ffentlichem   Grund.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>2</sup> Im Weiteren werden sie f\u00fcr den Bau, Betrieb   und Unterhalt der dem privaten und \u00f6ffentlichen Verkehr dienenden Anlagen und   Einrichtungen sowie f\u00fcr Verkehrsberuhigungsmassnahmen und den Langsamverkehr   verwendet.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>3</sup> 5% der Einnahmen aus den   Parkierungsgeb\u00fchren werden f\u00fcr die Erstellung und den Unterhalt von   Ladestationen f\u00fcr Elektrofahrzeuge verwendet.</p>   </td>   <td>   <p><sup>3</sup> Aufgehoben.</p>   </td>   <td>   <p>Aufhebung   der besonderen Zweckbindung aufgrund mittlerweile ausreichendem Angebot an   E-Ladestationen. Die Verwendung der Einnahmen richtet sich weiterhin nach   Art. 7 Abs. 1 und 2.</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Art. 8 </strong>Rechtsschutz</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>1</sup> Gegen Beschl\u00fcsse und Verf\u00fcgungen des   Ressorts Bau und Umwelt kann innert 30 Tagen Einsprache beim Gemeinderat   erhoben werden.</p>   </td>   <td>   <p><sup>1</sup> Gegen Beschl\u00fcsse und Verf\u00fcgungen des   Bereichs Gesellschaft kann innert 30 Tagen Einsprache beim Gemeinderat   erhoben werden.</p>   </td>   <td>   <p>Folge\u00e4nderung aufgrund der neuen   Vollzugszust\u00e4ndigkeit gem\u00e4ss Art. 2 Abs. 2.</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>2</sup> Gegen Entscheide des Gemeinderates kann   innert 30 Tagen Beschwerde beim zust\u00e4ndigen kantonalen Departement   erhoben werden.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>3</sup> Gegen Ordnungsbussen der zust\u00e4ndigen   Funktion\u00e4re richtet sich der Rechtsweg nach dem Bundesrecht.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p><strong>II.</strong><strong></strong></p>   </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p>Keine Fremd\u00e4nderungen.</p>   </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p><strong>III.</strong><strong></strong></p>   </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p>Keine Fremdaufhebungen.</p>   </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p><strong>IV.</strong><strong></strong></p>   </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p>[Abschlussklausel]</p>   </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p>Niederurnen, 11.11.2026</p>   </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p>Gemeinderat Glarus Nord</p>   </td>   <td>      </td>  </tr></tbody></table><h3>B. Materielles und gesetzliche Grundlagen</h3><p>Parkierungsreglement\nvom 01.01.2017 (Stand: 01.01.2017); Geb\u00fchrentarif zum Parkierungsreglement vom\n26.11.2019 (Stand: 26.02.2026); Bewilligung des Departements Sicherheit und\nJustiz zur Bewilligung der Kontrolle des ruhenden Verkehrs vom 01.01.2024.</p><h3>C. Finanzielle Auswirkungen und Angaben zur Finanzierung</h3><p>Die Teilrevision hat\nkeine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.</p><h3></h3><h3>D. Antrag</h3><ol><li><strong></strong>Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, die geplanten Anpassungen im Parkierungsreglement zu genehmigen.</li></ol><p>Beilagen:</p>  <ol><li>Reglement \u00fcber das Parkieren von Motorfahrzeugen auf \u00f6ffentlichem Grund vom 01. Januar 2017</li><li>Teilrevision Parkierungsreglement (Lexwork)</li><li>Synopse (Lexwork)</li></ol><hr><h3>Stellungnahme der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission (GPK)</h3><p>Der GPK standen zur Pr\u00fcfung dieses Gesch\u00e4ftes folgende Unterlagen zur Verf\u00fcgung:</p>    <ul><li>GR Protokollauszug vom 09.09.2026 mit Beschluss des Bulletintextes</li><li>Parkierungsreglement alt vom 01.01.2017</li><li>Parkierungsreglement neu, g\u00fcltig ab 01.01.2027</li><li>Synopse Parkierungsreglement vom 11.09.2026</li></ul>          <p>Die GPK stellt fest, dass die Teilrevision die Zust\u00e4ndigkeit an die heutige Organisation anpasst, den Geb\u00fchrenrahmen von CHF 2 auf CHF 5 pro Stunde erweitert und die besondere Zweckbindung von 5 Prozent der Parkierungsgeb\u00fchren f\u00fcr E-Ladestationen aufhebt. Der konkrete Geb\u00fchrentarif wird weiterhin durch den Gemeinderat festgelegt. Die Teilrevision hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Allf\u00e4llige Auswirkungen ergeben sich erst aus einem sp\u00e4teren Tarifentscheid.</p>    <p>Vor der definitiven Beschlussfassung ist die Streichung des Begriffs \u00abAnh\u00e4nger\u00bb in Art. 3 Abs. 2 mit dem weiterhin Anh\u00e4nger erfassenden Zweckartikel abzustimmen. Nach Bereinigung dieses Punkts stellt die GPK fest, dass die Wirtschaftlichkeit, Rechtm\u00e4ssigkeit und Wirksamkeit erf\u00fcllt sind.</p>","resolution":null,"resolution_tags":[],"files":{"memorial_pdf":null},"vota":[]},{"number":6,"state":"completed","last_modified":"2026-10-20T13:36:48.490504+00:00","irrelevant":false,"tacitly_accepted":false,"title":"Genehmigung Teilrevision Personalverordnung","memorial_page":null,"overview":null,"text":"<h3>A. Ausgangslage</h3><p>Aufgrund der per 01.07.2026 in Kraft getretenen \u00c4nderungen des kantonalen Bildungsgesetzes ist auch die Personalverordnung der Gemeinde Glarus Nord anzupassen. Insbesondere der Wegfall der Schulkommission f\u00fchrt zu Anpassungen bei den Anstellungsinstanzen f\u00fcr Lehrpersonen.<br></p><p>Da aufgrund dieser notwendigen Anpassungen eine Teilrevision der Personalverordnung erforderlich ist, wurden s\u00e4mtliche Bestimmungen \u00fcberpr\u00fcft. Dabei erfolgte insbesondere ein Abgleich mit den Personalverordnungen der Gemeinden Glarus und Glarus S\u00fcd. Wo sinnvoll, wurden Bestimmungen vereinheitlicht und sprachlich sowie systematisch pr\u00e4zisiert. Zudem soll die Personalverordnung im Sinne der neuen kommunalen Normenhierarchie k\u00fcnftig als \u00abPersonalreglement\u00bb bezeichnet werden.</p><p>Die \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge wurden durch die Gesch\u00e4ftsleitung gepr\u00fcft und dem Gemeinderat zur Behandlung unterbreitet. Die Personalvertretung wurde am 26.05.2026 \u00fcber die vorgesehenen \u00c4nderungen informiert und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Die eingereichte Stellungnahme wurde bei der weiteren Bearbeitung ber\u00fccksichtigt.</p><p>Mit der Teilrevision werden im Wesentlichen rechtliche Pr\u00e4zisierungen vorgenommen und bestehende Regelungsl\u00fccken geschlossen. Auf eine erneute Totalrevision, nachdem die heutige Personalverordnung erst per 01.07.2024 in Kraft gesetzt wurde, wird bewusst verzichtet. Die bestehende Systematik soll grunds\u00e4tzlich beibehalten werden.</p><p>Eine wesentliche inhaltliche \u00c4nderung betrifft die befristeten Anstellungen. Gem\u00e4ss Art. 9 Abs. 2 sollen solche neu f\u00fcr maximal vier statt bisher zwei Jahre m\u00f6glich sein. Dies schafft insbesondere im Bereich der Bildung zus\u00e4tzlichen Handlungsspielraum. Je nach personeller oder organisatorischer Situation k\u00f6nnen befristete Anstellungen beispielsweise bei Lehrpersonen oder Klassenassistenzen notwendig sein. Auch ausserhalb des Bildungsbereichs bestehen Situationen, in denen eine befristete Weiterbesch\u00e4ftigung aus sozialen, organisatorischen oder betrieblichen Gr\u00fcnden sinnvoll sein kann.</p><p>Mit der Verl\u00e4ngerung der maximal m\u00f6glichen Befristungsdauer erh\u00e4lt die Gemeinde mehr Planungssicherheit und Handlungsspielraum.</p><p>Ziel ist, die revidierte Personalverordnung (neu Personalreglement) per 01.01.2027 umzusetzen.</p>    Die Anpassungen in der synoptischen \u00dcbersicht:<h3>Synopse</h3><table>  <thead>   <tr>    <td>    <p><strong>Ausgangslage</strong></p>    </td>    <td>    <p><strong>Entwurf</strong></p>    </td>    <td>    <p><strong>Notizen</strong></p>    </td>   </tr>  </thead>  <tbody><tr>   <td>      </td>   <td>   <p><strong>Personalreglement</strong></p>   </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   </td>   <td><ul><li>Die Gemeindeversammlung,</li></ul>beschliesst:      </td>   <td>      </td>  </tr>    <tr>   <td>      </td>   <td>   <p><strong>I.</strong><strong></strong></p>   </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p>Der Erlass SRS <a href=\"https://glarus-nord.tlex.ch/data/1.7-1/de\">1.7-1</a>   (Personalverordnung vom 5. Juni 2024) (Stand   1. Juli 2024) wird wie folgt ge\u00e4ndert:</p>   </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Personalverordnung</strong></p>   </td>   <td>   <p><strong>Personalreglement</strong></p>   </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>vom 5. Juni 2024</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <ul><li>Die Gemeindeversammlung</li></ul>beschliesst:   </td>   <td></td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Art. 1 </strong>Geltungsbereich</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>1</sup> Diese Verordnung regelt das   Arbeitsverh\u00e4ltnis der Angestellten der Gemeindeverwaltung   (Verwaltungspersonal).</p>   </td>   <td>   <p><sup>1</sup> Dieses Reglement regelt das   Arbeitsverh\u00e4ltnis der Angestellten der Gemeindeverwaltung   (Verwaltungspersonal).</p>   </td>   <td>   <p>Terminologische   Anpassung</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>2</sup> F\u00fcr die Lehrpersonen der Gemeinde gelangt   sie zur Anwendung, soweit ihr Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht durch die kantonale   Gesetzgebung abschliessend geregelt ist.</p>   </td>   <td>   <p><sup>2</sup> F\u00fcr die Lehrpersonen der Gemeinde gelangt   sie zur Anwendung, soweit ihr Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht durch die kantonale   Gesetzgebung abschliessend geregelt ist.<br>   Namentlich gelten f\u00fcr sie insbesondere:</p>   </td>   <td>   <p>Integrierung   und Pr\u00e4zisierung (bereits bestehender Rechtsgrundlage)</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p>a) Artikel 7 (Anlauf- und Meldestelle)</p>   </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p>b) Artikel 32-36 (Datenschutz und   Datenbearbeitung)</p>   </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p>c) Artikel 37-44 (Lohn und Lohnfortzahlung)</p>   </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p>d) Artikel 54-55 (Sozialpartnerschaft und   Vorschlagswesen</p>   </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p>e) Artikel 56-57 (Sorgfalts- und Treupflicht,   Geheimhaltungspflicht)</p>   </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p>f) Artikel 72-75 (Versicherungen und Vorsorge)</p>   </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p><sup>3</sup> Dieser Verordnung nicht unterstellt sind:</p>   </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p>a) Lernende gem\u00e4ss dem Bundesgesetz \u00fcber die   Berufsbildung; mit ihnen wird ein Lehrvertrag nach dem Obligationenrecht (OR)   abgeschlossen.</p>   </td>   <td>   <p>Integrierung   und Pr\u00e4zisierung (bereits bestehender Rechtsgrundlage)</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p>b) Personen, die gest\u00fctzt auf Art. 8 Abs. 2   dieser Verordnung oder besondere gesetzliche Regelungen nach OR angestellt   werden.</p>   </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Art. 5 </strong>Anstellungsinstanzen</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>1</sup> Anstellungsinstanzen sind:</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>a) f\u00fcr die Gemeindeschreiberin oder den   Gemeindeschreiber sowie deren bzw. dessen Stellvertretung und f\u00fcr die   weiteren obersten leitenden Verwaltungsangestellten (Bereichs-, Abteilungs-,   und Schulleitungen) der Gemeinde der Gemeinderat;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>b) f\u00fcr \u00fcbrige Angestellte der Gemeindepr\u00e4sident;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>c) f\u00fcr die Lehrpersonen die Schulkommission.</p>   </td>   <td>   <p>c) f\u00fcr die Lehrpersonen die Hauptschulleitung.</p>   </td>   <td>   <p>\u00c4nderung   aufgrund rev. Bildungsgesetz</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>2</sup> Soweit nicht ausdr\u00fccklich etwas anderes   vorgesehen ist, obliegen der Anstellungsinstanz auch alle \u00fcbrigen   personalrechtlichen Entscheide, die im Zusammenhang mit der betreffenden   Anstellung zu treffen sind.</p>   </td>   <td>   <p><sup>2</sup> Soweit in diesem Reglement oder in den   Ausf\u00fchrungsbestimmungen nicht ausdr\u00fccklich etwas anderes vorgesehen ist,   obliegen der Anstellungsinstanz auch alle \u00fcbrigen personalrechtlichen   Entscheide, die im Zusammenhang mit der betreffenden Anstellung zu treffen   sind.</p>   </td>   <td>   <p>Pr\u00e4zisierung</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Art. 6 </strong>Personaldienst</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>1</sup> Der Gemeinderat bezeichnet die f\u00fcr das   Personalwesen zust\u00e4ndige Stelle der Gemeindeverwaltung (im Folgenden   \u00abPersonaldienst\u00bb).</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>2</sup> Der Personaldienst ist Anlaufstelle f\u00fcr   s\u00e4mtliche Personalfragen. Er arbeitet mit den Verwaltungseinheiten zusammen   und:</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>a) sorgt f\u00fcr die einheitliche Anwendung und die   Weiterentwicklung des Personalrechts;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>b) gew\u00e4hrleistet effiziente Personalprozesse;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>c) f\u00fchrt ein Controlling;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>d) ist verantwortlich f\u00fcr die Berufsbildung;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>e) unterst\u00fctzt die Verwaltungseinheiten durch   Beratung und weitere Dienstleistungen wie Vorbereitung von Vertr\u00e4gen und   personalrechtlichen Entscheiden.</p>   </td>   <td>   <p>e) unterst\u00fctzt die Verwaltungseinheiten durch   Beratung und weitere Dienstleistungen.</p>   </td>   <td>   <p>Gleichsetzung   Formulierung mit PVO Glarus und Glarus S\u00fcd</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>3</sup> Der Gemeinderat regelt die Aufgaben und   Zust\u00e4ndigkeiten des Personaldiensts.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Art. 8 </strong>Art der Anstellung</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>1</sup> Die Angestellten stehen grunds\u00e4tzlich in   einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Arbeitsverh\u00e4ltnis.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>2</sup> Privatrechtliche Arbeitsverh\u00e4ltnisse sind   zul\u00e4ssig bei:</p>   </td>   <td>   <p><sup>2</sup> Der Gemeinderat kann in begr\u00fcndeten F\u00e4llen   bestimmte Personalkategorien dem OR unterstellen, namentlich:</p>   </td>   <td>   <p>Rechtliche   Pr\u00e4zisierung</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>a) Personen mit Lehrvertr\u00e4gen;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>b) besonderen Anstellungen wie Aushilfen oder   Praktika;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>c) befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnissen.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>3</sup> Der privatrechtliche Arbeitsvertrag kann   Teile dieser Verordnung und deren Ausf\u00fchrungsbestimmungen f\u00fcr anwendbar   erkl\u00e4ren.</p>   </td>   <td>   <p><sup>3</sup> Der privatrechtliche Arbeitsvertrag kann   Teile dieses Reglements und deren Ausf\u00fchrungsbestimmungen f\u00fcr anwendbar   erkl\u00e4ren.</p>   </td>   <td>   <p>Terminologische   Anpassung \u00abReglement\u00bb</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p><sup>4</sup> Bei Streitigkeiten aus dem   Arbeitsverh\u00e4ltnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen   Gerichte zust\u00e4ndig.</p>   </td>   <td>   <p>Rechtliche   Pr\u00e4zisierung</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Art. 9 </strong>Dauer</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>1</sup> Das Arbeitsverh\u00e4ltnis ist unbefristet,   soweit nicht eine Befristung ausdr\u00fccklich vorgesehen ist.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>2</sup> Befristete Arbeitsverh\u00e4ltnisse sind f\u00fcr   l\u00e4ngstens zwei Jahre zul\u00e4ssig und gelten nach deren Ablauf als unbefristet.   Aus sachlichen Gr\u00fcnden kann die Befristung ausnahmsweise l\u00e4nger als zwei   Jahre dauern.</p>   </td>   <td>   <p><sup>2</sup> Befristete Arbeitsverh\u00e4ltnisse sind f\u00fcr   l\u00e4ngstens vier Jahre zul\u00e4ssig und gelten nach deren Ablauf als unbefristet.   Aus sachlichen Gr\u00fcnden kann die Befristung ausnahmsweise l\u00e4nger als vier   Jahre dauern.</p>   </td>   <td>   <p>Sicherstellung   eines ausreichenden rechtlichen Handlungsspielraums, der der aktuellen Praxis   bereits entspricht, jedoch bisher oft nur durch Ausnahmeregelungen gedeckt   war</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Art. 12 </strong>Arbeitsvertrag</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>1</sup> Das Arbeitsverh\u00e4ltnis wird durch Abschluss   eines schriftlichen Vertrags begr\u00fcndet.</p>   </td>   <td>   <p><sup>1</sup> Das Arbeitsverh\u00e4ltnis wird durch Abschluss   eines beidseits unterschriebenen, schriftlichen oder in anderer Form durch   Text nachweisbaren Vertrags begr\u00fcndet.</p>   </td>   <td>   <p>Pr\u00e4zisierung</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>2</sup> Der Arbeitsvertrag regelt insbesondere:</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>a) Funktion;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>b) Besch\u00e4ftigungsumfang;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>c) Lohnband und Anfangslohn;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>d) Arbeitsort;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>e) Beginn und Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>f) besondere Verpflichtungen.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>3</sup> Untergeordnete \u00c4nderungen des   Arbeitsverh\u00e4ltnisses zugunsten der Angestellten kommen ohne deren Zustimmung   zustande, alle anderen \u00c4nderungen bed\u00fcrfen der Form gem\u00e4ss Abs. 1.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p><sup>4</sup> Wenn es f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Funktion   notwendig oder angezeigt ist, kann die Anstellungsinstanz als weitere   Anstellungsvoraussetzung folgende Nachweise verlangen:</p>   </td>   <td>   <p>Rechtliche   Verankerung und Pr\u00e4zisierung.</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p>a) Ein aktueller Auszug aus dem Strafregister   sowie gegebenenfalls ein Sonderprivatauszug. Ein solcher Nachweis wird   verlangt, wenn die Funktion dies aufgrund der damit verbundenen besonderen   Verantwortung, des Umgangs mit besonders sch\u00fctzenswerten Personendaten, der   Verm\u00f6gensverwaltung oder des Kontakts mit Minderj\u00e4hrigen oder anderen   schutzbed\u00fcrftigen Personen rechtfertigt.</p>   </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p>b) Ein aktueller Auszug aus dem   Betreibungsregister, insbesondere f\u00fcr Funktionen mit finanzieller   Verantwortung oder bei denen die pers\u00f6nliche wirtschaftliche Zuverl\u00e4ssigkeit   von Bedeutung ist. Eine solche Verpflichtung ist im Arbeitsvertrag   festzuhalten.</p>   </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p>Eine solche Verpflichtung   ist im Arbeitsvertrag festzuhalten.</p>   </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p><sup>5</sup> Handlungen, die mit der auszu\u00fcbenden   Funktion unvereinbar sind, k\u00f6nnen zu einem Ausschluss vom   Anstellungsverfahren, respektive zur Ung\u00fcltigkeitserkl\u00e4rung des   Arbeitsvertrages f\u00fchren.</p>   </td>   <td>   <p>Rechtliche   Verankerung und Pr\u00e4zisierung.</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Art. 21 </strong>Aufl\u00f6sung in gegenseitigem Einvernehmen</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>1</sup> Im gegenseitigen Einvernehmen kann das   Arbeitsverh\u00e4ltnis jederzeit und abweichend von den Bestimmungen dieser   Verordnung aufgel\u00f6st werden.</p>   </td>   <td>   <p><sup>1</sup> Im gegenseitigen Einvernehmen kann das   Arbeitsverh\u00e4ltnis jederzeit und abweichend von den Bestimmungen dieses   Reglements aufgel\u00f6st werden.</p>   </td>   <td>   <p>Terminologische   Anpassung \u00abReglement\u00bb</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Art. 23 </strong>Vorzeitige Alterspensionierung: Allgemeines</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>1</sup> Angestellte k\u00f6nnen sich, unter Einhaltung   einer sechsmonatigen K\u00fcndigungsfrist, ab dem vollendeten 60. Altersjahr   vorzeitig pensionieren lassen.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>2</sup> Die vorzeitige Pensionierung kann durch die   Anstellungsinstanz angeordnet werden, wenn sachlich hinreichende Gr\u00fcnde   vorliegen.</p>   </td>   <td>   <p><sup>2</sup> Die vorzeitige Pensionierung kann unter   Einhaltung einer sechsmonatigen Frist durch die Anstellungsinstanz angeordnet   werden, wenn sachlich hinreichende Gr\u00fcnde vorliegen.</p>   </td>   <td>   <p>Pr\u00e4zisierung   (beidseits gleiche Frist)</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Art. 24 </strong>Vorzeitige Alterspensionierung: \u00dcbergangsrente</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>1</sup> F\u00fcr die Zeitdauer bis zum Erreichen des   63. Altersjahrs haben in vorzeitige Alterspensionierung tretende   Angestellte mit mindestens 20 Dienstjahren bei der Gemeinde Anspruch auf   eine Rente im Umfang von 90 Prozent der maximalen einfachen   AHV-Altersrente. Bei Teilzeitbesch\u00e4ftigung vermindert sich die Rente   anteilsm\u00e4ssig.</p>   </td>   <td>   <p><sup>1</sup> F\u00fcr die Zeitdauer bis zur Vollendung des   63. Altersjahrs haben in vorzeitige Alterspensionierung tretende   Angestellte mit mindestens 20 Dienstjahren bei der Gemeinde Anspruch auf   eine Rente im Umfang von 90 Prozent der maximalen einfachen   AHV-Altersrente. Bei Teilzeitbesch\u00e4ftigung vermindert sich die Rente   anteilsm\u00e4ssig.</p>   </td>   <td>   <p>Pr\u00e4zisierung.</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>2</sup> Der Personaldienst k\u00fcrzt die in Abs. 1   aufgef\u00fchrten Leistungen, soweit das Gesamteinkommen aufgrund von Anspr\u00fcchen   gegen\u00fcber Dritten oder aus einem Ersatzerwerb zusammen mit Leistungen aus   Renten und Vorsorge mehr als 90 Prozent des letzten bei der Gemeinde   erzielten Erwerbseinkommens betr\u00e4gt.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Art. 31 </strong>Rechtsschutz</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>1</sup> Bei Streitigkeiten aus dem   Arbeitsverh\u00e4ltnis oder \u00fcber dessen Beendigung streben die Vertragsparteien   eine Einigung an. Kommt keine Einigung zu Stande, so erl\u00e4sst die zust\u00e4ndige   Stelle einen Entscheid. In dringenden F\u00e4llen kann ein Entscheid ohne vorg\u00e4ngigen   Einigungsversuch erlassen werden.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>2</sup> Abgewiesene Stellenbewerberinnen und \u2011bewerber   haben keinen Anspruch auf einen Entscheid.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>3</sup> Im \u00dcbrigen und vorbeh\u00e4ltlich besonderer   Bestimmungen dieser Verordnung richtet sich der Rechtsschutz gegen Entscheide   gem\u00e4ss Abs. 1 nach dem kantonalen Personal- und Verfahrensrecht.</p>   </td>   <td>   <p><sup>3</sup> Im \u00dcbrigen und vorbeh\u00e4ltlich besonderer   Bestimmungen dieses Reglements richtet sich der Rechtsschutz gegen Entscheide   gem\u00e4ss Abs. 1 nach dem kantonalen Personal- und Verfahrensrecht.</p>   </td>   <td>   <p>Terminologische   Anpassung \u00abReglement\u00bb</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Art. 32 </strong>Grunds\u00e4tze</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>1</sup> Die f\u00fcr den Vollzug dieser Verordnung   zust\u00e4ndigen Stellen d\u00fcrfen Personendaten und besonders sch\u00fctzenswerte   Personendaten bearbeiten, soweit dies f\u00fcr die Begr\u00fcndung, Durchf\u00fchrung und   Beendigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses geeignet und notwendig ist.</p>   </td>   <td>   <p><sup>1</sup> Die f\u00fcr den Vollzug dieses Reglements   zust\u00e4ndigen Stellen d\u00fcrfen Personendaten und besonders sch\u00fctzenswerte   Personendaten bearbeiten, soweit dies f\u00fcr die Begr\u00fcndung, Durchf\u00fchrung und   Beendigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses geeignet und notwendig ist.</p>   </td>   <td>   <p>Terminologische   Anpassung \u00abReglement\u00bb</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>2</sup> Das Personaldossier enth\u00e4lt alle im   Zusammenhang mit dem Arbeitsverh\u00e4ltnis bedeutsamen Informationen.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>3</sup> Nach dem Austritt von Angestellten bewahrt   der Personaldienst die notwendigen Personendaten gem\u00e4ss den gesetzlichen   Bestimmungen auf. Danach werden die Daten vernichtet, sofern sie nicht dem   Gemeindearchiv zu \u00fcbergeben sind.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Art. 34 </strong>Bekanntgabe von Personendaten</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>1</sup> In Erg\u00e4nzung zur \u00fcbergeordneten   Gesetzgebung \u00fcber den Datenschutz d\u00fcrfen Personendaten der Angestellten   bekannt gegeben werden:</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>a) den im Versicherungsverh\u00e4ltnis mit der   Gemeinde stehenden Versicherungsgesellschaften: die f\u00fcr die Bearbeitung der   Versicherungsf\u00e4lle notwendigen Personendaten;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>b) f\u00fcr das interne Angestelltenverzeichnis, f\u00fcr   Kontaktverzeichnisse und f\u00fcr \u00e4hnliche Publikationen: die vom Gemeinderat   festgelegten, geeigneten und erforderlichen Personendaten.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>2</sup> Der Personaldienst kann vorgesetzten   Personen Personendaten von Angestellten, die sie zur Durchf\u00fchrung des   Arbeitsverh\u00e4ltnisses ben\u00f6tigen, im Rahmen eines Abrufverfahrens zug\u00e4nglich   machen.</p>   </td>   <td>   <p><sup>2</sup> Der Personaldienst kann vorgesetzten   Personen Personendaten von Angestellten, die sie zur Durchf\u00fchrung des   Arbeitsverh\u00e4ltnisses ben\u00f6tigen, im Rahmen eines Abrufverfahrens physisch oder   digital zug\u00e4nglich machen.</p>   </td>   <td>   <p>Pr\u00e4zisierung</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Art. 35 </strong>Personalmanagement- und   Lohnadministrationssysteme</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>1</sup> Der Personaldienst betreibt zentrale   elektronische Personalmanagement- und Lohnadministrationssysteme. Sie dienen   der Erf\u00fcllung der Aufgaben nach dieser Verordnung und ihrer   Ausf\u00fchrungsbestimmungen sowie nach der Besoldungsverordnung.</p>   </td>   <td>   <p><sup>1</sup> Der Personaldienst betreibt zentrale   elektronische Personalmanagement- und Lohnadministrationssysteme. Sie dienen   der Erf\u00fcllung der Aufgaben nach diesem Reglement und dessen   Ausf\u00fchrungsbestimmungen sowie nach der Besoldungsverordnung.</p>   </td>   <td>   <p>Pr\u00e4zisierung</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>2</sup> Der Gemeinderat erl\u00e4sst Bestimmungen \u00fcber   die Personalmanagement- und Lohnadministrationssysteme. Er regelt   insbesondere:</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>a) die Organisation, den Betrieb und die   Verantwortung f\u00fcr die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>b) die Zugriffs- und Bearbeitungsrechte;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>c) die Kategorien der gespeicherten Daten;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>d) die Massnahmen der Datensicherheit.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Art. 36 </strong>\u00dcbergeordnetes Recht</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>1</sup> Im \u00dcbrigen richtet sich der Datenschutz   nach dem \u00fcbergeordneten Recht.</p>   </td>   <td>   <p><sup>1</sup> Im \u00dcbrigen richtet sich der Datenschutz   nach dem \u00fcbergeordneten Recht, insbesondere die Rechte der Angestellten auf   Einsicht in sie betreffende Personendaten sowie auf Berichtigung und   Vernichtung von widerrechtlich bearbeiteten Personendaten.</p>   </td>   <td>   <p>Pr\u00e4zisierung</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Art. 38 </strong>Lohnfortzahlung: Grunds\u00e4tze</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>1</sup> Die Angestellten haben bei Verhinderung an   der Arbeitsleistung Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Massgabe der   nachfolgenden Bestimmungen.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>2</sup> Die Lohnfortzahlung bemisst sich nach dem   Erwerbseinkommen bei Entstehung des Anspruchs. Bei im Stundenlohn   besch\u00e4ftigten Angestellten wird die Entsch\u00e4digung basierend auf dem   effektiven Arbeitsausfall oder basierend auf dem Durchschnitt der letzten   sechs Monate des vor der Entstehung des Anspruchs bezogenen Lohns berechnet.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>3</sup> Die Lohnfortzahlung ist auf 100% des   Nettolohns, der vor Entstehung des Lohnfortzahlungsanspruchs ausbezahlt   wurde, beschr\u00e4nkt (Nettolohnausgleich bei Lohnersatzleistungen von   Versicherungen). In F\u00e4llen, in denen die Leistungspflicht eines Dritten besteht,   ist die Lohnfortzahlung auf denjenigen Teil beschr\u00e4nkt, der durch den Dritten   nicht gedeckt wird. Gegen\u00fcber dem Dritten tritt die Gemeinde bis auf die H\u00f6he   ihrer Leistungen in die Rechte der Angestellten ein und ist berechtigt, diese   selbst\u00e4ndig und direkt geltend zu machen. Von Dritten ausgerichtete   Leistungen gehen im Ausmass der Lohnfortzahlung auf die Gemeinde \u00fcber.</p>   </td>   <td>   <p><sup>3</sup> Die Lohnfortzahlung ist auf 100% des   Nettolohns, der vor Entstehung des Lohnfortzahlungsanspruchs ausbezahlt   wurde, beschr\u00e4nkt (Nettolohnausgleich bei Lohnersatzleistungen Dritter). In   F\u00e4llen, in denen die Leistungspflicht eines Dritten besteht, ist die   Lohnfortzahlung auf denjenigen Teil beschr\u00e4nkt, der durch den Dritten nicht   gedeckt wird. Gegen\u00fcber dem Dritten tritt die Gemeinde bis auf die H\u00f6he ihrer   Leistungen in die Rechte der Angestellten ein und ist berechtigt, diese   selbst\u00e4ndig und direkt geltend zu machen. Von Dritten ausgerichtete   Leistungen gehen im Ausmass der Lohnfortzahlung auf die Gemeinde \u00fcber.</p>   </td>   <td>   <p>Pr\u00e4zisierung</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Art. 40 </strong>Lohnfortzahlung bei Milit\u00e4rdienst und anderen   Diensten</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>1</sup> W\u00e4hrend obligatorischen Diensten (Milit\u00e4r,   Feuerwehr, Zivilschutz, Zivildienst) bis zu f\u00fcnf Wochen im Jahr erhalten die   Angestellten das volle Gehalt.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>2</sup> W\u00e4hrend des in die \u00fcbliche Arbeitszeit   fallenden Feuerwehrdiensts wird der volle Lohn ausgerichtet. Als   Feuerwehrdienst gelten Ernstfall-Eins\u00e4tze, nicht jedoch Feuerwehr\u00fcbungen.</p>   </td>   <td>   <p><sup>2</sup> W\u00e4hrend des in die \u00fcbliche Arbeitszeit   fallenden Feuerwehrdiensts wird der volle Lohn ausgerichtet. Als   Feuerwehrdienst gelten Ernstfall-Eins\u00e4tze sowie Kurse und Weiterbildungen,   nicht jedoch Feuerwehr\u00fcbungen.</p>   </td>   <td>   <p>Pr\u00e4zisierung</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>3</sup> Bei anderweitigen Dienstleistungen wie:</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>a) w\u00e4hrend der Dauer einer Rekrutenschule</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>b) w\u00e4hrend eines Durchdienerdienstes</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>c) bei Bef\u00f6rderungsdiensten</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>d) bei gleichwertigen Eins\u00e4tzen im Dienste der   Allgemeinheit, insbesondere bei Rettungs- und Hilfsdiensten, w\u00e4hrend   l\u00e4ngstens vier Wochen pro Jahr</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>erhalten   unterst\u00fctzungspflichtige Angestellte 90 Prozent, die \u00fcbrigen   Angestellten 80 Prozent des Gehalts.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Art. 56 </strong>Sorgfalts- und Treuepflicht</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>1</sup> Die Angestellten sind verpflichtet, die   ihnen \u00fcbertragene Arbeit pers\u00f6nlich, sorgf\u00e4ltig und nach bestem Wissen und   K\u00f6nnen auszuf\u00fchren. Qualit\u00e4tsvorgaben und Prozessabl\u00e4ufe sind einzuhalten.</p>   </td>   <td>   <p><sup>1</sup> Die Angestellten sind verpflichtet, die   ihnen \u00fcbertragene Arbeit pers\u00f6nlich, rechtskonform, sorgf\u00e4ltig und nach   bestem Wissen und K\u00f6nnen auszuf\u00fchren. Qualit\u00e4tsvorgaben und Prozessabl\u00e4ufe   sind einzuhalten.</p>   </td>   <td>   <p>Pr\u00e4zisierung</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>2</sup> Die Angestellten erf\u00fcllen ihre Aufgaben im   Rahmen der Gesetzgebung und im Sinne der Stellenbeschriebe sowie allf\u00e4lliger   zus\u00e4tzlicher Vorgaben kundenfreundlich, zuverl\u00e4ssig, zielgerichtet,   wirtschaftlich und zweckm\u00e4ssig. Sie arbeiten zusammen und unterst\u00fctzen sich   gegenseitig.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>3</sup> Sie setzen sich verantwortungsbewusst f\u00fcr   die Interessen der Gemeinde ein und unterlassen auch ausserhalb ihrer   Arbeitszeit alles, was die Interessen der Gemeinde und die gute Erf\u00fcllung der   Aufgaben der Gemeinde beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnte.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>4</sup> Die Angestellten eignen sich das f\u00fcr die   Erf\u00fcllung der Aufgaben erforderliche Wissen und K\u00f6nnen an.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Art. 59 </strong>Verbot der Annahme von Geschenken</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>1</sup> Die Angestellten d\u00fcrfen f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit   keine Geschenke oder andere Vorteile beanspruchen und annehmen.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>2</sup> Nicht unter das Geschenkannahmeverbot   fallen:</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>a) vom Gemeinderat beschlossene oder bewilligte   Personalverg\u00fcnstigungen Dritter;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>b) von Berufsorganisationen f\u00fcr ihre Mitglieder   vereinbarte Vorzugsbedingungen;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>c) H\u00f6flichkeitsgeschenke von geringf\u00fcgigem Wert   im sozial \u00fcblichen Rahmen.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>3</sup> Die angestellte Person hat die vorgesetzte   Stelle zu informieren, wenn ihr Geschenke, wissenschaftliche oder kulturelle   Auszeichnungen oder sonstige Verg\u00fcnstigungen angeboten werden:</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>a) bei denen Zweifel \u00fcber die Beeintr\u00e4chtigung   der Unabh\u00e4ngigkeit besteht;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>b) bei denen ein Zusammenhang mit einem   Beschaffungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>c) die \u00fcber das sozial \u00dcbliche oder den Grenzwert   gem\u00e4ss Abs. 2 Bst. c hinausgehen.</p>   </td>   <td>   <p>c) die \u00fcber das sozial \u00dcbliche gem\u00e4ss Abs. 2   Bst. c hinausgehen.</p>   </td>   <td>   <p>Pr\u00e4zisierung</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>4</sup> In F\u00e4llen nach Abs. 3 bestimmt die   vorgesetzte Stelle \u00fcber das weitere Vorgehen.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Art. 61 </strong>Arbeitszeit</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>1</sup> Der Gemeinderat legt die zu leistende   Sollarbeitszeit fest, dies auf der Basis von 42 Wochenstunden bei einem   Vollpensum und regelt insbesondere:</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>a) die Einteilung der Arbeitszeit, die   Arbeitszeit- und Absenzkontrolle und die Einzelheiten zu den arbeitsfreien   Tagen;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>b) die Sonderformen der Arbeitszeit wie   individuelle Jahresarbeitszeit, gleitende und andere Formen flexibler   Arbeitszeit;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>c) den Anspruch auf den Ausgleich und/oder die   Verg\u00fctung von angeordneter Mehrarbeit, Nacht-, Ruhetags- und Pikettdienst.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>2</sup> Er kann f\u00fcr einzelne Personalgruppen von   der Sollarbeitszeit und den Ruhetagsbestimmungen abweichen, die er f\u00fcr das   Gesamtpersonal festlegt, wenn \u00fcbergeordnetes Recht, aussergew\u00f6hnliche   Betriebszeiten bzw. Betriebsbedingungen, insbesondere in Saisonbetrieben,   oder der Einfluss des Schulbetriebes dies erforderlich machen.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>3</sup> Die Angestellten k\u00f6nnen auch ausserhalb der   ordentlichen Arbeitszeit und \u00fcber die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in   Anspruch genommen werden, wenn es der Betrieb erfordert und soweit es   zumutbar ist.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p><sup>4</sup> Die Einzelheiten werden in den   Ausf\u00fchrungsbestimmungen festgelegt.</p>   </td>   <td>   <p>Pr\u00e4zisierung</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Art. 62 </strong>Meldepflicht</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>1</sup> Die Angestellten sind verpflichtet, alle   \u00c4nderungen von Personendaten und weiteren Angaben, die f\u00fcr das   Arbeitsverh\u00e4ltnis von Bedeutung oder f\u00fcr die Nachf\u00fchrung der Personalakten   erforderlich sind, dem Personaldienst unverz\u00fcglich schriftlich oder elektronisch   mitzuteilen.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>2</sup> Die Angestellten haben die vorgesetzte   Stelle zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt \u00fcber l\u00e4ngere Abwesenheiten   (Milit\u00e4rdienst, Spitalaufenthalt usw.) zu orientieren.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>3</sup> Die Angestellten haben der vorgesetzten   Stelle unverz\u00fcglich insbesondere folgende Vorkommnisse zu melden:</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>a) Verhinderung in der Aufgabenerf\u00fcllung;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>b) Arbeitsunf\u00e4higkeit wegen Krankheit oder   Unfall;</p>   </td>   <td>   <p>b) Arbeitsunf\u00e4higkeit wegen Krankheit oder Unfall   und allf\u00e4llige diesbez\u00fcgliche Leistungen Dritter;</p>   </td>   <td>   <p>Pr\u00e4zisierung</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>c) einen Unfall, auch wenn dieser keine   Arbeitsunf\u00e4higkeit zur Folge hatte.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>4</sup> Arbeitsabsenzen infolge Krankheit und   Unfalls von mehr als drei Arbeitstagen sind unverz\u00fcglich mit einem   Arztzeugnis zu belegen. Bei einer H\u00e4ufung von Kurzabsenzen und in begr\u00fcndeten   F\u00e4llen k\u00f6nnen die vorgesetzte Stelle oder der Personaldienst ein Arztzeugnis   auch dann verlangt werden, wenn die Abwesenheit im Einzelfall weniger als   drei Tage betr\u00e4gt.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>5</sup> Bei versp\u00e4teter Anzeige, unwahren Angaben   oder ungen\u00fcgendem Nachweis der Arbeitsunf\u00e4higkeit kann die Gemeinde die   arbeitgeberseitigen Leistungen reduzieren oder verweigern. Zudem bleiben   disziplinarische Massnahmen vorbehalten.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Art. 64 </strong>Tragen von Dienst- und Schutzkleidern</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>1</sup> Angestellte haben die   sicherheitstechnischen Weisungen zu befolgen, die Sicherheitsvorschriften zu   beachten sowie die Sicherheitseinrichtungen und pers\u00f6nlichen   Schutzausr\u00fcstungen ohne Ab\u00e4nderungen richtig zu ben\u00fctzen.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>2</sup> Sie k\u00f6nnen zum Tragen von Uniformen und   Dienstkleidern verpflichtet werden.</p>   </td>   <td>   <p><sup>2</sup> Sie k\u00f6nnen zum Tragen von Uniformen und   Dienstkleidern verpflichtet werden, wenn dies aus Sicherheitsgr\u00fcnden oder zur   Erf\u00fcllung ihrer Aufgabe notwendig ist.</p>   </td>   <td>   <p>Pr\u00e4zisierung.   </p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Art. 66 </strong>Vorgesetzte und ihre F\u00fchrungsverantwortung</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>1</sup> Vorgesetzte sind verantwortlich f\u00fcr einen   effektiven und effizienten Personaleinsatz sowie f\u00fcr die Einhaltung von   Vorgaben und Leistungsvereinbarungen. Sie f\u00fchren ihre Angestellten   zielgerichtet und kooperativ und erf\u00fcllen stufengerecht alle wesentlichen   F\u00fchrungsfunktionen.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>2</sup> Die Vorgesetzten besitzen das dienstliche   und fachliche Weisungsrecht gegen\u00fcber ihren Angestellten.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>3</sup> Sie begegnen ihren Angestellten mit Respekt   und verhalten sich vorbildlich. Sie nehmen ihre F\u00fcrsorgepflicht als   Vorgesetzte wahr und sorgen f\u00fcr den Schutz der physischen und psychischen   Integrit\u00e4t ihrer Angestellten.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>4</sup> Vor der \u00dcbernahme von F\u00fchrungsfunktionen   und dem F\u00fchrungsaufstieg werden Vorgesetzte einer systematischen   Eignungsabkl\u00e4rung unterzogen und m\u00fcssen sich \u00fcber ihre F\u00fchrungsqualifikation   ausweisen oder eine entsprechende F\u00fchrungsausbildung besuchen.</p>   </td>   <td>   <p><sup>4</sup> Vorgesetzte m\u00fcssen sich vor der \u00dcbernahme   von F\u00fchrungsfunktionen \u00fcber ihre F\u00fchrungsqualifikation ausweisen oder zeitnah   eine geeignete F\u00fchrungsausbildung besuchen.</p>   </td>   <td>   <p>Pr\u00e4zisierung.   Systematische Kl\u00e4rung bleibt m\u00f6glich (Kann, anstelle Muss).</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p><sup>5</sup> Wenn Leistung oder Verhalten der oder des   Angestellten den Anforderungen nicht<br>   gen\u00fcgen, treffen die zust\u00e4ndigen Vorgesetzten zur Behebung der M\u00e4ngel   geeignete Massnahmen, welche erforderlichenfalls auch die Beendigung des   Arbeitsverh\u00e4ltnisses beinhalten k\u00f6nnen (Artikel 17 und 20).</p>   </td>   <td>   <p>\u00dcbernahme   und Gleichsetzung Formulierung mit PVO Glarus Mitte und Glarus S\u00fcd</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p><sup>6</sup> Der Gemeinderat kann weitere verbindliche   Anforderungen an das erwartete F\u00fchrungsveralten in den   Ausf\u00fchrungsbestimmungen festhalten.</p>   </td>   <td>   <p>Erg\u00e4nzung</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Art. 67 </strong>Mitarbeitergespr\u00e4ch</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>1</sup> Das Mitarbeitergespr\u00e4ch dient der   Standortbestimmung, der Beurteilung der Aufgabenerf\u00fcllung, der Vereinbarung   von Zielen, der F\u00f6rderung der Zusammenarbeit und der beruflichen Entwicklung.   Bei F\u00fchrungskr\u00e4ften ist zus\u00e4tzlich die F\u00fchrungsf\u00e4higkeit zu beurteilen.</p>   </td>   <td>   <p><sup>1</sup> Das Mitarbeitergespr\u00e4ch dient der   Standortbestimmung, der Beurteilung der Aufgabenerf\u00fcllung sowie des   Verhaltens, der Vereinbarung von Zielen, der F\u00f6rderung der Zusammenarbeit und   der beruflichen Entwicklung. Bei F\u00fchrungskr\u00e4ften ist zus\u00e4tzlich die F\u00fchrungsf\u00e4higkeit   zu beurteilen.</p>   </td>   <td>   <p>Pr\u00e4zisierung</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>2</sup> Ein Mitarbeitergespr\u00e4ch ist vor Beendigung   der Probezeit und anschliessend mindestens j\u00e4hrlich zu f\u00fchren.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>3</sup> Sind Angestellte mit dem Gespr\u00e4ch oder mit   einzelnen Aussagen zu den in Absatz 1 aufgef\u00fchrten Punkten nicht   einverstanden, k\u00f6nnen sie ein Gespr\u00e4ch mit der n\u00e4chsth\u00f6heren, vorgesetzten   Stelle verlangen.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Art. 76 </strong>Ausf\u00fchrungs- und abweichende Vorschriften</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>1</sup> Der Gemeinderat erl\u00e4sst die erforderlichen   Vorschriften f\u00fcr den Vollzug dieser Verordnung.</p>   </td>   <td>   <p><sup>1</sup> Der Gemeinderat erl\u00e4sst die erforderlichen   Vorschriften f\u00fcr den Vollzug dieses Reglements.</p>   </td>   <td>   <p>Terminologische   Anpassung \u00abReglement\u00bb</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>2</sup> Er regelt soweit erforderlich namentlich:</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>a) die Arbeitszeit, die Arbeitsformen und das   mobile Arbeiten;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>b) die Ferien, den Urlaub und arbeitsfreie Tage;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>c) die Mitarbeitergespr\u00e4che;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>d) die Aus- und Weiterbildung und die Leistungen   der Gemeinde in diesem Zusammenhang;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>e) die Lohnfortzahlung bei Verhinderung an der   Arbeitsleistung;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>f) die Ausr\u00fcstung des Personals mit dem Material,   das zur Erf\u00fcllung der Aufgaben erforderlich sind;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>g) die Massnahmen und Leistungen, welche die   Kinderbetreuung erleichtern;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>h) die Ausrichtung von Naturalleistungen oder   Verg\u00fcnstigungen;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>i) den Datenschutz und die Datenbearbeitung;</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>j) die Zust\u00e4ndigkeiten in Personalangelegenheiten   und insbesondere die Mitwirkung der Personalabteilung bei Entscheiden in   solchen Angelegenheiten.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>3</sup> F\u00fcr einzelne Personalkategorien kann der   Gemeinderat erg\u00e4nzende bzw. von den Bestimmungen dieser Verordnung   abweichende Vorschriften erlassen.</p>   </td>   <td>   <p><sup>3</sup> F\u00fcr einzelne Personalkategorien kann der   Gemeinderat erg\u00e4nzende bzw. von den Bestimmungen dieses Reglements   abweichende Vorschriften erlassen.</p>   </td>   <td>   <p>Terminologische   Anpassung \u00abReglement\u00bb</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Art. 77 </strong>Erg\u00e4nzendes Recht</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>1</sup> Enthalten diese Verordnung oder dessen   Ausf\u00fchrungsbestimmungen sowie besondere gesetzliche Bestimmungen f\u00fcr eine   Materie keine Regelung, werden die Bestimmungen des Personalrechts des   Kantons Glarus sinn- und sachgem\u00e4ss angewendet.</p>   </td>   <td>   <p><sup>1</sup> Enthalten dieses Reglement oder dessen   Ausf\u00fchrungsbestimmungen sowie besondere gesetzliche Bestimmungen f\u00fcr eine   Materie keine Regelung, werden die Bestimmungen des Personalrechts des   Kantons Glarus sinn- und sachgem\u00e4ss angewendet.</p>   </td>   <td>   <p>Terminologische   Anpassung \u00abReglement\u00bb</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Art. 78 </strong>\u00dcbergangsbestimmungen</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>1</sup> F\u00fcr alle beim Inkrafttreten dieser   Verordnung bereits bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisse gelten ab diesem Zeitpunkt   diese Verordnung und ihre Ausf\u00fchrungsbestimmungen.</p>   </td>   <td>   <p><sup>1</sup> F\u00fcr alle beim Inkrafttreten dieses   Reglements bereits bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisse gelten ab diesem Zeitpunkt   dieses Reglement und ihre Ausf\u00fchrungsbestimmungen.</p>   </td>   <td>   <p>Terminologische   Anpassung \u00abReglement\u00bb</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>2</sup> F\u00fcr Arbeitsverh\u00e4ltnisse, die beim   Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gek\u00fcndigt, aber noch nicht aufgel\u00f6st   sind, gilt das bisherige Recht.</p>   </td>   <td>   <p><sup>2</sup> F\u00fcr Arbeitsverh\u00e4ltnisse, die beim   Inkrafttreten dieses Reglements bereits gek\u00fcndigt, aber noch nicht aufgel\u00f6st   sind, gilt das bisherige Recht.</p>   </td>   <td>   <p>Terminologische   Anpassung \u00abReglement\u00bb</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>3</sup> Insoweit und solange neue   Ausf\u00fchrungsbestimmungen nicht erlassen sind, gelten die bisherigen derartigen   Vorschriften weiter, sofern sie dieser Verordnung nicht widersprechen.</p>   </td>   <td>   <p><sup>3</sup> Insoweit und solange neue   Ausf\u00fchrungsbestimmungen nicht erlassen sind, gelten die bisherigen derartigen   Vorschriften weiter, sofern sie diesem Reglement nicht widersprechen.</p>   </td>   <td>   <p>Terminologische   Anpassung \u00abReglement\u00bb</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><sup>4</sup> Mahnungen, Verweise und dergleichen nach   bisherigem Recht sind Verweisen im Sinne des revidierten Rechts   gleichgestellt. Das Inkrafttreten des neuen Rechts f\u00fchrt nicht zur   vorzeitigen Beendigung von laufenden Bew\u00e4hrungsfristen und dergleichen.</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p><strong>Art.79</strong><br>   Redaktionelle Anpassungen</p>   </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p><sup>1</sup> Der Gemeinderat wird erm\u00e4chtigt,   Anpassungen rein formeller oder redaktioneller Natur in diesem Reglement   unter Information der Gemeindeversammlung in eigener Kompetenz vorzunehmen.</p>   </td>   <td>   <p>Erg\u00e4nzung</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p><strong>II.</strong><strong></strong></p>   </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p>Keine Fremd\u00e4nderungen.</p>   </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p><strong>III.</strong><strong></strong></p>   </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p>Keine Fremdaufhebungen.</p>   </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p><strong>IV.</strong><strong></strong></p>   </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p>[Abschlussklausel]</p>   </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p>Niederurnen, 11.11.2026</p>   </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>   <p>Der Gemeindepr\u00e4sident:   Fridolin Staub<br>   Der Gemeindeschreiber: Andreas Neumann</p>   </td>   <td>      </td>  </tr></tbody></table><p>Eine vollst\u00e4ndige synoptische Darstellung ist auf der Homepage der Gemeinde Glarus Nord einsehbar.<br></p><h3>B. Materielles und gesetzliche Grundlagen</h3><p>Gemeindegesetz des Kantons Glarus vom 04.05.2025 (Stand: 01.01.2026); Gemeindeordnung Glarus Nord vom 01.07.2026 (Stand 01.08.2026)</p><h3></h3><h3>C.    Finanzielle\nAuswirkungen und Angaben zur Finanzierung</h3><p>Die Teilrevision hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.</p><h3>D. Antr\u00e4ge</h3>  <p>Der Gemeinderat beantragt:</p>  <ol><li>Die Teilrevision der Personalverordnung, welche neu als Personalreglement bezeichnet wird, sei zu genehmigen.</li><li>Der Gemeinderat sei mit dem Vollzug zu beauftragen.</li></ol><hr><h3>Stellungnahme der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission (GPK)</h3><div>      <p>Der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission standen zur Pr\u00fcfung dieses Gesch\u00e4ftes folgende Unterlagen zur Verf\u00fcgung:</p>    <ul><li>Protokollauszug Gemeinderat vom 09.09.2026 mit Beschluss des Bulletintextes</li><li>Teilrevidierte Gemeindeordnung nach Lesung Gemeinderat \u2013 Bulletin-Version</li></ul>      <p>Infolge der per 01.07.2026 eingetretenen Gesetzes\u00e4nderungen des kantonalen Bildungsgesetzes sowie der Gemeindeordnung, werden beim vorliegenden Gesch\u00e4ft zwingende Anpassungen an der Personalverordnung von Glarus Nord (neu \u00abPersonalreglement der Gemeinde Glarus Nord\u00bb) vorgenommen. Dabei werden haupts\u00e4chlich Anpassungen an Artikeln beantragt, die das Lehrpersonal betreffen, terminologische Anpassungen (von Verordnung zu Reglement) sowie rechtliche Pr\u00e4zisierungen von bestehenden Artikeln (insbesondere bei Art. 12 \u00abArbeitsvertrag\u00bb und Art. 66 \u00abVorgesetzte und ihre F\u00fchrungsverantwortung\u00bb).</p>    <p>Ausl\u00f6ser der Teilrevision sind insbesondere die per 01.07.2026 in Kraft getretenen \u00c4nderungen des kantonalen Bildungsgesetzes. Mit dem Wegfall der Schulkommission ist die bisherige Anstellungszust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Lehrpersonen anzupassen. Neu ist die Hauptschulleitung als Anstellungsinstanz f\u00fcr Lehrpersonen zust\u00e4ndig. Im Einklang mit der \u00fcberarbeiteten kommunalen Normenhierarchie wird die Personalverordnung neu als Personalreglement bezeichnet.</p>    <p>Die Vorlage enth\u00e4lt auch verschiedene materiell relevante \u00c4nderungen f\u00fcr das gesamte Gemeindepersonal. Als wesentliche Anpassung wird die ordentliche H\u00f6chstdauer befristeter Arbeitsverh\u00e4ltnisse von bisher zwei auf neu vier Jahre verl\u00e4ngert (Art. 9).</p>    <p>Weitere \u00c4nderungen betreffen die Art der Anstellung und die Anstellungsvoraussetzungen. Je nach Funktion k\u00f6nnen Strafregisterausz\u00fcge, gegebenenfalls Sonderprivatausz\u00fcge, sowie Betreibungsregisterausz\u00fcge verlangt werden.</p>    <p>Speziell verweisen wir auf Art. 79, welcher vorsieht, dass der Gemeinderat k\u00fcnftig Anpassungen rein formeller oder redaktioneller Natur im Personalreglement unter Information der Gemeindeversammlung in eigener Kompetenz vornehmen kann.</p>    <p>Gem\u00e4ss den vorgelegten Unterlagen hat die Teilrevision keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.</p></div><p>Aus Sicht der GPK sind in den vorgelegten \u00c4nderungen die Rechtsm\u00e4ssigkeit und Wirksamkeit erf\u00fcllt und das Gesch\u00e4ft ist abstimmungsreif.</p>","resolution":null,"resolution_tags":[],"files":{"memorial_pdf":null},"vota":[]},{"number":5,"state":"completed","last_modified":"2026-10-20T13:36:47.052442+00:00","irrelevant":false,"tacitly_accepted":false,"title":"Genehmigung Budget 2027 sowie Festsetzung Steuerfuss und Bausteuerfuss 2027","memorial_page":null,"overview":null,"text":"<h3>A. Ausgangslage</h3><p>Die Jahresrechnung 2025 schloss mit einem Ertrags\u00fcberschuss (\u00abGewinn\u00bb) von CHF 6.357 Mio. ab. Budgetiert war ein Gewinn von CHF 0.116 Mio. Die Nettoinvestitionen beliefen sich auf CHF 15.5 Mio. und fielen damit CHF 8.3 Mio. tiefer aus als budgetiert. Wesentlich zu diesem guten Ergebnis beigetragen haben die h\u00f6heren Steuereinnahmen von CHF 3.2 Mio. gegen\u00fcber dem Budget. Es zeigt sich aber auch, dass das Ende 2024 gestartete Effizienzsteigerungsprogramm zunehmend Wirkung zeigt.</p><p>Auch die Hochrechnungen vom Jahr 2026 zeigen auf, dass zumindest ein Teil der h\u00f6heren Steuereinnahmen nachhaltig ist. Die Ausgaben werden weiterhin sehr genau gepr\u00fcft und priorisiert. Deswegen kann in der Jahresrechnung 2026 wiederum von einem positiven Resultat ausgegangen werden.</p><h3>B. Budget 2027</h3><p>Das vorliegende Budget 2027 weist einen Ertrags\u00fcberschuss von CHF 3'413\u2019700 aus. Gegen\u00fcber dem Budget 2026 ist dies eine Verbesserung von CHF 2.3 Mio. Im Vergleich zum Budget 2026 nimmt der Gesamtaufwand von CHF 95.5 Mio. um CHF 2.1 Mio. auf CHF 97.6 Mio. zu. Der Gesamtertrag erh\u00f6ht sich von CHF 96.7 Mio. um rund CHF 4.4 Mio. auf CHF 101.1 Mio.</p><p>Das budgetierte Ergebnis von CHF 3'413\u2019700 ist umso erfreulicher, da im Bereich Bildung wesentliche Mehrkosten anfallen aufgrund vom neuen Bildungsgesetz. Ebenso wird als einmalige Ausgabe der Pensionskassenwechsel von SwissLife zur Glarner Pensionskasse beantragt. Damit sollen unsere Mitarbeitenden in der Verwaltung gleichgestellt werden, wie die Mitarbeitenden in der Bildung und den anderen Glarner Gemeinden, welche bereits bei der Glarner Pensionskasse versichert sind.</p><p>Aufgrund der gestiegenen Steuereinnahmen und des tiefen Zinsniveaus kann die Bausteuer, welche aufgrund der Sanierung und Erweiterung der lintharena AG erhoben wird, um 0.5% reduziert werden, was sehr erfreulich ist.</p><p>Die budgetierten Nettoinvestitionen belaufen sich f\u00fcr das Jahr 2027 auf CHF 13.4 Mio. Die Selbstfinanzierung betr\u00e4gt CHF 10.3 Mio., woraus ein Finanzierungsfehlbetrag von CHF 3.1 Mio. resultiert.</p><p class=\"has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img\"><img src=\"https://gemeindeversammlung.glarus-nord.ch/storage/5d01ab4468cd8f7e023b63feccf0e43f22d4c0d49a083988dec1a6d9c179c4c5\" class=\"lazyload-alt\" width=\"750px\" height=\"281px\"></p><h3>C. Erfolgsrechnung</h3><p>Die nachfolgende \u00dcbersicht zeigt die Abweichungen der Kostenartengruppen <strong>des budgetierten Ergebnisses </strong><strong>2027 im Vergleich zum Budget 2026:</strong></p><p class=\"has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img\"><img src=\"https://gemeindeversammlung.glarus-nord.ch/storage/992da1315a1f66679dd2048343d57bc51d9dabbce60f8b05531d86f98111ac3a\" class=\"lazyload-alt\" width=\"755px\" height=\"1006px\"><strong></strong></p><p>Die Budgetierung der Fiskalertr\u00e4ge ist stets eine Herausforderung und abh\u00e4ngig von vielen Annahmen:</p><ul><li>Entwicklung der Steuerkraft der einzelnen Personen resp. Anzahl der Bev\u00f6lkerung?</li><li>h\u00f6here Steuereinnahmen durch 13. AHV-Rente resp. deren Finanzierung \u00fcber h\u00f6here Lohnabz\u00fcge?</li><li>Wegfall Eigenmietwert? Gibt es h\u00f6here Steuerabz\u00fcge aufgrund noch get\u00e4tigter Unterhaltsarbeiten?</li><li>Arbeitsmarkt / Arbeitslosenquote?</li><li>Teuerung?</li><li>bei den juristischen Personen: Entwicklung der Gewinne, welche wiederum abh\u00e4ngig sind von</li><li>nationalen und internationalen Gegebenheiten (Frankenst\u00e4rke / Z\u00f6lle im Export / Einschr\u00e4nkungen im Handelsverkehr)?</li></ul><p>Das Budget 2027 sieht vor allem bei den nat\u00fcrlichen Personen eine weitere Steigerung der Steuerertr\u00e4ge vor:</p><p class=\"has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img\"><img src=\"https://gemeindeversammlung.glarus-nord.ch/storage/81cee7158e10bf3263772454501f2df7606a925348a14da4695d687731aca6ea\" class=\"lazyload-alt\" width=\"747px\" height=\"133px\"></p><p>Im Budget 2027 sind Steuereinnahmen von CHF 65.5 Mio. vorgesehen. Der Steuerfuss liegt unver\u00e4ndert bei 60%.</p><p class=\"has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img\"><img src=\"https://gemeindeversammlung.glarus-nord.ch/storage/510026f4087f87beb66921a4685fe5d7ee788e143bf2b8f9ad3ec0376b576c69\" class=\"lazyload-alt\" width=\"534px\" height=\"76px\"></p><h5>Zur lintharena</h5><p>F\u00fcr bausteuerfinanzierte Objekte gelten erg\u00e4nzend zu den Bestimmungen im Steuergesetz (StG; GS VI C/1/1; insbesondere Art. 129\u2013131 f\u00fcr den Kanton und Art. 206a\u2013206c f\u00fcr die Gemeinden) sowie Art. 5 FHV zudem folgende Vorgaben: Die Berechnung des Bausteuerzuschlages erfolgt auf Basis der Bausumme f\u00fcr die bausteuerfinanzierten Objekte und wird so festgesetzt, dass die Nutzungsdauern gem\u00e4ss Artikel 3 FHV eingehalten werden. Gem\u00e4ss HRM2 werden die Zuschl\u00e4ge mindestens alle f\u00fcnf Jahre im Rahmen der Budgetierung basierend auf den Zahlen des letzten Jahresabschlusses der Gemeinden \u00fcberpr\u00fcft. Gem\u00e4ss Rechnungslegungs-Handbuch HRM2 muss bei einer Ver\u00e4nderung eines Bausteuerzuschlags um mindestens 0,1 Prozentpunkte der einfachen Steuer bei der Gemeindeversammlung eine Anpassung des Bausteuerzuschlags beantragt werden.</p><p>Aufgrund der gestiegenen Steuereinnahmen und des tiefen Zinsniveaus w\u00fcrde sich die Amortisationszeit bei der lintharena AG verk\u00fcrzen, weshalb der entsprechende Bausteuerzuschlag um 0.5% reduziert werden kann. Die Reduktion bedeutet tiefere Einnahmen von CHF 0.5 Mio. Im gleichen Umfang sinken die Kosten f\u00fcr die Abschreibungen.</p><h5>Personalaufwand</h5><p><strong>Anstieg des Personalaufwandes um CHF 4.3 Mio. von CHF 45.9 Mio. auf CHF 50.2 Mio.</strong></p><ol class=\"alpha-list\"><li>Als Lohnerh\u00f6hung sind 1.5%, d.h. CHF 0.7 Mio. budgetiert worden</li><li>Anschluss Pensionskasse an die Glarner Pensionskasse CHF 3.0 Mio.</li><li>Die h\u00f6heren Lohnkosten in der Bildung belaufen sich auf CHF 1.0 Mio.</li></ol><p>Nachfolgend die Erl\u00e4uterungen zu diesen drei Positionen:</p><p><strong></strong></p><ul><li>Erl\u00e4uterungen zu den Lohnerh\u00f6hungen:</li></ul><p>Der Landesindex der Konsumentenpreise Stand 18.06.2026 (www.seco.admin.ch) ergibt folgendes Bild:</p><table><tbody><tr><td>2024               </td><td>2025           </td><td>2026 Prognose</td><td>2027 Prognose</td></tr><tr><td>1.1 %</td><td>0.1 %</td><td>0.6 %</td><td>0.6 %</td></tr></tbody></table><p>Die Personalvertretung hat dem Gemeinderat den Antrag gestellt f\u00fcr Lohnerh\u00f6hungen von 1.5%.  \u00abAuf Grund der finanziellen Belastung verzichtet die Personalvertretung auf die n\u00f6tige Forderung von ca. 2.5% der Lohnsumme f\u00fcr Lohnentwicklungen. Wir erachten es allerdings als n\u00f6tig, mindestens 1.5% der Gesamtlohnsumme im Budget 2027 f\u00fcr den Teuerungsausgleich und die Lohnentwicklung einzustellen.<br></p><p>Die Personalvertretung der Gemeinde Glarus Nord beantragt dem Gemeinderat Glarus Nord:</p><ol><li>F\u00fcr die Lohnentwicklung 2027 seien im Budget 2027 1.5% der aktuellen Lohnsumme einzustellen.</li><li>0.5% soll f\u00fcr alle Mitarbeitenden als voller Teuerungsausgleich des Jahres 2026 eingesetzt werden.</li><li>1.0% soll f\u00fcr individuelle bzw. strukturelle Lohnentwicklungen eingesetzt werden.</li><li>Finanzielle Mittel f\u00fcr Mitarbeitende, welche mit einem Heranf\u00fchrungsfaktor in ihr Lohnband gef\u00fchrt werden sollen, sind mit einer separaten Position zu budgetieren.\u00bb</li></ol><p>Der Gemeinderat hat folgende Lohnanpassungen im Budget vorgesehen:</p>  <ul><li>0.5% f\u00fcr Teuerungsausgleich</li><li>1.0% f\u00fcr individuelle Anpassungen</li></ul><p>Zus\u00e4tzlich CHF 20\u2019000\nf\u00fcr strukturelle Lohnanpassungen (Mitarbeitende, welche unter dem Minimum vom\nLohnband sind)</p><ul><li>Erl\u00e4uterungen zum Anschluss an die Glaner Pensionskasse:</li></ul>    <p>Mit dem Wechsel von SwissLife zur Glarner Pensionskasse wird eine einheitliche Vorsorgel\u00f6sung f\u00fcr die Mitarbeitenden der Gemeinde Glarus Nord geschaffen. Der Gemeinderat und die Mitarbeitenden bef\u00fcrworten diesen Schritt ausdr\u00fccklich.</p>    <p>Voraussetzung f\u00fcr den Wechsel ist, dass die Gemeindeversammlung vom 11. November 2026 den notwendigen Kredit f\u00fcr den Einkauf in die Glarner Pensionskasse genehmigt.</p>    <p>Der Wechsel kostet die Gemeinde Glarus Nord insgesamt voraussichtlich CHF 3'045'000. Dem einmaligen Aufwand stehen tiefere laufende Arbeitgeberbeitr\u00e4ge gegen\u00fcber. Diese reduzieren sich voraussichtlich um rund CHF 57'241 pro Jahr. Diese Betr\u00e4ge sind im vorliegenden Budget 2027 eingestellt.</p>    <p>F\u00fcr die ausf\u00fchrlichen Erl\u00e4uterungen zu diesem Gesch\u00e4ft wird auf den separaten Antrag an die Gemeindeversammlung verwiesen.</p><ul><li>Bildung: </li></ul><p>Mehrkosten insgesamt von CHF 1.4 Mio. gegen\u00fcber dem Budget 2026 / davon Lohnkosten CHF 1.0 Mio. Die Aufwandsteigerung im Budget 2027 ist haupts\u00e4chlich auf die vom Landrat am 25. Februar 2026 beschlossenen \u00c4nderungen des Bildungsgesetzes zur\u00fcckzuf\u00fchren.</p>    <p>Mit diesem Beschluss wurde das Vollzeitpensum einer Lehrperson von 30 auf 28 Lektionen reduziert. Obwohl die Jahresarbeitszeit unver\u00e4ndert geblieben ist, unterrichtet jede Vollzeitlehrperson zwei Lektionen weniger. Damit die gesetzlich vorgeschriebene Lektionentafel weiterhin erf\u00fcllt werden kann, m\u00fcssen zus\u00e4tzliche Lehrpersonen angestellt werden. Dies f\u00fchrt zu h\u00f6heren Personalkosten und entsprechend h\u00f6heren Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen.</p>    <p>Gleichzeitig wurde die maximale Klassengr\u00f6sse von 24 auf 22 Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler reduziert. Dadurch wurden in Glarus Nord vier zus\u00e4tzliche Klassen, nach der ordentlichen Klassenplanung, er\u00f6ffnet. Dies f\u00fchrt zu weiteren Personalkosten sowie zu einem h\u00f6heren Bedarf in den Bereichen Schulische Heilp\u00e4dagogik und Deutsch als Zweitsprache. Gleichzeitig steigen die Ausgaben f\u00fcr Lehrmittel, Informatik, Exkursionen, Schulreisen, Sch\u00fclertransporte, die Aus- und Weiterbildung des zus\u00e4tzlichen Personals sowie den Beitrag an die Sportschule.</p><p>Im Antrag des Regierungsrates wurden f\u00fcr die Umsetzung der Gesetzes\u00e4nderungen im Wesentlichen lediglich Mehrkosten von rund CHF 510'000 aufgrund der Altersentlastung ausgewiesen. Die konkreten finanziellen Auswirkungen der Reduktion des Vollzeitpensums und der Klassengr\u00f6ssen konnten vom Kanton (Antwortschreiben auf die Interpellation der SVP-Fraktion \u00abKostenfolgen der Teilrevision Bildungsgesetz vom 2. Juli 2026\u00bb) nicht beziffert werden, da diese von den Verh\u00e4ltnissen in den einzelnen Gemeinden abh\u00e4ngen und nur dort berechnet werden k\u00f6nnen. Auch wurde in der weiteren Beantwortung der Interpellation klargestellt, dass der Regierungsrat keinen Anlass darin sieht, dem Landrat eine angepasste Entscheidungsgrundlage vorzulegen. Die Gemeinde Glarus Nord hat bereits w\u00e4hrend der Projektarbeiten und der Vernehmlassung auf die zu erwartenden Mehrkosten hingewiesen. Die effektiven Auswirkungen konnten jedoch erst nach der konkreten Klassen- und Ressourcenplanung f\u00fcr das Schuljahr 2026/27 verl\u00e4sslich berechnet werden.</p><p>Trotz der gesetzlichen Vorgaben konnten die finanziellen Auswirkungen durch gezielte Optimierungen deutlich reduziert werden. Dazu geh\u00f6ren insbesondere die Bildung von Mehrjahrgangsklassen innerhalb der gesetzlichen Vorgaben, die optimale Auslastung bestehender Personalressourcen sowie Einsparungen beim Sachaufwand. Ohne diese Massnahmen w\u00e4re die Aufwandsteigerung im Budget 2027 deutlich h\u00f6her ausgefallen.</p><p>Die beiden vom Landrat beschlossenen \u00c4nderungen erkl\u00e4ren den gr\u00f6ssten Teil der budgetierten Aufwandsteigerung von rund CHF 1.4 Mio. im Budget 2027.</p><h5>Sach- und \u00fcbriger Betriebsaufwand</h5><p><strong>Reduktion der Kosten von CHF 19.6 Mio. um CHF 0.5 Mio. auf CHF 19.1 Mio. auf verschiedenen Positionen.</strong></p><p><strong></strong>Reduktion der Ausgaben f\u00fcr Dienstleistungen Dritter (CHF -0.5 Mio.) beim baulichen und betrieblichen Unterhalt (CHF -0.3 Mio.), vorwiegend im Bereich der Strassen und Verkehrswege und bei den Planungen und Projektierungen Dritter (CHF -0.1 Mio.) Im Gegenzug steigt der Aufwand beim Informatik-Nutzungsaufwand (CHF +0.3 Mio.), sowie den Transporten (CHF +0.1 Mio.) Weitere Mehrkosten ergeben sich aufgrund der erw\u00e4hnten Kostensteigerung im Bildungsbereich.</p><h5>Transferaufwand und Transferertrag</h5><p><strong>Der Transferaufwand bleibt auf dem Niveau vom Budget 2026 bei CHF 8.2 Mio., wohingegen der Transferertrag von CHF 7.6 Mio. um CHF 0.4 Mio. auf CHF 8.0 Mio. ansteigt.</strong></p><p>Es wird von h\u00f6heren Entsch\u00e4digungen an den Abwasserverband Glarnerland AVG f\u00fcr die Abwasserreinigung von CHF +0.3 Mio. ausgegangen. Im Gegenzug reduzieren sich die Beitr\u00e4ge an priv. Organisationen ohne Erwerbszweck um CHF -0.3 Mio. Die Gemeinde Glarus Nord bleibt weiterhin eine Gebergemeinde im kantonalen Finanzausgleich, im Vergleich zum Budget 2026 steigt der Beitrag um CHF +0.1 Mio. Im Gegenzug wird von h\u00f6heren Grundst\u00fcckgewinnsteuern von CHF +0.3 Mio. ausgegangen, was den Anstieg des Transferertrages erkl\u00e4rt.</p><h5>Ergebnis aus Finanzierung</h5><p><strong>Der Saldi von Finanzertrag und Finanzaufwand zwischen dem Budget 2026 und dem vorliegenden Budget 2027 betr\u00e4gt CHF 1.2 Mio. (besseres Ergebnis)</strong></p><p>Im Budget 2026 wurde ein Verlust aus Liegenschaften-Verk\u00e4ufen von CHF 1.1 Mio. f\u00fcr Grundst\u00fccks-Parzellen beim Flugplatz Mollis vorgesehen. Im Budget 2027 ist das Baurecht der Schranerwiese (GV-Beschluss vom 20.06.2026) ber\u00fccksichtigt mit einem Baurechtszins von j\u00e4hrlich CHF 54\u2019272 und einer entsprechenden Anpassung des Marktwertes der betroffenen Parzelle von CHF 54'300 (Buchgewinn). Zudem ist ein Verkauf von 2 Parzellen in Filzbach mit einem Buchgewinn von CHF 0.22 Mio. eingeplant.</p><p>Der Zinsaufwand f\u00fcr\nDarlehen konnte im Budget 2027 reduziert werden um CHF 0.3 Mio. aufgrund dem\nanhaltend tiefen Zinsumfeld und weil weniger Fremdmittel ben\u00f6tigt wurden\naufgrund der guten Ergebnisse.</p><h3>D. Erfolgsrechnung nach Ressort</h3><p>Die Budgets 2027 der einzelnen Ressorts weisen folgende absoluten Netto-Saldi aus:</p><p class=\"has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img\"><img src=\"https://gemeindeversammlung.glarus-nord.ch/storage/619050e0eb32aef7df626b08372be82090a9384c9dd736d56ea70eca8db8ba4f\" class=\"lazyload-alt\" width=\"683px\" height=\"197px\"></p>Wie bereits in der Vergangenheit, fallen die h\u00f6chsten Kosten beim Bereich Bildung an und sind<p>weiterhin gestiegen:<br></p><p class=\"has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img\"><img src=\"https://gemeindeversammlung.glarus-nord.ch/storage/0052848d8e220a8d2592e256f630791d2a1362d58dd422bd2ebfe8ef0f714974\" class=\"lazyload-alt\" width=\"766px\" height=\"452px\"></p><p>Nachfolgend die gr\u00f6ssten Abweichungen Budget 2027 gegen\u00fcber dem Budget 2026:</p><h5>Pr\u00e4sidiales</h5><p>Anstieg der Kosten um CHF 2.8 Mio. (ohne PK-Wechsel w\u00e4re es eine Reduktion der Kosten um CHF -0.2 Mio.)</p><ul><li>CHF\n+3.0 Mio.  Anschluss Pensionskasse an die\nGlarner Pensionskasse</li><li>CHF\n-0.1 Mio.   Tiefere Ausgaben f\u00fcr\nDienstleistungen und Honorare</li><li>CHF\n-0.1 Mio.   Tiefere Lohnkosten aufgrund\npersoneller Wechsel</li></ul><h5>Bildung</h5><p>Aufwandsteigerung von CHF +1.4 Mio.:</p><ul><li>CHF +1.0 Mio.  Mehrkosten bei den Lohnkosten (inkl.\nentsprechend h\u00f6here Sozialleistungen):</li></ul><p>-  \nCHF\n-0.2 Mio.  Tiefere L\u00f6hne des Betriebs-\nund Verwaltungspersonals<br>-  \nCHF\n+1.1 Mio. Mehr Lohnkosten Lehrpersonen<br>-  \nCHF\n+0.1 Mio. Erh\u00f6hter Bedarf Schulische\nHeilp\u00e4dagogik, Einf\u00fchrungsklasse, DaZ                                           (Deutsch als Zweitsprache) und Logop\u00e4die</p><ul><li>CHF +0.1 Mio.         Tiefere Entsch\u00e4digungen f\u00fcr Tagesbetreuung</li><li>CHF +0.1 Mio.         H\u00f6herer Beitrag Sportschule</li><li>CHF +0.1 Mio.         Aus-/Weiterbildung Personal<span></span></li><li>CHF +0.1 Mio.         Zunahme Informatik Nutzungsaufwand<span></span></li><li>CHF +0.2 Mio.         Diverse weitere Zusatzkosten f\u00fcr Sch\u00fclertransporte etc.<span></span></li><li>CHF -0.1 Mio.          H\u00f6here Entsch\u00e4digungen Schulische Heilp\u00e4dagogik und Logop\u00e4die</li></ul><h5>Gesellschaft</h5>  <p>Reduktion der Kosten um CHF -0.3 Mio.:</p><ul><li>CHF -0.2 Mio.          Tiefere\nBeitr\u00e4ge an \u00f6ffentliche Gemeinwesen und Dritte (lintharena,                                                Tourismus)</li><li>CHF -0.1\nMio.           H\u00f6herer Transferertrag\n(Feuerwehr-Ersatzabgabe, Beitr\u00e4ge an                                                      Anschaffungen)</li></ul><h5>Wald und Landwirtschaft</h5>  <p>Reduktion der Kosten um CHF -0.4 Mio.:</p><ul><li>CHF +0.1 Mio.         H\u00f6here\nKosten Unterhalt Forststrassen (interne Verschiebung von Ressort                                   Bau                             und\nUmwelt)</li><li>CHF -0.2\nMio.          Tiefere Dienstleistungen\nDritter (Mehrleistungen mit eigenem Personal)</li><li>CHF -0.3 Mio.          H\u00f6here Erl\u00f6se aus Verk\u00e4ufen</li></ul><h5>Bau und Umwelt</h5><p>Reduktion der Kosten um\nCHF -1.3 Mio.:</p><ul><li>CHF -0.7 Mio.          Tieferer\nBaulicher und betrieblicher Unterhalt</li><li>CHF -0.5 Mio.          Tiefere Einlagen in die Spezialfinanzierung und Fonds</li><li>CHF -0.3 Mio.          Tiefere Dienstleistungen und Honorare</li><li>CHF -0.1 Mio.          Tiefere Beitr\u00e4ge an \u00f6ffentliche Gemeinwesen und Dritte</li><li>CHF +0.3 Mio.          H\u00f6here Entsch\u00e4digungen an \u00f6ffentliche Gemeinwesen und Dritte</li><li>CHF +0.2 Mio.          H\u00f6herer Personalaufwand</li><li>CHF +0.2 Mio.          Tiefere Entgelte v.a. f\u00fcr Ben\u00fctzungsgeb\u00fchren und Dienstleistungen<span></span><sup></sup></li></ul><strong></strong><h5>Liegenschaften</h5><p>Reduktion der Kosten um\nCHF -0.4 Mio.:</p><ul><li>CHF +0.3 Mio. H\u00f6herer\nbaulicher und betrieblicher Unterhalt</li><li>CHF -0.1 Mio.  Wertberichtigung\n(Aufwertung) Anlagen FV (Schranerwiese)</li><li>CHF -0.2 Mio.  Gewinn aus Verkauf von Grundst\u00fccken (Filzbach)</li><li><span></span>CHF -0.2 Mio.  Tiefere\nKalkulatorische Zinsen und Finanzaufwand</li></ul><h5>Finanzen und\nBeteiligungen</h5><p>Ertragssteigerung von CHF -4.1 Mio.:</p><ul><li>CHF +0.1 Mio. H\u00f6herer\nInformatik- und Nutzungsaufwand <br>                         (Digitalisierungsprojekte / Zusatzlizenzen Umstellung M365)</li><li>CHF -0.3 Mio.  H\u00f6her\nbudgetierte Grundst\u00fcckgewinnsteuer</li><li>CHF -4.1 Mio.  H\u00f6herer Fiskalertrag (ohne. Bausteuern)</li><li>CHF +0.1 Mio.  H\u00f6here Finanzausgleichskosten Kanton</li></ul><h3>E. Investitionsrechnung 2027 / Finanzierung</h3><p>Die Nettoinvestitionen liegen f\u00fcr das Budget 2027 mit CHF 13.4 Mio. um CHF 0.9 Mio. unter dem Budget 2026 von CHF 14.3 Mio.</p><p class=\"has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img\"><img src=\"https://gemeindeversammlung.glarus-nord.ch/storage/56da20c9009698b9d9c63b7e3c004c293cd434d623d8e41b6e9630ea7a30e72c\" class=\"lazyload-alt\" width=\"813px\" height=\"97px\"></p><p>Die gr\u00f6ssten Ausgabenpositionen entfallen dabei auf die Einzelprojekte (&gt;TCHF 500):</p><ul><li>Bau und Umwelt</li></ul><p>- Werksanierung Schiltstrasse-Seidenstrasse, Oberurnen, TCHF 1'300<br>- Werksanierung Hinterdorfstrasse, Mollis, TCHF 890<br>- Werksanierung Bahnhofstrasse, Mollis, TCHF 825</p><ul><li>Liegenschaften:</li></ul><p>- Erweiterung Schulhaus B\u00fcel, Niederurnen, TCHF 4'000<br>- Neubau Feuerwehrgeb\u00e4ude Kerenzen und Erw. Schulraum, TCHF 4'521 (Netto TCHF 2'871)</p><p>Die Selbstfinanzierung\n(Geldzufluss aus der Erfolgsrechnung) liegt bei CHF 10.3 Mio. Zusammen mit den\nNettoinvestitionen von CHF 13.4 Mio. ergibt sich ein Finanzierungsfehlbetrag\nvon CHF 3.1 Mio. Diese Mittel m\u00fcssen durch Aufnahme von Darlehen auf dem Kapitalmarkt\nbeschafft werden.</p><p class=\"has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img\"><img src=\"https://gemeindeversammlung.glarus-nord.ch/storage/a12abe1aa3c7f58176b92083f294ee73475ce59f7b2fb27548f6867beffbedc3\" class=\"lazyload-alt\" width=\"813px\" height=\"96px\"><br></p><p><span></span></p><p><span></span></p><h3>F. Finanzplan und Kennzahlen 2028 - 2030 </h3><p>Der Finanzplan prognostiziert Ertrags\u00fcbersch\u00fcsse in den Planjahren 2028-2030 zwischen je CHF 6.4 Mio. bis CHF 6.7 Mio. Im Finanzplan ist in den Jahren 2028-2030 ein Investitionsvolumen von kumuliert rund CHF 52.0 Mio. geplant. Die Selbstfinanzierung betr\u00e4gt im gleichen Zeitraum CHF 43.2 Mio. bzw. der Finanzierungsfehlbetrag CHF 8.8 Mio.</p><p class=\"has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img\"><img src=\"https://gemeindeversammlung.glarus-nord.ch/storage/b7caba59130f7048b172706eaf87cb7c23dcab285838882f205e40db407c6d7e\" class=\"lazyload-alt\" width=\"833px\" height=\"380px\"></p><p>Die Planjahre basieren auf den Grundlagen des vorliegenden Budget 2027. Eine Teuerungs- und Wachstumsentwicklung ist ber\u00fccksichtigt. Im Planjahr 2028ff. sind keine Steuerfussanpassungen eingerechnet, um das Ergebnis der Erfolgsrechnung zu stabilisieren.</p><p>    Die von den Ressorts ermittelten Investitionen belaufen sich f\u00fcr 2028 auf netto CHF 17.7 Mio., f\u00fcr 2029 auf CHF 16.9 Mio., und f\u00fcr 2030 auf CHF 17.3 Mio. Der Selbstfinanzierungsgrad steigt auf 88%.</p><h3>G. Steuerfuss und Bausteuerzuschlag</h3><p>F\u00fcr das vorliegende Budget 2027 wird beantragt den Steuerfuss auf 60% zu belassen.</p><p>F\u00fcr die Erweiterung und Sanierung lintharena betr\u00e4gt der Bausteuerzuschlag 0.5% (bisher 1.0%) und f\u00fcr die Schulraumerweiterung Linth-Escher 0.5% und f\u00fcr den Neubau Schulhaus Obererlen 1.5%. Der Bausteuerzuschlag insgesamt betr\u00e4gt damit 2.5% (bisher 3.0%).</p><h3>H. Budget 2027 \u2013 Prozess und Beurteilung</h3><p>Die Gemeinde konnte in den letzten Jahren in finanzieller Hinsicht eine sehr erfreuliche Entwicklung erfahren. Die h\u00f6heren Steuereinnahmen sowie die eingeleiteten Optimierungsmassnahmen (Prozesse, Digitalisierung, Ausgabencontrolling) tragen zunehmend zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation bei.</p><p>Der diesj\u00e4hrige\nBudgetprozess wurde sehr intensiv gef\u00fchrt. In mehreren Workshops und Sitzungen\nwurden die einzelnen Budgetpositionen mit der Gesch\u00e4ftsleitung und den\nverantwortlichen Mitarbeitenden besprochen und verifiziert. Auch der\nGemeinderat hat an mehreren Sitzungen die einzelnen Budget-Antr\u00e4ge nochmals\nsehr kritisch hinterfragt und gepr\u00fcft.<br></p><ul><li>Was ist notwendig? Sind alle Kosten und Ertr\u00e4ge ber\u00fccksichtigt?</li><li>Was ist realisierbar mit den personellen Verf\u00fcgbarkeiten?</li><li>Wo gibt es Optimierungs- und Synergiepotential?</li><li>Sind die Verbesserungen aufgrund dem Effizienzprogramm gen\u00fcgend abgebildet?</li></ul><p>Es ist \u00e4usserst\nerfreulich, dass ein sehr positives Ergebnis budgetiert werden kann. Dies trotz\nden besonderen Einfl\u00fcssen:</p><ul><li>Ausgaben f\u00fcr den Anschluss an die Glarner Pensionskasse</li><li>Stark gestiegene Ausgaben im Bildungsbereich</li></ul><p>Besonders erfreulich ist, dass trotz dieser Sonderkosten eine Steuerreduktion um 0.5% (Bausteuer lintharena) im Budget eingestellt werden konnte.</p>    <p>Ohne die einmaligen Kosten f\u00fcr den Anschluss an die Glarner Pensionskasse w\u00e4re der Selbstfinanzierungsgrad fast 100%. Damit kann die Gemeinde Glarus Nord zuversichtlich sein, dass in den n\u00e4chsten Jahren die Investitionen zunehmend mit selbst erwirtschafteten Mitteln finanziert werden k\u00f6nnen und die hohen Schulden nicht weiter ansteigen und bestenfalls auch reduziert werden k\u00f6nnen. Neue Ausgaben m\u00fcssen aber weiterhin sehr kritisch auf ihre Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit gepr\u00fcft werden.</p><h3>I. Antr\u00e4ge</h3><p>Der Gemeinderat beantragt:</p><ol><li>Das Budget der Erfolgsrechnung 2027 sei zu genehmigen.</li><li>Das Budget der Investitionsrechnung 2027 sei zu genehmigen.</li><li>Der Gemeindeanteil des Steuerfusses f\u00fcr das Jahr 2027 sei auf 60% festzulegen.</li><li>Der Bausteuerzuschlag f\u00fcr das Jahr 2027 sei auf 2.5% festzulegen.</li><li>Vom Finanzplan 2028 - 2030 sei Kenntnis zu nehmen.</li></ol><p>              Der Gemeinderat sei zu beauftragen, alle Anpassungen, welche durch die Gemeindeversammlung im Budget 2027 entschieden werden, nachzuf\u00fchren.</p><p>Beilagen:</p><ol><li>Gesamt\u00fcbersicht Budget 2027</li><li>Gestufter Erfolgsausweis\nBudget 2027</li><li>Erfolgsrechnung Budget 2027 - \u00dcbersicht Ressorts</li><li>Erfolgsrechnung Budget 2027 - Institutionelle Gliederung</li><li>Erfolgsrechnung Budget 2027 \u2013 Kostenarten</li><li>Investitionen Budget 2027</li><li>Kommentare Investitionen 2027</li><li>Finanzkennzahlen 2023 \u2013 2027</li><li>Gesamt\u00fcbersicht Finanzplan 2028 \u2013 2030</li><li>Finanzplan 2028 - 2031 Investitionen</li></ol><hr><h3>Stellungnahme der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission (GPK)</h3><p>Der GPK standen zur Pr\u00fcfung des Gesch\u00e4fts folgende Unterlagen zur\nVerf\u00fcgung:</p><ul><li>Protokollauszug der Gemeinderatssitzung vom 09.09.2026 mit\nBeschluss des Bulletintextes</li><li>Finale Version des Budgets mit begleitenden Unterlagen (106\nSeiten)</li></ul><p>Der Gemeindepr\u00e4sident sowie die designierte Bereichsleiterin\nFinanzen und Beteiligungen pr\u00e4sentierten und erl\u00e4uterten der GPK das Budget\n2027 am 15.09.2026. Anl\u00e4sslich dieser Pr\u00e4sentation wurde die GPK auch dar\u00fcber\ninformiert, dass im Bereich Wasser und Abwasser \u00fcber Jahre Rechnungen zum Teil\nnicht gestellt wurden. Ein grosser Teil dieser Forderungen ist mittlerweile\nverj\u00e4hrt. Es wird von einem Schaden in der H\u00f6he von CHF 120'000 ausgegangen.</p><p>\nIm Vergleich zu den Vorjahren ist der Bulletintext wiederum\nausf\u00fchrlich und detailliert ausgestaltet. Die GPK verzichtet deshalb darauf,\nauf einzelne Positionen im Detail einzugehen.</p><p>Das vorliegende Budget 2027 sieht einen Ertrags\u00fcberschuss von CHF\n3.414 Mio. vor. Gegen\u00fcber dem Budget 2026 entspricht dies einer Verbesserung\nvon CHF 2.280 Mio. Der Gesamtertrag steigt gegen\u00fcber dem Vorjahr um rund CHF\n4.4 Mio. auf CHF 101.0 Mio. Grund daf\u00fcr sind die h\u00f6heren erwartete\nFiskalertr\u00e4ge. Die Steuerertr\u00e4ge werden mit CHF 65.5 Mio. budgetiert, was\ngegen\u00fcber dem Budget 2026 einer Zunahme von CHF 4.2 Mio. entspricht.\nInsbesondere bei den nat\u00fcrlichen Personen wird mit weiter steigenden Steuerertr\u00e4gen\ngerechnet. </p><p><span></span>Der Gesamtaufwand steigt gegen\u00fcber dem Budget 2026 um rund CHF 2.1\nMio. auf CHF 97.6 Mio. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass im Budget 2027\neinmalige Kosten von CHF 3.045 Mio. f\u00fcr den Anschluss der Mitarbeitenden der\nVerwaltung an die Glarner Pensionskasse eingestellt sind, der in einem\nseparaten Gesch\u00e4ft behandelt wird.</p><p><span></span>Im Bereich Bildung steigen die Nettoausgaben gegen\u00fcber dem Budget\n2026 um CHF 1.398 Mio. auf CHF 34.149 Mio. Damit entfallen weiterhin rund 56 %\nder Ausgaben der Gemeinde auf die Bildung. Die Mehrkosten sind haupts\u00e4chlich\nauf die Revision des Bildungsgesetzes zur\u00fcckzuf\u00fchren, das eine Reduktion des\nVollzeitpensum Lehrer von 30 auf 28 Lektionen und eine Reduktion der maximalen\nKlassengr\u00f6sse von 24 auf 22 Sch\u00fcler beinhaltet. Dies f\u00fchrt zu h\u00f6heren Personal-\nund Folgekosten. Die GPK weist darauf hin, dass die Gemeinde auf einen grossen\nTeil dieser Kosten nur beschr\u00e4nkt Einfluss nehmen kann.</p><p><span></span>Der Personalaufwand steigt gegen\u00fcber dem Budget 2026 um CHF 4.329\nMio. auf CHF 50.209 Mio. Neben dem einmaligen Aufwand f\u00fcr den\nPensionskassenwechsel sind hierf\u00fcr eine Lohnentwicklung von 1.5 % sowie h\u00f6here\nPersonalkosten im Bildungsbereich massgeblich.</p><p><span></span>Die Nettoinvestitionen betragen im Budget 2027 CHF 13.4 Mio. und\nliegen damit um CHF 0.9 Mio. unter dem Budget 2026. Die Selbstfinanzierung\nbetr\u00e4gt CHF 10.3 Mio., womit ein Finanzierungsfehlbetrag von CHF 3.1 Mio.\nresultiert. Dieser Betrag muss durch zus\u00e4tzliche Fremdmittel finanziert werden.\nDer Selbstfinanzierungsgrad verbessert sich gegen\u00fcber dem Budget 2026 von 58 %\nauf 77 %, liegt damit aber weiterhin knapp unter dem langfristig angestrebten\nWert von 80 %.</p><p>Die GPK h\u00e4lt fest, dass die finanzielle Entwicklung weiterhin von\nder tats\u00e4chlichen Realisierung der budgetierten Investitionen, dem Steuerertrag\nund dem Zinsumfeld abh\u00e4ngt. F\u00fcr die Jahre 2028 bis 2030 rechnet der Finanzplan\nmit Nettoinvestitionen von insgesamt rund CHF 52.0 Mio. und mit kumulierten\nFinanzierungsfehlbetr\u00e4gen von weiteren CHF 8.8 Mio. Die Nettoschuld pro\nEinwohner steigt gem\u00e4ss Finanzplan von CHF 1'567 im Budget 2027 auf CHF 1'975\nim Jahr 2030.</p><p>Der Gemeinderat beantragt die Reduktion der Bausteuer f\u00fcr die\nLintharena von 1.0 % auf 0.5 %. Die Reduktion steht im Zusammenhang mit dem\nAnstieg der Steuereinnahmen, der zur Folge hat, dass ein Steuerprozent den\nben\u00f6tigten Betrag mittlerweile weit \u00fcberschreitet. Im Antrag des Gemeinderats\nist f\u00e4lschlich von der lintharena ag die Rede. Es geht hier jedoch um die\nFinanzierung der gemeindeeigenen Liegenschaft und nicht um die\nBetreibergesellschaft. Die GPK h\u00e4lt fest, dass die Berechnungsgrundlagen sowie\ndie gesamte finanzielle Belastung der gesamten Anlage f\u00fcr die Stimmb\u00fcrger\ntransparent und nachvollziehbar ausgewiesen werden sollten.</p><p><span></span>Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung die Genehmigung\ndes Budgets der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung 2027. Die\nGemeindesteuer soll unver\u00e4ndert bei 60 % verbleiben. Die gesamte Bausteuer soll\nvon bisher 3.0 % auf neu 2.5 % reduziert werden. Damit sinkt der\nGesamtsteuerfuss von 63.0 auf 62.5 %.</p><p>Die Festsetzung der Gemeinde- und der Bausteuer sowie die\nBeschlussfassung \u00fcber das Budget obliegen der Gemeindeversammlung.</p><p><span></span></p><p><span></span></p><p><strong></strong></p>","resolution":null,"resolution_tags":[],"files":{"memorial_pdf":null},"vota":[]},{"number":4,"state":"completed","last_modified":"2026-10-20T13:36:45.591919+00:00","irrelevant":false,"tacitly_accepted":false,"title":"Genehmigung eines Zusatzkredites von CHF 1\u2019070'000 f\u00fcr die Arealentwicklung Bi\u00e4sche, Mollis (Projektierung der Erschliessung, \u00dcberbauungsplanung und Perimeterverfahren)","memorial_page":null,"overview":null,"text":"<p><em></em></p><h3>A. Ausgangslage</h3><p>Das Industriegebiet Unterflechsen bietet mit den unbebauten grossfl\u00e4chigen Wiesen dem Autobahnanschluss, einem G\u00fcterbahnhof sowie einem abwechslungsreichen Naherholungsgebiet kantonal einmalig attraktives Bauland. Entsprechend ist es im Kantonalen Richtplan<sup>1</sup> als kantonaler Entwicklungsschwerpunkt (ESP) aufgef\u00fchrt. Dieser Eintrag fordert eine detaillierte Abstimmung zwischen Siedlung, Landschaft und Verkehr. So sind die Anforderungen an die Planungsleistungen hoch - nicht zuletzt, weil das Gebiet noch ungen\u00fcgend erschlossen ist und damit als nicht baureif gilt. Das Areal befindet sich gem\u00e4ss rechtskr\u00e4ftiger Nutzungsplanung der Gemeinde Glarus Nord in einer Arbeitszone.</p><hr><p><sup><em>1 </em></sup><em>Der kantonale Richtplan wird zurzeit \u00fcberarbeitet.</em></p><hr><p><em></em></p><p>Um die eingezonte Bi\u00e4sche der Baureife zuzuf\u00fchren, hatte die Gemeindeversammlung im November 2022 einem Verpflichtungskredit \u00fcber CHF 580\u2019000 f\u00fcr die Arealentwicklung Bi\u00e4sche zugestimmt. Mit der Durchf\u00fchrung der Testplanung und dem Richtprojekt des \u00dcberbauungsplans wurden wertvolle Planungsarbeiten geleistet (siehe weiter unten \u00abbereits geleistete Arbeiten\u00bb). Vor allem zeigen diese Arbeiten die Komplexit\u00e4t der weiteren gesetzlich notwendigen Arbeiten auf, um das Gebiet der Baureife zuzuf\u00fchren.</p><p>Die Bi\u00e4sche liegt an der Grenze von Glarus Nord und ist im Eigentum verschiedener Parteien. Um der Vielfalt der Interessen gerecht zu werden und Synergien mit den Nachbarsgemeinden zu nutzen, wurde ein Exekutivgremium gegr\u00fcndet. Dieses wurde w\u00e4hrend der Planung kontinuierlich \u00fcber den Stand der Arbeiten informiert und unterst\u00fctzt die anstehenden Arbeiten. Die Mitglieder des Gremiums sind die privaten Grundeigent\u00fcmer, der Gemeinderat Glarus Nord, der Gemeinderat Weesen, das Gemeindepr\u00e4sidium von Amden, die Meliorationsgenossenschaft Riet und die betroffenen kantonalen Stellen.</p><p>Folgende Arbeiten stehen an, um das Bauland zu mobilisieren, d.h. die gesetzlich geforderte Baureife</p><p>in der Bi\u00e4sche zu erreichen:</p><ul><li>Erschliessungsplanung;</li><li>\u00dcberbauungsplan;</li><li>Perimeterverfahren.</li></ul><p>Die Gemeinde Glarus Nord besitzt im Teilgebiet Unterflechsen ca. 3.8 ha unbebaute Arbeitszonenfl\u00e4che und der Kanton im Gebiet Mittelflechsen eine unbebaute Fl\u00e4che von ca. 2.7 ha (Parz.-Nr. 1815). Das Areal ist somit die gr\u00f6sste Baulandreserve auf der gr\u00fcnen Wiese des Kantons. Der westliche Bereich des Teilgebietes Unterflechsen und das n\u00f6rdliche Teilgebiet Bi\u00e4sche ist im privaten Eigentum. Die Verkehrsinfrastrukturanlagen (Gleisanlage und Autobahn) sind von nationaler Bedeutung und im Besitz der Schweizerischen Bundesbahnen \u00abSBB\u00bb und des Bundesamtes f\u00fcr Strassen \u00abASTRA\u00bb. Bestehende Nutzungen auf dem Areal sind die Firma Multirec mit einem hundertj\u00e4hrigen Baurecht bis 2092, ein Lagerplatz und ein Einfamilienhaus mit Bestandesgarantie.</p><h4>Zusatzkredit zur Erf\u00fcllung der gesetzlichen Pflichten</h4><p><strong>Gesetzlich geforderte Baulandmobilisierung in der Bi\u00e4sche</strong></p><p>In der Bauzone liegende Grundst\u00fccke werden von der Eigent\u00fcmerschaft mancherorts w\u00e4hrend Jahrzehnten keiner zonenkonformen Nutzung zugef\u00fchrt. Dies kann zur paradoxen Situation f\u00fchren, dass es den Gemeinden trotz erheblicher Baulandreserven an verf\u00fcgbarem Bauland mangelt. Fr\u00fcher haben die Gemeinden in solchen Situationen am Siedlungsrand neues Bauland eingezont. Das 2014 revidierte Raumplanungsgesetz des Bundes setzt diesem Vorgehen jedoch ein Ende: Gemeinden d\u00fcrfen, solange in der Gemeinde noch Bauland gehortet wird, keine neuen Einzonungen vornehmen. Als gehortetes Bauland wird ein Grundst\u00fcck bezeichnet, das der Bauzone zugewiesen, erschlossen und baureif ist, das aber nicht innerhalb einer angemessenen Frist (h\u00f6chstens 15 Jahre) \u00fcberbaut wird. Solches Bauland muss \u00abmobilisiert\u00bb, also tats\u00e4chlich bebaut werden. Auch die Gemeinde Glarus Nord ist dazu angehalten, ihr eigenen Parzellen Nr. 1771, 1774, 1741 und 1890 in der Bi\u00e4sche zu \u00fcberbauen, um nicht zum \u00abBaulandhorter\u00bb zu werden.</p><p>Um das Bauland zu mobilisieren und die Bebauung f\u00fcr die wirtschaftliche Entwicklung zu erm\u00f6glichen, beantragt der Gemeinderat bei der Gemeindeversammlung CHF 1'070'000. Basierend auf dem bereits erarbeiteten Richtprojekt wird f\u00fcr das Gebiet Unterflechsen eine Sondernutzungsplanung und eine Erschliessungsplanung erarbeitet und darauf aufbauend das Perimeterverfahren durchgef\u00fchrt, um die Finanzierung der Erschliessung durch die verschiedenen Eigent\u00fcmer und die Gemeinde zu definieren. Denn als Grundlage f\u00fcr die Vermarktung der Parzellen muss eine planungs- und baurechtliche Baureife erreicht und die Erschliessung so weit realisiert werden, dass eine bauliche Entwicklung in Etappen auf dem Areal Bi\u00e4sche m\u00f6glich ist.</p><p><strong>Erschliessungsplanung und Perimeterverfahren</strong></p><p>Die Erschliessungsplanung stellt sicher, dass ein Gebiet \u00fcber gen\u00fcgend Strassenkapazit\u00e4t verf\u00fcgt, um den zuk\u00fcnftigen Verkehr aufzunehmen und das Gebiet mit Wasser und Elektrizit\u00e4t zu versorgen und die Entsorgung sicher zu stellen. Heute erschliesst eine bereits bestehende Meliorationsstrasse das Teilgebiet Unterflechsen auf der ganzen L\u00e4nge im Norden. Im S\u00fcden ist mit der Westabfahrt von der Flechsenstrasse eine teilweise Strassenerschliessung vorhanden. F\u00fcr die geplante, zuk\u00fcnftige Entwicklung ist das Areal jedoch ungen\u00fcgend erschlossen: Die Meliorationsstrasse muss ausgebaut werden, um den Verkehr des Industriegebiets zu bew\u00e4ltigen. Es fehlen zudem Infrastrukturanlagen wie Elektrizit\u00e4t, Wasser, Abwasser und eine gen\u00fcgende Strasseninfrastruktur innerhalb des Gebiets. Zudem stimmt das ASTRA einer Entwicklung nur zu, wenn der zus\u00e4tzliche Verkehr keinen R\u00fcckstau auf der Nationalstrasse verursacht, was einen Ausbau der Strassenkapazit\u00e4t des Knotens Unterflechsen und der restlichen Strasseninfrastruktur in der Bi\u00e4sche bedingt. Um diese Fragen zu kl\u00e4ren, wird eine Erschliessungsplanung durchgef\u00fchrt.</p><p>Das Perimeterverfahren stellt die Finanzierung der gesamten Arealerschliessung sicher. Es dient dazu, den Kostenteiler zwischen den verschiedenen Grundeigent\u00fcmern und der Gemeinde zu eruieren und festzusetzen. Das Perimeterverfahren wird gem\u00e4ss des kommunalen Erschliessungsreglements durchgef\u00fchrt: Es wird grunds\u00e4tzlich als dreistufiges Verfahren, bestehend aus der Einleitung des Verfahrens, dem Erlass des Beitragsplans und der Festlegung des Kostenverteilers durchgef\u00fchrt. Das Verfahren ist in der Regel vor Beginn der Bauarbeiten einzuleiten. In begr\u00fcndeten F\u00e4llen ist eine sp\u00e4tere Einleitung m\u00f6glich.</p><p><strong>\u00dcberbauungsplanung</strong></p><p>Gleichzeitig mit der Erschliessungsplanung wird der \u00dcberbauungsplan (\u00dcP) Unterflechsen erarbeitet.</p><p class=\"has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img\"><img src=\"https://gemeindeversammlung.glarus-nord.ch/storage/669cec2311eab5e0d3b30bb05770316d69e75b4fecaf31c66ee70cdc983f0b0e\" class=\"lazyload-alt\" width=\"1392px\" height=\"887px\"></p><p><em>Abb. 1: gr\u00fcn: \u00dcP-Perimeter (verbindliche Darstellung), violett gestrichelt: Betrachtungsperimeter. Das Richtprojekt wird im Bereich Mittelflechsen im \u00dcP mit wegleitendem Charakter dargestellt.</em></p><p>Der \u00dcP-Perimeter ist im Eigentum der Gemeinde und verschiedener privater Eigent\u00fcmer. Das Gebiet Mittelflechsen ist, anders als bei der Testplanung und Richtplanung nicht mehr Teil des Bearbeitungsperimeters (siehe Stand der Planung). Der \u00dcP legt die wichtigsten Regeln des Richtprojektes grundeigent\u00fcmerverbindlich fest. Mit seiner Erarbeitung k\u00f6nnen einzelne Aspekte des Richtprojekts zudem noch vertieft untersucht werden. Durch das \u00f6ffentliche Verfahren und die grundeigent\u00fcmerverbindliche Festlegung bietet der \u00dcberbauungsplan den zuk\u00fcnftigen Bauwilligen eine hohe Planungssicherheit.</p><p><strong>Stand der Planung Mittelflechsen</strong></p><p>Auf der unbebauten Arbeitszonenfl\u00e4che des Kantons (Parz.- Nr. 1815) im Bereich Mittelflechsen bestehen konkrete Pl\u00e4ne, das Grundst\u00fcck im Baurecht an einen Betreiber einer Lachsfarm abzugeben. Das entsprechende Baugesuch wurde eingereicht und ist bei den Amtsstellen der Gemeinde Glarus Nord und dem Kanton in der Pr\u00fcfung.</p><h4>Bereits geleistete Arbeiten basierend auf dem Gemeindeversammlungsbeschluss 2022</h4><p><strong>Testplanung</strong></p><p>Wie 2022 von der Gemeindeversammlung beschlossen, f\u00fchrte die Gemeinde gemeinsam mit den anderen Grundeigent\u00fcmern 2023 aufgrund der komplexen Ausgangslage und den umfangreichen Anspr\u00fcchen eine Testplanung durch. An drei Anl\u00e4ssen erhielten vier Planungsteams Gelegenheit, ihren Stand der Planung f\u00fcr die zuk\u00fcnftige Entwicklung und abschliessend die Ergebnisse ihrer Arbeiten einem Beurteilungsgremium zu pr\u00e4sentieren. Das Verfahren der Testplanung liess ein gezieltes Denken in Varianten zu und lieferte so ein \u00fcberzeugendes Konzept f\u00fcr die Arealentwicklung Bi\u00e4sche.</p><p><strong>\u00dcberbauungsplan: Phase Richtprojekt</strong></p><p>Auf Basis der Testplanung wurde ein Richtprojekt ausgearbeitet. Es fasst die wesentlichen Erkenntnisse aus der Testplanung zusammen und konkretisiert diese. Der Gemeinderat Glarus Nord hat im Oktober 2025 das Richtprojekt genehmigt. Das Richtprojekt umschreibt die Anforderungen an die Architektur, den St\u00e4dtebau, den Freiraum und den Verkehr. Das Richtprojekt sieht eine effiziente Bebauungsstruktur und eine \u00f6kologische Vernetzung der Landschaftselemente vor. Die bestehenden Erschliessungsqualit\u00e4ten werden genutzt und f\u00fcr die zuk\u00fcnftige Entwicklung des Areals erg\u00e4nzt. Es zeigt in den Grundz\u00fcgen auf, wie sich das Areal kurz-, mittel- bis langfristig entwickeln soll.</p><p>Basierend auf dem Richtprojekt kann der grundeigent\u00fcmerverbindliche \u00dcberbauungsplan, das Perimeterverfahren und die weitere Projektierung f\u00fcr die konkrete Erschliessung umgesetzt werden.</p><p class=\"has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img\"><img src=\"https://gemeindeversammlung.glarus-nord.ch/storage/010179996833c1b8cb488d7b68a950add3abd076be3e296159f3006dd7f8eb70\" class=\"lazyload-alt\" width=\"2332px\" height=\"1345px\"></p>Abb. 2: Visualisierung<p>Richtprojekt mit \u00f6kologischem Vernetzungskorridor entlang der Autobahn (\u00a9 Ernst Niklaus Fausch Partner AG und Studio Vulkan Landschaftsarchitektur AG)</p><p class=\"has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img\"><img src=\"https://gemeindeversammlung.glarus-nord.ch/storage/683ea2bf220b71702ff898ece6c48ad5588cb86d088e24e0b70ca86aa1eb9bbf\" class=\"lazyload-alt\" width=\"1477px\" height=\"1012px\"></p><p class=\"has-img has-img has-img\"><em>Abb.3: Situationsplan\nRichtprojekt mit der Bi\u00e4schepromenade (orange) als Erschliessung der Baufelder\n(\u00a9 Ernst Niklaus Fausch Partner AG und Studio Vulkan Landschaftsarchitektur AG)</em></p><p><strong>Beschreibung Richtprojekt</strong></p><p>Im Bereich Unterflechsen sind drei Baufelder mit einem Bruttogeschossfl\u00e4chenpotential von rund 60'000 m<sup>2</sup> f\u00fcr die Ansiedlung von 500 - 700 Arbeitspl\u00e4tzen geplant.</p><p>Die Bi\u00e4schepromenade bildet das notwendige, infrastrukturelle R\u00fcckgrat, dass zuk\u00fcnftig auch den Teil Mittelflechsen erschliesst. Sie dient als Hauptverkehrsachse f\u00fcr den motorisierten Individualverkehr, die Anlieferung und G\u00fctertransporte, den Fuss- und Veloverkehr sowie die gesamte Areallogistik. Die Bi\u00e4schepromenade West inklusive Anschl\u00fcsse an Flechsen- und Schw\u00e4rzistrasse wird zusammenh\u00e4ngend und unabh\u00e4ngig von der zeitlichen Realisierung der Baufelder erstellt.</p><p>Der Bi\u00e4scheplatz mit dem Ankergeb\u00e4ude (rot markiert in der Abbildung 3) wird ein zentraler Ankunftsort f\u00fcr das Gebiet Unterflechsen. Eine neue Bushaltestelle wird s\u00fcdlich des Platzes erstellt. Die Sammelgarage mit ca. 200 PP kann zuk\u00fcnftig f\u00fcr das Areal Bi\u00e4sche wie auch f\u00fcr die touristischen Bed\u00fcrfnisse der Gemeinden Weesen und Amden genutzt werden. Die Parkpl\u00e4tze sind unterhalb des Ankergeb\u00e4udes vorgesehen, welches zuk\u00fcnftig B\u00fcronutzung, gewerbliche Nutzung und \u00f6ffentliche Nutzungen beheimaten soll.</p><p>Der Gr\u00fcnfilter zur Autobahn bettet die gewerbliche Bebauung des Areals in die \u00fcbergeordnete Vegetation ein. Die Gr\u00fcnfl\u00e4chen werden \u00f6kologisch wertvoll angelegt, um exklusive Lebensr\u00e4ume f\u00fcr Fauna und Flora zu schaffen und die Vernetzungsachse l\u00e4ngs der Autobahn bis zum Libellenteich im Osten zu st\u00e4rken. Das anfallende Regenwasser der Baufelder wird in den Gr\u00fcnbereichen offen versickert werden und zur Schaffung von feuchten Lebensr\u00e4umen beitragen. Der Bereich vom Gr\u00fcnfilter wird von weiterer Nutzung und Bebauung freigehalten. Der Gr\u00fcnraum der Querspangen zwischen den Baufeldern wird gestalterisch analog zum Gr\u00fcnfilter zur Autobahn ausgestalten. Zus\u00e4tzlich k\u00f6nnen in den Querspangen punktuell Erholungsinfrastrukturen angeboten werden.</p><p><strong>Weiteres Vorgehen / Termine / Kosten</strong></p><p>Als Grundlage f\u00fcr die Vermarktung der Parzellen muss eine planungs- und baurechtliche Baureife erreicht und die Erschliessung so weit realisiert werden, dass eine bauliche Entwicklung in Etappen auf dem Areal Bi\u00e4sche m\u00f6glich ist. Bei der Erschliessung wird mit Kosten von CHF 13 Mio. (+/- 30 %) gerechnet. Diese Erschliessungskosten f\u00fcr das Gebiet Unterflechsen wird die Gemeinde Glarus Nord nicht alleine tragen: Die privaten Eigent\u00fcmer werden im Rahmen des Perimeterverfahrens an den Erschliessungskosten beteiligt. Die genauen Beitragsh\u00f6hen werden mittels Perimeterverfahren festgesetzt.</p><p>N\u00e4chste Schritte:</p><ul><li>Submission f\u00fcr Ingenieurleistungen der Erschliessungsplanung ab Dezember 2026</li><li>Projektierung der Erschliessung und Baubewilligung der Erschliessung Q3 2027 \u2013 Q4 2028 (abh\u00e4ngig von Einsprachen)</li><li>Ausarbeitung des \u00dcberbauungsplans Q4 2027 \u2013 Q1 2029</li><li>Perimeterverfahren Q1 2029 \u2013 Q2 2030</li><li>Gemeindeversammlung November 2028: Baukredit Bi\u00e4schepromenade und Erschliessung</li><li>Baubeginn Bi\u00e4schepromenade und Erschliessung 2031</li><li>Inbetriebnahme Bi\u00e4schepromenade und Erschliessung Ende 2032</li></ul><h3>B. Materielles und gesetzliche Grundlagen</h3><p>Raumplanungsgesetz vom 22.06.1979 (Stand am 01.07.2026); Raumplanungsverordnung vom 28.06.2000 (Stand am 01. 07.2026); Gemeindegesetz Kanton Glarus vom 04.05.2025 (Stand 01.01.2026), Gemeindeordnung Glarus Nord vom 01.07.2016 (Stand 01.08.2026); Finanzhaushaltsgesetz vom 03.05.2009 (Stand 01.01.2026); Finanzhaushaltverordnung vom 31.08.2022 (Stand 01.01.2023); Erschliessungsreglement Glarus Nord vom 31.08.2011; Strassengesetz Kanton Glarus vom 02.05.1971 (Stand 01.07.2018), Kantonales Raumentwicklungs- und Baugesetz vom 02.05.2010 (Stand 01.01.2026); Kantonaler Richtplan (KRIP) 2018 und Fortschreibung 2024; Genehmigte Gesamtrevision Nutzungsplanung (NUP II) vom 20.08.2024</p><h3>C. Finanzielle Auswirkungen und Angaben zur Finanzierung</h3><p>Der Gemeinderat genehmigte am 30.06.2022 einen Projektierungskredit f\u00fcr die Auftragsvergabe Verfahrensbegleitung der Testplanung, die Standortevaluation f\u00fcr die Multirec AG sowie f\u00fcr Baugrunduntersuchungen in der H\u00f6he von CHF 130'000.</p><p>Der Verpflichtungskredit in der H\u00f6he von CHF 580'000 f\u00fcr die Arealentwicklung Bi\u00e4sche (Testplanung und Folgeplanung) zulasten der Investitionsrechnung, Konto 529000012 / 60200 wurde von der Gemeindeversammlung vom 08.11.2022 genehmigt.</p><p>Gem\u00e4ss Beitragsvereinbarung vom 13.03.2023 beteiligte sich der Kanton Glarus, vertreten durch das Amt f\u00fcr Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus (AWA) mit einem Betrag von CHF 30'000 an den Kosten der Testplanung. Weiter hat die B\u00fcrgerversammlung der Gemeinde Weesen am 28.03.2023 einem Betrag von 30'000 im Rahmen des Budgets 2023 zu gestimmt.</p><p>Der Gemeinderat genehmigte am 03.05.2023 einen Zusatzkredit von CHF 75'000 zum Projektierungskredit zulasten der Investitionsrechnung, Konto 529000007 / 60200 aufgrund der aufwendigeren Verfahrensbegleitung Testplanung, Standortevaluation f\u00fcr die Multirec AG und eine zus\u00e4tzliche Verkehrsz\u00e4hlung.</p><p>Die Testplanung konnte durchgef\u00fchrt und das Richtprojekt ausgearbeitet werden. Auf Basis des Richtprojektes soll nun die konkrete Erschliessungsplanung, das Perimeterverfahren und die Ausarbeitung des \u00dcberbauungsplans erfolgen. Dazu ist ein Zusatzkredit in der H\u00f6he von CHF 1\u2019070\u2019000 zu genehmigen. Die Baukosten der Erschliessung werden auf rund 13 Mio. Franken gesch\u00e4tzt. Die gesamten Kosten f\u00fcr die Planung, Projektierung und Realisierung belaufen sich neu auf CHF 15.795 Mio. bei einer Genauigkeit von +/-30% und einer Kostenbasis Stand 2025.</p><p class=\"has-img has-img\"><img src=\"https://gemeindeversammlung.glarus-nord.ch/storage/97d0a510f923fe85c2deebb8865e0e8cc4e68ab9e959e8e68bd84f3549723d92\" class=\"lazyload-alt\" width=\"3780px\" height=\"958px\"></p><p class=\"has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img\">Der konkrete Baukredit wird voraussichtlich an der Gemeindeversammlung im November 2028 beantragt, so dass ab 2031 die Bauarbeiten beginnen k\u00f6nnen.</p><p>Die notwendigen Betr\u00e4ge sind im Budget 2027 eingestellt und in der Finanzplanung 2028 - 2031 dargestellt.</p><p><strong>Antrag f\u00fcr einen Zusatzkredit</strong><br></p><table>  <tbody><tr>   <td>   <p>Bezeichnung</p>   </td>   <td>   <p>KST</p>   </td>   <td>   <p>Konto-Nr.</p>   </td>   <td>   <p>Verpflichtungskredit vom 08.11.2022</p>   </td>   <td>   <p>Bereinigte Kosten </p>      </td>   <td>   <p>Ben\u00f6tigter </p>   <p>Zusatzkredit</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Raumplanung</p>   </td>   <td>   <p>60200</p>   </td>   <td>   <p>529000012</p>   </td>   <td>   <p>580\u2019000</p>   </td>   <td>   <p>1'650\u2019000</p>   </td>   <td>   <p>1\u2019070\u2019000</p>   </td>  </tr></tbody></table><p class=\"has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img\">in CHF inkl. MwSt.</p><h5>Folgekosten:</h5><p>Gem\u00e4ss FHG Art. 80 Abs. 1 lit. g) sind die Folgekosten auszuweisen, was nachfolgend ausgef\u00fchrt wird. Diese Ausgaben werden nach Fertigstellung bzw. Nutzungsbeginn die Erfolgsrechnung belasten, wobei die Kapitalkosten und betrieblichen Kosten als Durchschnittswerte \u00fcber die gesamte Lebensdauer anzusehen sind. Allf\u00e4llige Investitionseinnahmen (Subventionen etc.) sind jenem Anlagengut gutzuschreiben, f\u00fcr welches diese Einnahmen bestimmt sind. Folglich sind die Nettoinvestitionen Basis f\u00fcr die Berechnung der Abschreibungen. Weiter erfolgt der Wertverzehr bzw. die Abschreibung linear gem\u00e4ss FHG Art. 61 Abs. 2 sowie FHV Art. 3.</p><p class=\"has-img has-img\"><img src=\"https://gemeindeversammlung.glarus-nord.ch/storage/aba0a23d9ae346652b5363b78a4d1c79960973c260b6056996923f11c122a28f\" class=\"lazyload-alt\" width=\"3780px\" height=\"1509px\"></p><h5>Return on Investment:</h5><p>Die Planung, Projektierung und Realisierung des Areals Bi\u00e4sche ist f\u00fcr die Gemeinde Glarus Nord eine grosse Aufgabe und Chance. Insgesamt sind mit Brutto-Investitionskosten von rund CHF 15.795 Mio. zu rechnen. Anteile der Kosten werden durch die privaten Eigent\u00fcmer im Rahmen des Perimeterverfahrens \u00fcbernommen. Die Baubereiche 1-3 umfassen eine Fl\u00e4che von rund 7.2 ha und haben einen Landwert von rund CHF 13.68 Mio. (Annahme: CHF 190.00/m<sup>2</sup>). Durch die Erschliessung und Ausstattung der Baureife erh\u00f6ht sich der Landwert auf rund 29.475 Mio. (urspr\u00fcnglicher Landwert + Erschliessungskosten ergibt einen Landwert von ca. CHF 410.00/m<sup>2</sup>).</p><p>Die Gemeinde Glarus Nord k\u00f6nnte das eigene, baureife Bauland anschliessend im Baurecht abgeben. Der Baurechtszins ergibt j\u00e4hrlich mindestens CHF 475\u2019190 (Annahme: 3.8 ha x CHF 410 = CHF 15'580'000 x 3.05 %) f\u00fcr die 3.8 ha im Besitz der Gemeinde.</p><h3>D. Antrag</h3><p>Der Gemeinderat beantragt:</p><ol><li>Der Zusatzkredit f\u00fcr die Projektierung Erschliessung, die \u00dcberbauungsplanung und das Perimeterverfahren von CHF 1'070\u2019000 (zulasten KST 60200 Raumplanung) sei zu genehmigen.</li></ol><p><strong>Beilagen:</strong></p><ol><li>Bericht Richtprojekt Bi\u00e4sche vom 26.06.2025</li><li>Anhang Bericht Richtprojekt Bi\u00e4sche vom 20.06.2025</li><li>Plan Regelwerk vom 22.05.2025</li><li>Terminprogramm Erschliessungsplan Bi\u00e4sche vom 22.06.2026</li><li>Projektabrechnung Arealentwicklung Bi\u00e4sche vom 11.09.2026</li></ol><hr><h3>Stellungnahme der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission (GPK)</h3><p>Der GPK wurden folgende Unterlagen zur Pr\u00fcfung \u00fcbergeben:</p>    <ul><li>Plan Regelwerk vom 22.05.2025</li><li>Bericht Richtprojekt Bi\u00e4sche vom 26.06.2025</li><li>Anhang Bericht Richtprojekt Bi\u00e4sche vom 20.06.2025</li><li>Terminprogramm Erschliessungsplanung Bi\u00e4sche vom 22.06.2026</li><li>Bericht Wirtschaftlichkeit und Positionierung Bi\u00e4sche vom 26.07.2026</li><li>Protokollauszug Gemeinderat vom 09.09.2026 mit Beschluss des Bulletintextes</li><li>Projektabrechnung Arealentwicklung Bi\u00e4sche vom 11.09.2026</li><li>Neue Version des Bulletintextes, zugestellt am 28.09.2026</li></ul>                  <p>Die GPK stellt fest, dass der Gemeinderat einen Zusatzkredit f\u00fcr die Projektierung Erschliessung, \u00dcberbauungsplanung und Perimeterverfahren beantragt.</p>    <p>Im Jahre 2022 wurde von der Gemeindeversammlung ein Verpflichtungskredit von CHF 580'000 bewilligt f\u00fcr die Arealentwicklung Bi\u00e4sche (Testplanung und Folgeplanungen). Nun wird ein Zusatzkredit von CHF 1'070'000 beantragt. Die Gesamtkosten werden anschliessend im Rahmen des Perimeterverfahrens weiterverrechnet.</p>    <p>Der aktuelle Landwert betr\u00e4gt gem\u00e4ss Annahme 190 CHF/m\u00b2. Durch die Erschliessung und Erreichung der Baureife, mit gesch\u00e4tzten Kosten von rund 220 CHF/m\u00b2 bzw. rund CHF 13 Mio. (Kostengenauigkeit von +/- 30 %), erh\u00f6ht sich der Landwert auf neu rund 410 CHF/m\u00b2.</p>    <p>Die GPK weist darauf hin, dass es sich hier um Annahmen handelt und die Landpreise nicht begr\u00fcndet sind.</p>    <p>Die bestehende teilweise vorhandene Strassenerschliessung (Westabfahrt) wird nicht integriert in der neuen Arealentwicklung.</p>    <p>Die GPK erachtet den beantragten Planungskredit als sachlich nachvollziehbar. Sie weist jedoch darauf hin, dass die Gemeinde bis zur Festsetzung des Kostenverteilers einen wesentlichen Finanzierungsbedarf tr\u00e4gt bzw. vorfinanziert.</p><p class=\"has-img has-img has-img\">Die Pr\u00fcfung der GPK hat ergeben, dass die Rechtm\u00e4ssigkeit und Wirksamkeit gegeben sind. Die Wirtschaftlichkeit kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden.</p>","resolution":null,"resolution_tags":[],"files":{"memorial_pdf":null},"vota":[]},{"number":3,"state":"completed","last_modified":"2026-10-20T13:36:43.677141+00:00","irrelevant":false,"tacitly_accepted":false,"title":"Genehmigung Verpflichtungskredit zum Anschluss an die Glarner Pensionskasse","memorial_page":null,"overview":null,"text":"<h3>A. Ausgangslage</h3><p>Die Gemeinde Glarus Nord entstand per 1. Januar 2011 aus der Fusion von acht Gemeinden. Im Zuge der Neuorganisation wurden die Lehrpersonen sowie das Verwaltungspersonal bei der neuen politischen Gemeinde angestellt. Gleichzeitig wurde die \u00f6ffentlich-rechtliche Anstalt der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord (APGN) etabliert.</p><p>Nach der Gemeindestrukturreform wurden f\u00fcr die verschiedenen Personalgruppen unterschiedliche Vorsorgel\u00f6sungen weitergef\u00fchrt. Die Lehrpersonen wurden weiterhin bei der Glarner Pensionskasse versichert. F\u00fcr das Verwaltungspersonal der Gemeinde Glarus Nord und das Personal der APGN entschied sich der damalige Gemeinderat f\u00fcr eine berufliche Vorsorgel\u00f6sung bei der Swiss Life. Die damalige L\u00f6sung war als \u00dcbergangsl\u00f6sung gedacht. Langfristig sollte eine gemeinsame Vorsorgel\u00f6sung f\u00fcr das gesamte Personal angestrebt werden.</p><p>Diese \u00dcbergangsl\u00f6sung besteht inzwischen seit mehr als 15 Jahren. Der Gemeinderat und die Gesch\u00e4ftsleitung von Glarus Nord sowie der Verwaltungsrat und die Gesch\u00e4ftsleitung der APGN haben sich deshalb in den vergangenen Monaten eingehend mit der Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge auseinandergesetzt. Dabei wurde insbesondere gepr\u00fcft, ob die unterschiedlichen Vorsorgel\u00f6sungen f\u00fcr die verschiedenen Personalgruppen weiterhin sachgerecht sind.</p><p>Rechtlich ist es grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich, unterschiedliche Personalgruppen nach objektiven Kriterien bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen zu versichern. Nach mehr als 15 Jahren stellt sich jedoch zunehmend die Frage nach der Gleichbehandlung aller Mitarbeitenden. Seit der Gemeindestrukturreform ist die Gemeinde Glarus Nord gemeinsame Arbeitgeberin des Lehr- und Verwaltungspersonals. Die urspr\u00fcnglichen Gr\u00fcnde f\u00fcr die unterschiedlichen Vorsorgel\u00f6sungen, insbesondere die Sicherstellung der Kontinuit\u00e4t und die besonderen Rahmenbedingungen unmittelbar nach der Gemeindestrukturreform, haben mit zunehmendem Zeitablauf an Bedeutung verloren.</p><p>Aus Sicht des Gemeinderats und des Verwaltungsrats der APGN ist es deshalb sinnvoll und sachgerecht, die bisherige Aufteilung zu beenden und k\u00fcnftig das Verwaltungs- und APGN-Personal ebenfalls bei der Glarner Pensionskasse zu versichern. Damit w\u00fcrde f\u00fcr die Mitarbeitenden der Gemeinde Glarus Nord eine einheitliche Vorsorgel\u00f6sung geschaffen.</p><p>F\u00fcr den Wechsel sprechen neben der Gleichbehandlung insbesondere die vorteilhaften Rahmenbedingungen der Glarner Pensionskasse. Dazu geh\u00f6ren insbesondere die in den vergangenen Jahren markant h\u00f6here Verzinsung der Altersguthaben sowie die Aussicht auf ein h\u00f6heres Alterskapital und damit h\u00f6here Altersleistungen im Pensionierungsfall. Mit dem Wechsel w\u00fcrde gleichzeitig eine Gleichstellung mit den anderen beiden Gemeinden im Kanton Glarus und dem Kanton selbst erreicht, deren Mitarbeitende ebenfalls bei der Glarner Pensionskasse versichert sind.</p><p>Dem Gemeinderat und dem Verwaltungsrat der APGN war wichtig, dass der Entscheid sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft und f\u00fcr die Mitarbeitenden transparent aufgezeigt wird. Im August fanden deshalb vier Informationsanl\u00e4sse statt. Zudem erhielten alle betroffenen Mitarbeitenden pers\u00f6nliche Unterlagen mit einem individuellen Leistungsvergleich zwischen der heutigen L\u00f6sung bei der Swiss Life und der vorgesehenen Vorsorgel\u00f6sung bei der Glarner Pensionskasse.</p><p>Die Mitarbeitenden haben dem Wechsel zur Glarner Pensionskasse in einer Abstimmung, die am 28. August 2026 abgeschlossen wurde mit sehr deutlichem Mehr zugestimmt. Mit der Swiss Life konnte vereinbart werden, dass die K\u00fcndigungsfrist verk\u00fcrzt wird. Der bestehende Anschlussvertrag kann bis zum 30. November 2026 gek\u00fcndigt werden. Ein Wechsel zur Glarner Pensionskasse ist damit per 1. Januar 2027 m\u00f6glich.</p><p>Mit dem Wechsel zur Glarner Pensionskasse wird eine einheitliche Vorsorgel\u00f6sung f\u00fcr die Mitarbeitenden der Gemeinde Glarus Nord geschaffen. Der Gemeinderat und die Mitarbeitenden bef\u00fcrworten diesen Schritt ausdr\u00fccklich.</p><h3>B. Materielles und gesetzliche Grundlagen</h3><p>Finanzhaushaltsgesetz vom 03.05.2009 (Stand 01.01.2026); Gemeindeordnung Glarus Nord vom 01.07.2016 (Stand 01.08.2026).</p><h3>C. Finanzielle Auswirkungen und Angaben zur Finanzierung</h3><p>Voraussetzung f\u00fcr den Wechsel ist, dass die Gemeindeversammlung vom 11. November 2026 den notwendigen Kredit f\u00fcr den Einkauf in die R\u00fcckstellungen und Reserven der Glarner Pensionskasse genehmigt.</p><p>Der Wechsel kostet die Gemeinde Glarus Nord aufgrund der Prognosen CHF 3'045'000. Die Kosten ergeben sich insbesondere aus dem guten Deckungsgrad der Glarner Pensionskasse von 112.8 Prozent per Ende 2025 sowie aus dem Einkauf in die R\u00fcckstellungen f\u00fcr den Umwandlungssatz. F\u00fcr die Berechnungen wurde eine Bandbreite des Deckungsgrades zwischen 110%-115% definiert. Das bedeutet, dass bei einem Deckungsgrad unter 110% der Einkauf \u00abg\u00fcnstiger\u00bb und bei \u00fcber 115% teurer w\u00fcrde. Der finale Betrag kann erst per 31.12.2026 errechnet werden aufgrund des zu diesem Stichtag g\u00fcltigen Deckungsgrads und den bestehenden, zu \u00fcbernehmenden Kapitalien der Mitarbeitenden. Da zu diesem Zeitpunkt der Wechsel bereits vertraglich geregelt werden muss, m\u00fcssten allf\u00e4llige Mehrkosten als gebunden behandelt werden.</p><p>Der Betrag wird \u00fcber f\u00fcnf Jahre finanziert. Vorgesehen ist eine Einmalzahlung von ca. CHF 1'522'500 sowie f\u00fcnf j\u00e4hrliche Tranchen von je ca. CHF 304'500. Die gesamten Kosten von CHF 3'045'000 sind in der Erfolgsrechnung unter den Personalkosten im Budget 2027 eingeplant. </p><p>Dem einmaligen Aufwand stehen tiefere laufende Arbeitgeberbeitr\u00e4ge gegen\u00fcber. Diese reduzieren sich voraussichtlich um rund CHF 57'241 pro Jahr.</p><p>Antrag f\u00fcr einen Verpflichtungskredit:<br></p><table>  <tbody><tr>   <td>   <p><i>Bezeichnung</i></p>   </td>   <td>   <p><i>KST</i></p>   </td>   <td>   <p><i>Konto-Nr.</i></p>   </td>   <td>   <p><i>Verpflichtungskredit</i></p>   </td>   <td>   <p><i>Budgetkredit</i></p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><i>AG-Beitr\u00e4ge Glarner Pensionskasse </i></p>   </td>   <td>   <p><i>10320</i></p>   </td>   <td>   <p><i>305201</i></p>   </td>   <td>   <p><i>3'045\u2019000</i></p>   </td>   <td>   <p><i>3'045\u2019000</i></p>   </td>  </tr></tbody></table><h3>D. Antr\u00e4ge</h3><p>Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung:</p><ol><li>Der Verpflichtungskredit f\u00fcr die Zusammenlegung der Vorsorgel\u00f6sung bei der Glarner Pensionskasse von total CHF 3'045'000 sei zu genehmigen.</li></ol><hr><h3>Stellungnahme der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission (GPK)</h3><p>Der GPK standen zur Pr\u00fcfung des Gesch\u00e4fts folgende Unterlagen zur Verf\u00fcgung:</p>    <ul><li>Protokollauszug des Gemeinderates vom 09.09.2026 mit Beschluss des Bulletintextes</li><li>Protokoll der Parit\u00e4tischen Vorsorgekommission vom 19.05.2026 (nachtr\u00e4glich angefordert)</li></ul>      <p>Die Parit\u00e4tische Vorsorgekommission, die sich aus Vertretern der Gemeinde, der APGN und der TBGN zusammensetzt, hat beschlossen, nach Einholen der Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter den Wechsel zur Glarner Pensionskasse vorzunehmen. Mit dem Anschluss des Verwaltungspersonals der Gemeinde an die GLPK wird dieses dem Lehrpersonal sowie den Angestellten der \u00fcbrigen Glarner Gemeinden und des Kantons gleichgestellt. Die APGN wechseln ebenfalls zur GLPK. Die TBGN sieht \u2013 trotz Beschluss der Parit\u00e4tischen Vorsorgekommission \u2013 aus unbekannten Gr\u00fcnden von einem Wechsel ab.</p>    <p>Gem\u00e4ss Prognose betr\u00e4gt der beantragte Verpflichtungskredit CHF 3'045'000. Die definitive H\u00f6he h\u00e4ngt vom Deckungsgrad per 31.12.2026 und den zu \u00fcbernehmenden Vorsorgekapitalien ab. Die vorgesehene Finanzierung \u00fcber eine Einmalzahlung und Zahlung mit Raten \u00fcber f\u00fcnf Jahren bedingt, dass der gesamte Betrag im Budget 2027 als Aufwand erfasst ist. Dem Aufwand stehen voraussichtlich tiefere j\u00e4hrliche Arbeitgeberbeitr\u00e4ge von rund CHF 57'000 gegen\u00fcber.</p>    <p>Die GPK stellt fest, dass Rechtm\u00e4ssigkeit und Wirksamkeit gegeben sind. Die Wirtschaftlichkeit l\u00e4sst sich nicht abschliessend beurteilen, da sich die Auswirkung auf die Attraktivit\u00e4t der Gemeinde Glarus Nord als Arbeitgeberin nicht voraussagen l\u00e4sst.</p>","resolution":null,"resolution_tags":[],"files":{"memorial_pdf":null},"vota":[]},{"number":2,"state":"completed","last_modified":"2026-10-20T13:36:39.278249+00:00","irrelevant":false,"tacitly_accepted":false,"title":"Genehmigung der Pensen f\u00fcr die Mitglieder des Gemeinderats Amtsdauer 2026-2030","memorial_page":null,"overview":null,"text":"<p><strong></strong></p><h3>A. Ausgangslage</h3><p>Die Gemeinde Glarus Nord ist im Ressortsystem organisiert. Dabei ist der Gemeindepr\u00e4sident, welcher ein Vollamt (100%) aus\u00fcbt, operativer Leiter der Gesch\u00e4ftsleitung und direkter Vorgesetzter der Bereichsleitenden. Zudem hat jedes Mitglied des Gemeinderates eine strategische Verantwortung f\u00fcr ein Ressort, welche sich - mit Ausnahme des Ressorts Pr\u00e4sidiales - alle mit einem Bereich decken. Anpassungen der Pensen beschliesst gem\u00e4ss Art. 47 Ziff. 1 die Gemeindeversammlung. Die Gemeindeversammlung hat am 08.11.2022 die Pensen wie folgt festgelegt:</p><table>  <tbody><tr>   <td>   <p><strong>Ressort</strong></p>   </td>   <td>   <p><strong>Pensum</strong></p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Pr\u00e4sidiales</p>   </td>   <td>   <p>100%</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Bau und Umwelt</p>   </td>   <td>   <p>30%</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Bildung</p>   </td>   <td>   <p>30%</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Wald und Landwirtschaft</p>   </td>   <td>   <p>25%</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Liegenschaften</p>   </td>   <td>   <p>20%</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Gesellschaft</p>   </td>   <td>   <p>20%</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Finanzen und Beteiligungen</p>   </td>   <td>   <p>20%</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Total</strong></p>   </td>   <td>   <p><strong>245%</strong></p>   </td>  </tr></tbody></table><p class=\"has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img\"><img alt=\"\" class=\"lazyload-alt\">Anl\u00e4sslich der Neukonstituierung des Gemeinderates per 01.07.2026 und den Anpassungen der Gemeindeordnung und des Reglements \u00fcber Schule und Bildung per 01.08.2026 wurden die Pensen \u00fcberpr\u00fcft. So stellte der Gemeinderat fest, dass das bisherige Pensum der Ressortleitung Bildung infolge der neuen Zust\u00e4ndigkeiten nicht mehr den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten entspricht: W\u00e4hrend die Ressortleitung Bildung fr\u00fcher der Schulkommission vorstand, welche im Schnitt monatlich tagte, reduziert sich der zus\u00e4tzliche damit verbundene Aufwand f\u00fcr den Vorsitz der Bildungskommission auf rund vier Sitzungen pro Jahr. Entsprechend ist der Aufwand der Ressortleitung Bildung mit demjenigen f\u00fcr die anderen Ressortleitungen gleichzusetzen. Ebenso erachtet es der Gemeinderat als angemessen, das Pensum f\u00fcr die Ressortleitung Wald und Landwirtschaft ebenfalls auf 20% festzusetzen. Das h\u00f6here Pensum f\u00fcr die Leitung des Ressorts Bau und Umwelt in der H\u00f6he von 30% ist nach wie vor daher begr\u00fcndet, weil mit der Nutzungsplanung (Einsitznahme Lenkungsausschuss) ein zentrales Projekt auch in der neuen Amtsdauer 2026-2030 nicht beendet ist und die Ressortleitung in der Baukommission, der Gestaltungskommission sowie der Verkehrskommission Einsitz nimmt.</p><p>Entsprechend gestalten sich die neuen Pensen wie folgt:</p><table>  <tbody><tr>   <td>   <p><strong>Ressort</strong></p>   </td>   <td>   <p><strong>Pensum</strong></p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Pr\u00e4sidiales</p>   </td>   <td>   <p>100%</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Bau und Umwelt</p>   </td>   <td>   <p>30%</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Bildung</p>   </td>   <td>   <p>20%</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Wald und Landwirtschaft</p>   </td>   <td>   <p>20%</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Liegenschaften</p>   </td>   <td>   <p>20%</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Gesellschaft</p>   </td>   <td>   <p>20%</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Finanzen und Beteiligungen</p>   </td>   <td>   <p>20%</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><strong>Total</strong></p>   </td>   <td>   <p><strong>230%</strong></p>   </td>  </tr></tbody></table><h3>B. Materielles und gesetzliche Grundlagen</h3><p>Gemeindegesetz des Kantons Glarus vom 04.05.2025 (Stand: 01.01.2026); Gemeindeordnung Glarus Nord vom 01.07.2026 (Stand 01.08.2026); Reglement \u00fcber Schule und Bildung vom 25.03.2026; Organisationsreglement Glarus Nord vom 11.12.2024 (Stand: 01.08.2026)</p><h3>C. Finanzielle Auswirkungen</h3><p>Die Auszahlungen der Gemeinder\u00e4te reduzieren sich durch die Reduktion der GR-Pensen um CHF 25\u2019000.</p><h3>Antr\u00e4ge</h3><ol><li>Das Pensum f\u00fcr die Ressortleitung Pr\u00e4sidiales (Gemeindepr\u00e4sident) sei r\u00fcckwirkend ab 01.07.2026 auf der unver\u00e4nderten H\u00f6he von 100% zu best\u00e4tigen bzw. festzulegen.</li><li>Das Pensum f\u00fcr die Ressortleitung Bau und Umwelt sei r\u00fcckwirkend ab 01.07.2026 auf 30% festzulegen.</li><li>Das Pensum f\u00fcr die Ressortleitung Bildung sei r\u00fcckwirkend ab 01.07.2026 auf 20% festzulegen.</li><li>Das Pensum f\u00fcr die Ressortleitung Wald und Landwirtschaft sei r\u00fcckwirkend ab 01.07.2026 auf 20% festzulegen.</li><li>Das Pensum f\u00fcr die Ressortleitung Liegenschaften sei r\u00fcckwirkend ab 01.07.2026 auf 20% festzulegen.</li><li>Das Pensum f\u00fcr die Ressortleitung Gesellschaft sei r\u00fcckwirkend ab 01.07.2026 auf 20% festzulegen.</li><li>Das Pensum f\u00fcr die Ressortleitung Finanzen und Beteiligungen sei r\u00fcckwirkend ab 01.07.2026 auf 20% festzulegen.</li></ol><hr><h3>Stellungnahme der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission (GPK)</h3><p>Der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission wurden folgende Unterlagen zur Pr\u00fcfung \u00fcbergeben:</p>    <ul><li>Protokollauszug der Gemeinderatssitzung vom 09.09.2026 mit Beschluss des Bulletintextes</li></ul>    <p>Die GPK hat das Gesch\u00e4ft anhand dieser Unterlagen gepr\u00fcft. Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, die Pensen ab 01.07.2026 auf insgesamt 230 % festzulegen. Gegen\u00fcber der bisherigen Festlegung von insgesamt 245 % werden das Pensum des Ressorts Bildung von 30 % auf 20 % sowie jenes des Ressorts Wald und Landwirtschaft von 25 % auf 20 % reduziert. Die \u00fcbrigen Pensen bleiben unver\u00e4ndert.</p>    <p>Die Kompetenz f\u00fcr diese Genehmigung liegt bei der Gemeindeversammlung, worauf die GPK an der GV vom 22.06.2026 unter Traktandum 4 hingewiesen hat.</p>    <p>Die Pr\u00fcfung der Unterlagen hat ergeben, dass Rechtm\u00e4ssigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit gegeben sind.</p><p><span></span></p>","resolution":null,"resolution_tags":[],"files":{"memorial_pdf":null},"vota":[]},{"number":1,"state":"completed","last_modified":"2026-10-20T13:36:36.372876+00:00","irrelevant":false,"tacitly_accepted":false,"title":"Begr\u00fcssung und Mitteilungen","memorial_page":null,"overview":null,"text":"<p>Liebe Stimmb\u00fcrgerinnen und Stimmb\u00fcrger</p><p>Wir freuen uns, Sie mit dem vorliegenden Bulletin \u00fcber die zu behandelnden Gesch\u00e4fte der anstehenden Gemeindeversammlung vom 11. November 2026 zu informieren. Die Traktandenliste ist vielf\u00e4ltig und umfasst mehrere bedeutende Themen, welche die Weiterentwicklung unserer Gemeinde nachhaltig pr\u00e4gen werden.</p><p>Zu Beginn der neuen Amtsdauer 2026\u20132030 werden Ihnen die Pensen f\u00fcr die Mitglieder des Gemeinderats zur Genehmigung vorgelegt. Ebenso befassen Sie sich mit dem Verpflichtungskredit zum Anschluss an die Glarner Pensionskasse sowie mit der Teilrevision der Personalverordnung. Beide Vorlagen betreffen die Anstellungsbedingungen bei der Gemeinde.</p><p>Weiter stehen Gesch\u00e4fte zur r\u00e4umlichen Entwicklung an. F\u00fcr die Arealentwicklung Bi\u00e4sche in Mollis beantragt der Gemeinderat einen Zusatzkredit von CHF 1\u2019070\u2019000 f\u00fcr die Projektierung der Erschliessung, die \u00dcberbauungsplanung und das Perimeterverfahren. Zudem steht erneut die Parzelle 2435 mit der Niederer Autobetrieb AG zur Beschlussfassung.</p><p>Mit den Teilrevisionen des Parkierungsreglements und des Abwasserreglements sowie der neuen Bildungsverordnung werden Ihnen zentrale Grundlagen f\u00fcr Parkierung, Siedlungsentw\u00e4sserung sowie Schule und Bildung zur Beschlussfassung unterbreitet.</p><p>Besprochen wird auch das Budget 2027 der Gemeinde inklusive der Festsetzung von Steuerfuss und Bausteuerfuss. Dieses bildet die Grundlage f\u00fcr die finanzielle Entwicklung im kommenden Jahr.</p><p>Liebe Stimmb\u00fcrgerinnen und Stimmb\u00fcrger</p><p>Wir laden Sie herzlich ein, an der Gemeindeversammlung vom 11. November 2026 teilzunehmen und damit aktiv an der Entwicklung von Glarus Nord mitzuwirken. Mit Ihrer Stimme gestalten Sie die Zukunft unserer Gemeinde mit und tragen zu breit abgest\u00fctzten Entscheidungen bei.</p><p>Wir w\u00fcnschen Ihnen eine angenehme Herbstzeit und freuen uns, Sie an der zweiten ordentlichen Gemeindeversammlung 2026 begr\u00fcssen zu d\u00fcrfen.</p><p class=\"has-img\"><img src=\"https://gemeindeversammlung.glarus-nord.ch/storage/7e5c6cacde84657f8b6016d83cda2b9b84749466e8c1491c67e88d3ab5deb5a4\" class=\"lazyload-alt\" width=\"485px\" height=\"231px\"></p><hr><p>Gem\u00e4ss Art. 23 der Gemeindeordnung Glarus Nord amten als Stimmenz\u00e4hler die Mitglieder des kommunalen Wahlb\u00fcros.</p>","resolution":null,"resolution_tags":[],"files":{"memorial_pdf":null},"vota":[]}]}