Traktandum 6
Genehmigung Teilrevision Personalverordnung
A. Ausgangslage
Aufgrund der per 01.07.2026 in Kraft getretenen Änderungen des kantonalen Bildungsgesetzes ist auch die Personalverordnung der Gemeinde Glarus Nord anzupassen. Insbesondere der Wegfall der Schulkommission führt zu Anpassungen bei den Anstellungsinstanzen für Lehrpersonen.
Da aufgrund dieser notwendigen Anpassungen eine Teilrevision der Personalverordnung erforderlich ist, wurden sämtliche Bestimmungen überprüft. Dabei erfolgte insbesondere ein Abgleich mit den Personalverordnungen der Gemeinden Glarus und Glarus Süd. Wo sinnvoll, wurden Bestimmungen vereinheitlicht und sprachlich sowie systematisch präzisiert. Zudem soll die Personalverordnung im Sinne der neuen kommunalen Normenhierarchie künftig als «Personalreglement» bezeichnet werden.
Die Änderungsvorschläge wurden durch die Geschäftsleitung geprüft und dem Gemeinderat zur Behandlung unterbreitet. Die Personalvertretung wurde am 26.05.2026 über die vorgesehenen Änderungen informiert und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Die eingereichte Stellungnahme wurde bei der weiteren Bearbeitung berücksichtigt.
Mit der Teilrevision werden im Wesentlichen rechtliche Präzisierungen vorgenommen und bestehende Regelungslücken geschlossen. Auf eine erneute Totalrevision, nachdem die heutige Personalverordnung erst per 01.07.2024 in Kraft gesetzt wurde, wird bewusst verzichtet. Die bestehende Systematik soll grundsätzlich beibehalten werden.
Eine wesentliche inhaltliche Änderung betrifft die befristeten Anstellungen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 sollen solche neu für maximal vier statt bisher zwei Jahre möglich sein. Dies schafft insbesondere im Bereich der Bildung zusätzlichen Handlungsspielraum. Je nach personeller oder organisatorischer Situation können befristete Anstellungen beispielsweise bei Lehrpersonen oder Klassenassistenzen notwendig sein. Auch ausserhalb des Bildungsbereichs bestehen Situationen, in denen eine befristete Weiterbeschäftigung aus sozialen, organisatorischen oder betrieblichen Gründen sinnvoll sein kann.
Mit der Verlängerung der maximal möglichen Befristungsdauer erhält die Gemeinde mehr Planungssicherheit und Handlungsspielraum.
Ziel ist, die revidierte Personalverordnung (neu Personalreglement) per 01.01.2027 umzusetzen.
Die Anpassungen in der synoptischen Übersicht:Synopse
| Ausgangslage | Entwurf | Notizen |
| Personalreglement | ||
| ||
| I. | ||
| Der Erlass SRS 1.7-1 (Personalverordnung vom 5. Juni 2024) (Stand 1. Juli 2024) wird wie folgt geändert: | ||
| Personalverordnung | Personalreglement | |
| vom 5. Juni 2024 | ||
| ||
| Art. 1 Geltungsbereich | ||
| 1 Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis der Angestellten der Gemeindeverwaltung (Verwaltungspersonal). | 1 Dieses Reglement regelt das Arbeitsverhältnis der Angestellten der Gemeindeverwaltung (Verwaltungspersonal). | Terminologische Anpassung |
| 2 Für die Lehrpersonen der Gemeinde gelangt sie zur Anwendung, soweit ihr Arbeitsverhältnis nicht durch die kantonale Gesetzgebung abschliessend geregelt ist. | 2 Für die Lehrpersonen der Gemeinde gelangt sie zur Anwendung, soweit ihr Arbeitsverhältnis nicht durch die kantonale Gesetzgebung abschliessend geregelt ist. | Integrierung und Präzisierung (bereits bestehender Rechtsgrundlage) |
| a) Artikel 7 (Anlauf- und Meldestelle) | ||
| b) Artikel 32-36 (Datenschutz und Datenbearbeitung) | ||
| c) Artikel 37-44 (Lohn und Lohnfortzahlung) | ||
| d) Artikel 54-55 (Sozialpartnerschaft und Vorschlagswesen | ||
| e) Artikel 56-57 (Sorgfalts- und Treupflicht, Geheimhaltungspflicht) | ||
| f) Artikel 72-75 (Versicherungen und Vorsorge) | ||
| 3 Dieser Verordnung nicht unterstellt sind: | ||
| a) Lernende gemäss dem Bundesgesetz über die Berufsbildung; mit ihnen wird ein Lehrvertrag nach dem Obligationenrecht (OR) abgeschlossen. | Integrierung und Präzisierung (bereits bestehender Rechtsgrundlage) | |
| b) Personen, die gestützt auf Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung oder besondere gesetzliche Regelungen nach OR angestellt werden. | ||
| Art. 5 Anstellungsinstanzen | ||
| 1 Anstellungsinstanzen sind: | ||
| a) für die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber sowie deren bzw. dessen Stellvertretung und für die weiteren obersten leitenden Verwaltungsangestellten (Bereichs-, Abteilungs-, und Schulleitungen) der Gemeinde der Gemeinderat; | ||
| b) für übrige Angestellte der Gemeindepräsident; | ||
| c) für die Lehrpersonen die Schulkommission. | c) für die Lehrpersonen die Hauptschulleitung. | Änderung aufgrund rev. Bildungsgesetz |
| 2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, obliegen der Anstellungsinstanz auch alle übrigen personalrechtlichen Entscheide, die im Zusammenhang mit der betreffenden Anstellung zu treffen sind. | 2 Soweit in diesem Reglement oder in den Ausführungsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, obliegen der Anstellungsinstanz auch alle übrigen personalrechtlichen Entscheide, die im Zusammenhang mit der betreffenden Anstellung zu treffen sind. | Präzisierung |
| Art. 6 Personaldienst | ||
| 1 Der Gemeinderat bezeichnet die für das Personalwesen zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung (im Folgenden «Personaldienst»). | ||
| 2 Der Personaldienst ist Anlaufstelle für sämtliche Personalfragen. Er arbeitet mit den Verwaltungseinheiten zusammen und: | ||
| a) sorgt für die einheitliche Anwendung und die Weiterentwicklung des Personalrechts; | ||
| b) gewährleistet effiziente Personalprozesse; | ||
| c) führt ein Controlling; | ||
| d) ist verantwortlich für die Berufsbildung; | ||
| e) unterstützt die Verwaltungseinheiten durch Beratung und weitere Dienstleistungen wie Vorbereitung von Verträgen und personalrechtlichen Entscheiden. | e) unterstützt die Verwaltungseinheiten durch Beratung und weitere Dienstleistungen. | Gleichsetzung Formulierung mit PVO Glarus und Glarus Süd |
| 3 Der Gemeinderat regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten des Personaldiensts. | ||
| Art. 8 Art der Anstellung | ||
| 1 Die Angestellten stehen grundsätzlich in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis. | ||
| 2 Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse sind zulässig bei: | 2 Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen bestimmte Personalkategorien dem OR unterstellen, namentlich: | Rechtliche Präzisierung |
| a) Personen mit Lehrverträgen; | ||
| b) besonderen Anstellungen wie Aushilfen oder Praktika; | ||
| c) befristeten Arbeitsverhältnissen. | ||
| 3 Der privatrechtliche Arbeitsvertrag kann Teile dieser Verordnung und deren Ausführungsbestimmungen für anwendbar erklären. | 3 Der privatrechtliche Arbeitsvertrag kann Teile dieses Reglements und deren Ausführungsbestimmungen für anwendbar erklären. | Terminologische Anpassung «Reglement» |
| 4 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig. | Rechtliche Präzisierung | |
| Art. 9 Dauer | ||
| 1 Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet, soweit nicht eine Befristung ausdrücklich vorgesehen ist. | ||
| 2 Befristete Arbeitsverhältnisse sind für längstens zwei Jahre zulässig und gelten nach deren Ablauf als unbefristet. Aus sachlichen Gründen kann die Befristung ausnahmsweise länger als zwei Jahre dauern. | 2 Befristete Arbeitsverhältnisse sind für längstens vier Jahre zulässig und gelten nach deren Ablauf als unbefristet. Aus sachlichen Gründen kann die Befristung ausnahmsweise länger als vier Jahre dauern. | Sicherstellung eines ausreichenden rechtlichen Handlungsspielraums, der der aktuellen Praxis bereits entspricht, jedoch bisher oft nur durch Ausnahmeregelungen gedeckt war |
| Art. 12 Arbeitsvertrag | ||
| 1 Das Arbeitsverhältnis wird durch Abschluss eines schriftlichen Vertrags begründet. | 1 Das Arbeitsverhältnis wird durch Abschluss eines beidseits unterschriebenen, schriftlichen oder in anderer Form durch Text nachweisbaren Vertrags begründet. | Präzisierung |
| 2 Der Arbeitsvertrag regelt insbesondere: | ||
| a) Funktion; | ||
| b) Beschäftigungsumfang; | ||
| c) Lohnband und Anfangslohn; | ||
| d) Arbeitsort; | ||
| e) Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses; | ||
| f) besondere Verpflichtungen. | ||
| 3 Untergeordnete Änderungen des Arbeitsverhältnisses zugunsten der Angestellten kommen ohne deren Zustimmung zustande, alle anderen Änderungen bedürfen der Form gemäss Abs. 1. | ||
| 4 Wenn es für die Ausübung der Funktion notwendig oder angezeigt ist, kann die Anstellungsinstanz als weitere Anstellungsvoraussetzung folgende Nachweise verlangen: | Rechtliche Verankerung und Präzisierung. | |
| a) Ein aktueller Auszug aus dem Strafregister sowie gegebenenfalls ein Sonderprivatauszug. Ein solcher Nachweis wird verlangt, wenn die Funktion dies aufgrund der damit verbundenen besonderen Verantwortung, des Umgangs mit besonders schützenswerten Personendaten, der Vermögensverwaltung oder des Kontakts mit Minderjährigen oder anderen schutzbedürftigen Personen rechtfertigt. | ||
| b) Ein aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister, insbesondere für Funktionen mit finanzieller Verantwortung oder bei denen die persönliche wirtschaftliche Zuverlässigkeit von Bedeutung ist. Eine solche Verpflichtung ist im Arbeitsvertrag festzuhalten. | ||
| Eine solche Verpflichtung ist im Arbeitsvertrag festzuhalten. | ||
| 5 Handlungen, die mit der auszuübenden Funktion unvereinbar sind, können zu einem Ausschluss vom Anstellungsverfahren, respektive zur Ungültigkeitserklärung des Arbeitsvertrages führen. | Rechtliche Verankerung und Präzisierung. | |
| Art. 21 Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen | ||
| 1 Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit und abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung aufgelöst werden. | 1 Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit und abweichend von den Bestimmungen dieses Reglements aufgelöst werden. | Terminologische Anpassung «Reglement» |
| Art. 23 Vorzeitige Alterspensionierung: Allgemeines | ||
| 1 Angestellte können sich, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, ab dem vollendeten 60. Altersjahr vorzeitig pensionieren lassen. | ||
| 2 Die vorzeitige Pensionierung kann durch die Anstellungsinstanz angeordnet werden, wenn sachlich hinreichende Gründe vorliegen. | 2 Die vorzeitige Pensionierung kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist durch die Anstellungsinstanz angeordnet werden, wenn sachlich hinreichende Gründe vorliegen. | Präzisierung (beidseits gleiche Frist) |
| Art. 24 Vorzeitige Alterspensionierung: Übergangsrente | ||
| 1 Für die Zeitdauer bis zum Erreichen des 63. Altersjahrs haben in vorzeitige Alterspensionierung tretende Angestellte mit mindestens 20 Dienstjahren bei der Gemeinde Anspruch auf eine Rente im Umfang von 90 Prozent der maximalen einfachen AHV-Altersrente. Bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich die Rente anteilsmässig. | 1 Für die Zeitdauer bis zur Vollendung des 63. Altersjahrs haben in vorzeitige Alterspensionierung tretende Angestellte mit mindestens 20 Dienstjahren bei der Gemeinde Anspruch auf eine Rente im Umfang von 90 Prozent der maximalen einfachen AHV-Altersrente. Bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich die Rente anteilsmässig. | Präzisierung. |
| 2 Der Personaldienst kürzt die in Abs. 1 aufgeführten Leistungen, soweit das Gesamteinkommen aufgrund von Ansprüchen gegenüber Dritten oder aus einem Ersatzerwerb zusammen mit Leistungen aus Renten und Vorsorge mehr als 90 Prozent des letzten bei der Gemeinde erzielten Erwerbseinkommens beträgt. | ||
| Art. 31 Rechtsschutz | ||
| 1 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis oder über dessen Beendigung streben die Vertragsparteien eine Einigung an. Kommt keine Einigung zu Stande, so erlässt die zuständige Stelle einen Entscheid. In dringenden Fällen kann ein Entscheid ohne vorgängigen Einigungsversuch erlassen werden. | ||
| 2 Abgewiesene Stellenbewerberinnen und ‑bewerber haben keinen Anspruch auf einen Entscheid. | ||
| 3 Im Übrigen und vorbehältlich besonderer Bestimmungen dieser Verordnung richtet sich der Rechtsschutz gegen Entscheide gemäss Abs. 1 nach dem kantonalen Personal- und Verfahrensrecht. | 3 Im Übrigen und vorbehältlich besonderer Bestimmungen dieses Reglements richtet sich der Rechtsschutz gegen Entscheide gemäss Abs. 1 nach dem kantonalen Personal- und Verfahrensrecht. | Terminologische Anpassung «Reglement» |
| Art. 32 Grundsätze | ||
| 1 Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Stellen dürfen Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, soweit dies für die Begründung, Durchführung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geeignet und notwendig ist. | 1 Die für den Vollzug dieses Reglements zuständigen Stellen dürfen Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, soweit dies für die Begründung, Durchführung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geeignet und notwendig ist. | Terminologische Anpassung «Reglement» |
| 2 Das Personaldossier enthält alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bedeutsamen Informationen. | ||
| 3 Nach dem Austritt von Angestellten bewahrt der Personaldienst die notwendigen Personendaten gemäss den gesetzlichen Bestimmungen auf. Danach werden die Daten vernichtet, sofern sie nicht dem Gemeindearchiv zu übergeben sind. | ||
| Art. 34 Bekanntgabe von Personendaten | ||
| 1 In Ergänzung zur übergeordneten Gesetzgebung über den Datenschutz dürfen Personendaten der Angestellten bekannt gegeben werden: | ||
| a) den im Versicherungsverhältnis mit der Gemeinde stehenden Versicherungsgesellschaften: die für die Bearbeitung der Versicherungsfälle notwendigen Personendaten; | ||
| b) für das interne Angestelltenverzeichnis, für Kontaktverzeichnisse und für ähnliche Publikationen: die vom Gemeinderat festgelegten, geeigneten und erforderlichen Personendaten. | ||
| 2 Der Personaldienst kann vorgesetzten Personen Personendaten von Angestellten, die sie zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses benötigen, im Rahmen eines Abrufverfahrens zugänglich machen. | 2 Der Personaldienst kann vorgesetzten Personen Personendaten von Angestellten, die sie zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses benötigen, im Rahmen eines Abrufverfahrens physisch oder digital zugänglich machen. | Präzisierung |
| Art. 35 Personalmanagement- und Lohnadministrationssysteme | ||
| 1 Der Personaldienst betreibt zentrale elektronische Personalmanagement- und Lohnadministrationssysteme. Sie dienen der Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen sowie nach der Besoldungsverordnung. | 1 Der Personaldienst betreibt zentrale elektronische Personalmanagement- und Lohnadministrationssysteme. Sie dienen der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Reglement und dessen Ausführungsbestimmungen sowie nach der Besoldungsverordnung. | Präzisierung |
| 2 Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen über die Personalmanagement- und Lohnadministrationssysteme. Er regelt insbesondere: | ||
| a) die Organisation, den Betrieb und die Verantwortung für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben; | ||
| b) die Zugriffs- und Bearbeitungsrechte; | ||
| c) die Kategorien der gespeicherten Daten; | ||
| d) die Massnahmen der Datensicherheit. | ||
| Art. 36 Übergeordnetes Recht | ||
| 1 Im Übrigen richtet sich der Datenschutz nach dem übergeordneten Recht. | 1 Im Übrigen richtet sich der Datenschutz nach dem übergeordneten Recht, insbesondere die Rechte der Angestellten auf Einsicht in sie betreffende Personendaten sowie auf Berichtigung und Vernichtung von widerrechtlich bearbeiteten Personendaten. | Präzisierung |
| Art. 38 Lohnfortzahlung: Grundsätze | ||
| 1 Die Angestellten haben bei Verhinderung an der Arbeitsleistung Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen. | ||
| 2 Die Lohnfortzahlung bemisst sich nach dem Erwerbseinkommen bei Entstehung des Anspruchs. Bei im Stundenlohn beschäftigten Angestellten wird die Entschädigung basierend auf dem effektiven Arbeitsausfall oder basierend auf dem Durchschnitt der letzten sechs Monate des vor der Entstehung des Anspruchs bezogenen Lohns berechnet. | ||
| 3 Die Lohnfortzahlung ist auf 100% des Nettolohns, der vor Entstehung des Lohnfortzahlungsanspruchs ausbezahlt wurde, beschränkt (Nettolohnausgleich bei Lohnersatzleistungen von Versicherungen). In Fällen, in denen die Leistungspflicht eines Dritten besteht, ist die Lohnfortzahlung auf denjenigen Teil beschränkt, der durch den Dritten nicht gedeckt wird. Gegenüber dem Dritten tritt die Gemeinde bis auf die Höhe ihrer Leistungen in die Rechte der Angestellten ein und ist berechtigt, diese selbständig und direkt geltend zu machen. Von Dritten ausgerichtete Leistungen gehen im Ausmass der Lohnfortzahlung auf die Gemeinde über. | 3 Die Lohnfortzahlung ist auf 100% des Nettolohns, der vor Entstehung des Lohnfortzahlungsanspruchs ausbezahlt wurde, beschränkt (Nettolohnausgleich bei Lohnersatzleistungen Dritter). In Fällen, in denen die Leistungspflicht eines Dritten besteht, ist die Lohnfortzahlung auf denjenigen Teil beschränkt, der durch den Dritten nicht gedeckt wird. Gegenüber dem Dritten tritt die Gemeinde bis auf die Höhe ihrer Leistungen in die Rechte der Angestellten ein und ist berechtigt, diese selbständig und direkt geltend zu machen. Von Dritten ausgerichtete Leistungen gehen im Ausmass der Lohnfortzahlung auf die Gemeinde über. | Präzisierung |
| Art. 40 Lohnfortzahlung bei Militärdienst und anderen Diensten | ||
| 1 Während obligatorischen Diensten (Militär, Feuerwehr, Zivilschutz, Zivildienst) bis zu fünf Wochen im Jahr erhalten die Angestellten das volle Gehalt. | ||
| 2 Während des in die übliche Arbeitszeit fallenden Feuerwehrdiensts wird der volle Lohn ausgerichtet. Als Feuerwehrdienst gelten Ernstfall-Einsätze, nicht jedoch Feuerwehrübungen. | 2 Während des in die übliche Arbeitszeit fallenden Feuerwehrdiensts wird der volle Lohn ausgerichtet. Als Feuerwehrdienst gelten Ernstfall-Einsätze sowie Kurse und Weiterbildungen, nicht jedoch Feuerwehrübungen. | Präzisierung |
| 3 Bei anderweitigen Dienstleistungen wie: | ||
| a) während der Dauer einer Rekrutenschule | ||
| b) während eines Durchdienerdienstes | ||
| c) bei Beförderungsdiensten | ||
| d) bei gleichwertigen Einsätzen im Dienste der Allgemeinheit, insbesondere bei Rettungs- und Hilfsdiensten, während längstens vier Wochen pro Jahr | ||
| erhalten unterstützungspflichtige Angestellte 90 Prozent, die übrigen Angestellten 80 Prozent des Gehalts. | ||
| Art. 56 Sorgfalts- und Treuepflicht | ||
| 1 Die Angestellten sind verpflichtet, die ihnen übertragene Arbeit persönlich, sorgfältig und nach bestem Wissen und Können auszuführen. Qualitätsvorgaben und Prozessabläufe sind einzuhalten. | 1 Die Angestellten sind verpflichtet, die ihnen übertragene Arbeit persönlich, rechtskonform, sorgfältig und nach bestem Wissen und Können auszuführen. Qualitätsvorgaben und Prozessabläufe sind einzuhalten. | Präzisierung |
| 2 Die Angestellten erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetzgebung und im Sinne der Stellenbeschriebe sowie allfälliger zusätzlicher Vorgaben kundenfreundlich, zuverlässig, zielgerichtet, wirtschaftlich und zweckmässig. Sie arbeiten zusammen und unterstützen sich gegenseitig. | ||
| 3 Sie setzen sich verantwortungsbewusst für die Interessen der Gemeinde ein und unterlassen auch ausserhalb ihrer Arbeitszeit alles, was die Interessen der Gemeinde und die gute Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde beeinträchtigen könnte. | ||
| 4 Die Angestellten eignen sich das für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Wissen und Können an. | ||
| Art. 59 Verbot der Annahme von Geschenken | ||
| 1 Die Angestellten dürfen für ihre Tätigkeit keine Geschenke oder andere Vorteile beanspruchen und annehmen. | ||
| 2 Nicht unter das Geschenkannahmeverbot fallen: | ||
| a) vom Gemeinderat beschlossene oder bewilligte Personalvergünstigungen Dritter; | ||
| b) von Berufsorganisationen für ihre Mitglieder vereinbarte Vorzugsbedingungen; | ||
| c) Höflichkeitsgeschenke von geringfügigem Wert im sozial üblichen Rahmen. | ||
| 3 Die angestellte Person hat die vorgesetzte Stelle zu informieren, wenn ihr Geschenke, wissenschaftliche oder kulturelle Auszeichnungen oder sonstige Vergünstigungen angeboten werden: | ||
| a) bei denen Zweifel über die Beeinträchtigung der Unabhängigkeit besteht; | ||
| b) bei denen ein Zusammenhang mit einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann; | ||
| c) die über das sozial Übliche oder den Grenzwert gemäss Abs. 2 Bst. c hinausgehen. | c) die über das sozial Übliche gemäss Abs. 2 Bst. c hinausgehen. | Präzisierung |
| 4 In Fällen nach Abs. 3 bestimmt die vorgesetzte Stelle über das weitere Vorgehen. | ||
| Art. 61 Arbeitszeit | ||
| 1 Der Gemeinderat legt die zu leistende Sollarbeitszeit fest, dies auf der Basis von 42 Wochenstunden bei einem Vollpensum und regelt insbesondere: | ||
| a) die Einteilung der Arbeitszeit, die Arbeitszeit- und Absenzkontrolle und die Einzelheiten zu den arbeitsfreien Tagen; | ||
| b) die Sonderformen der Arbeitszeit wie individuelle Jahresarbeitszeit, gleitende und andere Formen flexibler Arbeitszeit; | ||
| c) den Anspruch auf den Ausgleich und/oder die Vergütung von angeordneter Mehrarbeit, Nacht-, Ruhetags- und Pikettdienst. | ||
| 2 Er kann für einzelne Personalgruppen von der Sollarbeitszeit und den Ruhetagsbestimmungen abweichen, die er für das Gesamtpersonal festlegt, wenn übergeordnetes Recht, aussergewöhnliche Betriebszeiten bzw. Betriebsbedingungen, insbesondere in Saisonbetrieben, oder der Einfluss des Schulbetriebes dies erforderlich machen. | ||
| 3 Die Angestellten können auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit und über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es der Betrieb erfordert und soweit es zumutbar ist. | ||
| 4 Die Einzelheiten werden in den Ausführungsbestimmungen festgelegt. | Präzisierung | |
| Art. 62 Meldepflicht | ||
| 1 Die Angestellten sind verpflichtet, alle Änderungen von Personendaten und weiteren Angaben, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung oder für die Nachführung der Personalakten erforderlich sind, dem Personaldienst unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. | ||
| 2 Die Angestellten haben die vorgesetzte Stelle zum frühestmöglichen Zeitpunkt über längere Abwesenheiten (Militärdienst, Spitalaufenthalt usw.) zu orientieren. | ||
| 3 Die Angestellten haben der vorgesetzten Stelle unverzüglich insbesondere folgende Vorkommnisse zu melden: | ||
| a) Verhinderung in der Aufgabenerfüllung; | ||
| b) Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall; | b) Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall und allfällige diesbezügliche Leistungen Dritter; | Präzisierung |
| c) einen Unfall, auch wenn dieser keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. | ||
| 4 Arbeitsabsenzen infolge Krankheit und Unfalls von mehr als drei Arbeitstagen sind unverzüglich mit einem Arztzeugnis zu belegen. Bei einer Häufung von Kurzabsenzen und in begründeten Fällen können die vorgesetzte Stelle oder der Personaldienst ein Arztzeugnis auch dann verlangt werden, wenn die Abwesenheit im Einzelfall weniger als drei Tage beträgt. | ||
| 5 Bei verspäteter Anzeige, unwahren Angaben oder ungenügendem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit kann die Gemeinde die arbeitgeberseitigen Leistungen reduzieren oder verweigern. Zudem bleiben disziplinarische Massnahmen vorbehalten. | ||
| Art. 64 Tragen von Dienst- und Schutzkleidern | ||
| 1 Angestellte haben die sicherheitstechnischen Weisungen zu befolgen, die Sicherheitsvorschriften zu beachten sowie die Sicherheitseinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen ohne Abänderungen richtig zu benützen. | ||
| 2 Sie können zum Tragen von Uniformen und Dienstkleidern verpflichtet werden. | 2 Sie können zum Tragen von Uniformen und Dienstkleidern verpflichtet werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen oder zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig ist. | Präzisierung. |
| Art. 66 Vorgesetzte und ihre Führungsverantwortung | ||
| 1 Vorgesetzte sind verantwortlich für einen effektiven und effizienten Personaleinsatz sowie für die Einhaltung von Vorgaben und Leistungsvereinbarungen. Sie führen ihre Angestellten zielgerichtet und kooperativ und erfüllen stufengerecht alle wesentlichen Führungsfunktionen. | ||
| 2 Die Vorgesetzten besitzen das dienstliche und fachliche Weisungsrecht gegenüber ihren Angestellten. | ||
| 3 Sie begegnen ihren Angestellten mit Respekt und verhalten sich vorbildlich. Sie nehmen ihre Fürsorgepflicht als Vorgesetzte wahr und sorgen für den Schutz der physischen und psychischen Integrität ihrer Angestellten. | ||
| 4 Vor der Übernahme von Führungsfunktionen und dem Führungsaufstieg werden Vorgesetzte einer systematischen Eignungsabklärung unterzogen und müssen sich über ihre Führungsqualifikation ausweisen oder eine entsprechende Führungsausbildung besuchen. | 4 Vorgesetzte müssen sich vor der Übernahme von Führungsfunktionen über ihre Führungsqualifikation ausweisen oder zeitnah eine geeignete Führungsausbildung besuchen. | Präzisierung. Systematische Klärung bleibt möglich (Kann, anstelle Muss). |
| 5 Wenn Leistung oder Verhalten der oder des Angestellten den Anforderungen nicht | Übernahme und Gleichsetzung Formulierung mit PVO Glarus Mitte und Glarus Süd | |
| 6 Der Gemeinderat kann weitere verbindliche Anforderungen an das erwartete Führungsveralten in den Ausführungsbestimmungen festhalten. | Ergänzung | |
| Art. 67 Mitarbeitergespräch | ||
| 1 Das Mitarbeitergespräch dient der Standortbestimmung, der Beurteilung der Aufgabenerfüllung, der Vereinbarung von Zielen, der Förderung der Zusammenarbeit und der beruflichen Entwicklung. Bei Führungskräften ist zusätzlich die Führungsfähigkeit zu beurteilen. | 1 Das Mitarbeitergespräch dient der Standortbestimmung, der Beurteilung der Aufgabenerfüllung sowie des Verhaltens, der Vereinbarung von Zielen, der Förderung der Zusammenarbeit und der beruflichen Entwicklung. Bei Führungskräften ist zusätzlich die Führungsfähigkeit zu beurteilen. | Präzisierung |
| 2 Ein Mitarbeitergespräch ist vor Beendigung der Probezeit und anschliessend mindestens jährlich zu führen. | ||
| 3 Sind Angestellte mit dem Gespräch oder mit einzelnen Aussagen zu den in Absatz 1 aufgeführten Punkten nicht einverstanden, können sie ein Gespräch mit der nächsthöheren, vorgesetzten Stelle verlangen. | ||
| Art. 76 Ausführungs- und abweichende Vorschriften | ||
| 1 Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Vorschriften für den Vollzug dieser Verordnung. | 1 Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Vorschriften für den Vollzug dieses Reglements. | Terminologische Anpassung «Reglement» |
| 2 Er regelt soweit erforderlich namentlich: | ||
| a) die Arbeitszeit, die Arbeitsformen und das mobile Arbeiten; | ||
| b) die Ferien, den Urlaub und arbeitsfreie Tage; | ||
| c) die Mitarbeitergespräche; | ||
| d) die Aus- und Weiterbildung und die Leistungen der Gemeinde in diesem Zusammenhang; | ||
| e) die Lohnfortzahlung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung; | ||
| f) die Ausrüstung des Personals mit dem Material, das zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind; | ||
| g) die Massnahmen und Leistungen, welche die Kinderbetreuung erleichtern; | ||
| h) die Ausrichtung von Naturalleistungen oder Vergünstigungen; | ||
| i) den Datenschutz und die Datenbearbeitung; | ||
| j) die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten und insbesondere die Mitwirkung der Personalabteilung bei Entscheiden in solchen Angelegenheiten. | ||
| 3 Für einzelne Personalkategorien kann der Gemeinderat ergänzende bzw. von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichende Vorschriften erlassen. | 3 Für einzelne Personalkategorien kann der Gemeinderat ergänzende bzw. von den Bestimmungen dieses Reglements abweichende Vorschriften erlassen. | Terminologische Anpassung «Reglement» |
| Art. 77 Ergänzendes Recht | ||
| 1 Enthalten diese Verordnung oder dessen Ausführungsbestimmungen sowie besondere gesetzliche Bestimmungen für eine Materie keine Regelung, werden die Bestimmungen des Personalrechts des Kantons Glarus sinn- und sachgemäss angewendet. | 1 Enthalten dieses Reglement oder dessen Ausführungsbestimmungen sowie besondere gesetzliche Bestimmungen für eine Materie keine Regelung, werden die Bestimmungen des Personalrechts des Kantons Glarus sinn- und sachgemäss angewendet. | Terminologische Anpassung «Reglement» |
| Art. 78 Übergangsbestimmungen | ||
| 1 Für alle beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt diese Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen. | 1 Für alle beim Inkrafttreten dieses Reglements bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt dieses Reglement und ihre Ausführungsbestimmungen. | Terminologische Anpassung «Reglement» |
| 2 Für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt das bisherige Recht. | 2 Für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten dieses Reglements bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt das bisherige Recht. | Terminologische Anpassung «Reglement» |
| 3 Insoweit und solange neue Ausführungsbestimmungen nicht erlassen sind, gelten die bisherigen derartigen Vorschriften weiter, sofern sie dieser Verordnung nicht widersprechen. | 3 Insoweit und solange neue Ausführungsbestimmungen nicht erlassen sind, gelten die bisherigen derartigen Vorschriften weiter, sofern sie diesem Reglement nicht widersprechen. | Terminologische Anpassung «Reglement» |
| 4 Mahnungen, Verweise und dergleichen nach bisherigem Recht sind Verweisen im Sinne des revidierten Rechts gleichgestellt. Das Inkrafttreten des neuen Rechts führt nicht zur vorzeitigen Beendigung von laufenden Bewährungsfristen und dergleichen. | ||
| Art.79 | ||
| 1 Der Gemeinderat wird ermächtigt, Anpassungen rein formeller oder redaktioneller Natur in diesem Reglement unter Information der Gemeindeversammlung in eigener Kompetenz vorzunehmen. | Ergänzung | |
| II. | ||
| Keine Fremdänderungen. | ||
| III. | ||
| Keine Fremdaufhebungen. | ||
| IV. | ||
| [Abschlussklausel] | ||
| Niederurnen, 11.11.2026 | ||
| Der Gemeindepräsident: Fridolin Staub |
Eine vollständige synoptische Darstellung ist auf der Homepage der Gemeinde Glarus Nord einsehbar.
B. Materielles und gesetzliche Grundlagen
Gemeindegesetz des Kantons Glarus vom 04.05.2025 (Stand: 01.01.2026); Gemeindeordnung Glarus Nord vom 01.07.2026 (Stand 01.08.2026)
C. Finanzielle Auswirkungen und Angaben zur Finanzierung
Die Teilrevision hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.
D. Anträge
Der Gemeinderat beantragt:
- Die Teilrevision der Personalverordnung, welche neu als Personalreglement bezeichnet wird, sei zu genehmigen.
- Der Gemeinderat sei mit dem Vollzug zu beauftragen.
Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommission (GPK)
Der Geschäftsprüfungskommission standen zur Prüfung dieses Geschäftes folgende Unterlagen zur Verfügung:
- Protokollauszug Gemeinderat vom 09.09.2026 mit Beschluss des Bulletintextes
- Teilrevidierte Gemeindeordnung nach Lesung Gemeinderat – Bulletin-Version
Infolge der per 01.07.2026 eingetretenen Gesetzesänderungen des kantonalen Bildungsgesetzes sowie der Gemeindeordnung, werden beim vorliegenden Geschäft zwingende Anpassungen an der Personalverordnung von Glarus Nord (neu «Personalreglement der Gemeinde Glarus Nord») vorgenommen. Dabei werden hauptsächlich Anpassungen an Artikeln beantragt, die das Lehrpersonal betreffen, terminologische Anpassungen (von Verordnung zu Reglement) sowie rechtliche Präzisierungen von bestehenden Artikeln (insbesondere bei Art. 12 «Arbeitsvertrag» und Art. 66 «Vorgesetzte und ihre Führungsverantwortung»).
Auslöser der Teilrevision sind insbesondere die per 01.07.2026 in Kraft getretenen Änderungen des kantonalen Bildungsgesetzes. Mit dem Wegfall der Schulkommission ist die bisherige Anstellungszuständigkeit für Lehrpersonen anzupassen. Neu ist die Hauptschulleitung als Anstellungsinstanz für Lehrpersonen zuständig. Im Einklang mit der überarbeiteten kommunalen Normenhierarchie wird die Personalverordnung neu als Personalreglement bezeichnet.
Die Vorlage enthält auch verschiedene materiell relevante Änderungen für das gesamte Gemeindepersonal. Als wesentliche Anpassung wird die ordentliche Höchstdauer befristeter Arbeitsverhältnisse von bisher zwei auf neu vier Jahre verlängert (Art. 9).
Weitere Änderungen betreffen die Art der Anstellung und die Anstellungsvoraussetzungen. Je nach Funktion können Strafregisterauszüge, gegebenenfalls Sonderprivatauszüge, sowie Betreibungsregisterauszüge verlangt werden.
Speziell verweisen wir auf Art. 79, welcher vorsieht, dass der Gemeinderat künftig Anpassungen rein formeller oder redaktioneller Natur im Personalreglement unter Information der Gemeindeversammlung in eigener Kompetenz vornehmen kann.
Gemäss den vorgelegten Unterlagen hat die Teilrevision keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.
Aus Sicht der GPK sind in den vorgelegten Änderungen die Rechtsmässigkeit und Wirksamkeit erfüllt und das Geschäft ist abstimmungsreif.