Traktandum 7
Genehmigung Teilrevision Parkierungsreglement
A. Ausgangslage
Das Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) wurde am 25.11.2016 von der Gemeindeversammlung erlassen und ist seit dem 01.01.2017 gültig. In der Zwischenzeit wurde das Reglement in der Gemeinde Glarus Nord umgesetzt und es kam aufgrund von Zuständigkeiten sowie weiteren Anpassungen zu verschiedenen Änderungen.
Das Parkierungsreglement soll in folgenden Punkten angepasst werden:
Synopse
| Ausgangslage | Entwurf | Notizen |
| Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund | ||
| Die Gemeindeversammlung, gestützt auf das kantonale Strassengesetz sowie auf das kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EG SVG),
| ||
| I. | ||
| SRS 7.7-1 (Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) vom 25. November 2016) (Stand 1. Januar 2017) wird wie folgt geändert: | ||
| Art. 2 Vollzugsbehörde | ||
| 1 Die Gemeinde ist zur Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs auf ihrem Gemeindegebiet befugt. Ihre zuständigen Funktionäre können Ordnungsbussen ausfällen sowie im Falle der Ablehnung des Ordnungsbussenverfahrens Strafanzeigen erstatten. | ||
| 2 Der Vollzug dieses Reglements obliegt dem Ressort Bau und Umwelt. | 2 Der Vollzug dieses Reglements obliegt dem Bereich Gesellschaft. | Anpassung an die heutige organisatorische Zuständigkeit. |
| Art. 3 Begriffe | ||
| 1 Als öffentlicher Grund gelten öffentliche Strassen und Plätze, gemeindeeigene Liegenschaften sowie Areale, welche im Nutzungsrecht der Gemeinde stehen. | ||
| 2 Parkieren ist das Abstellen von Motorfahrzeugen oder Anhängern, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient. | 2 Parkieren ist das Abstellen von Motorfahrzeugen, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient. | Der Begriff «Anhänger» entfällt. Vor der definitiven Vorlage ist die Abstimmung mit Art. 01 (Zweck) und den Vollzugsbedürfnissen zu prüfen. |
| 3 Dauerparkieren ist das Parkieren ab einer Dauer von 15 Minuten. | ||
| 4 Parkverbotszonen sind Zonen in den Dörfern, deren Anfang und Ende entsprechend signalisiert sind und in denen das Parkieren auf öffentlichem Grund ausserhalb signalisierter Parkflächen nicht gestattet ist. | ||
| Art. 6 Gebührentarif und Parkierungsgebühren | ||
| 1 Der Gemeinderat erlässt einen Gebührentarif. | ||
| 2 Im Gebührentarif werden für die verschiedenen Parkplatzkategorien die gebührenpflichtige Zeit bestimmt und die Parkierungsgebühren bis maximal CHF 2.00 pro Stunde festlegt. Für das Dauerparkieren ab zwei Stunden sowie nachts kann ein ermässigter Tarif angewendet werden. | 2 Im Gebührentarif werden für die verschiedenen Parkplatzkategorien die gebührenpflichtige Zeit bestimmt und die Parkierungsgebühren bis maximal CHF 5.00 pro Stunde festgelegt. Für das Dauerparkieren ab zwei Stunden sowie nachts kann ein ermässigter Tarif angewendet werden. | Erhöhung des reglementarischen Gebührenmaximums von CHF 2.00 auf CHF 5.00 pro Stunde; der konkrete Tarif wird weiterhin separat vom Gemeinderat festgesetzt. Für das bisherige Regime gibt es keine Ergänzungen. Zusätzlich grammatikalische Korrektur. |
| 3 Der Gebührentarif enthält die Kriterien zur Erteilung einer Bewilligung für das Dauerparkieren und er bestimmt für verschiedene Arten von Berechtigten (Anwohner, Beschäftigte, etc.) die Gebühren in Berücksichtigung der Parkplatzkategorie bis zum Maximum für Monatsvignetten von CHF 100.00 bzw. für Jahresvignetten von CHF 1'000.00. | ||
| Art. 7 Verwendung der Einnahmen | ||
| 1 Die Einnahmen aus den Parkierungsgebühren dienen in erster Linie dem Bau, Betrieb und Unterhalt der bestehenden Parkplätze sowie der Erweiterung des Angebots an Parkplätzen auf öffentlichem Grund. | ||
| 2 Im Weiteren werden sie für den Bau, Betrieb und Unterhalt der dem privaten und öffentlichen Verkehr dienenden Anlagen und Einrichtungen sowie für Verkehrsberuhigungsmassnahmen und den Langsamverkehr verwendet. | ||
| 3 5% der Einnahmen aus den Parkierungsgebühren werden für die Erstellung und den Unterhalt von Ladestationen für Elektrofahrzeuge verwendet. | 3 Aufgehoben. | Aufhebung der besonderen Zweckbindung aufgrund mittlerweile ausreichendem Angebot an E-Ladestationen. Die Verwendung der Einnahmen richtet sich weiterhin nach Art. 7 Abs. 1 und 2. |
| Art. 8 Rechtsschutz | ||
| 1 Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ressorts Bau und Umwelt kann innert 30 Tagen Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden. | 1 Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bereichs Gesellschaft kann innert 30 Tagen Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden. | Folgeänderung aufgrund der neuen Vollzugszuständigkeit gemäss Art. 2 Abs. 2. |
| 2 Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert 30 Tagen Beschwerde beim zuständigen kantonalen Departement erhoben werden. | ||
| 3 Gegen Ordnungsbussen der zuständigen Funktionäre richtet sich der Rechtsweg nach dem Bundesrecht. | ||
| II. | ||
| Keine Fremdänderungen. | ||
| III. | ||
| Keine Fremdaufhebungen. | ||
| IV. | ||
| [Abschlussklausel] | ||
| Niederurnen, 11.11.2026 | ||
| Gemeinderat Glarus Nord |
B. Materielles und gesetzliche Grundlagen
Parkierungsreglement vom 01.01.2017 (Stand: 01.01.2017); Gebührentarif zum Parkierungsreglement vom 26.11.2019 (Stand: 26.02.2026); Bewilligung des Departements Sicherheit und Justiz zur Bewilligung der Kontrolle des ruhenden Verkehrs vom 01.01.2024.
C. Finanzielle Auswirkungen und Angaben zur Finanzierung
Die Teilrevision hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.
D. Antrag
- Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, die geplanten Anpassungen im Parkierungsreglement zu genehmigen.
Beilagen:
- Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund vom 01. Januar 2017
- Teilrevision Parkierungsreglement (Lexwork)
- Synopse (Lexwork)
Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommission (GPK)
Der GPK standen zur Prüfung dieses Geschäftes folgende Unterlagen zur Verfügung:
- GR Protokollauszug vom 09.09.2026 mit Beschluss des Bulletintextes
- Parkierungsreglement alt vom 01.01.2017
- Parkierungsreglement neu, gültig ab 01.01.2027
- Synopse Parkierungsreglement vom 11.09.2026
Die GPK stellt fest, dass die Teilrevision die Zuständigkeit an die heutige Organisation anpasst, den Gebührenrahmen von CHF 2 auf CHF 5 pro Stunde erweitert und die besondere Zweckbindung von 5 Prozent der Parkierungsgebühren für E-Ladestationen aufhebt. Der konkrete Gebührentarif wird weiterhin durch den Gemeinderat festgelegt. Die Teilrevision hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Allfällige Auswirkungen ergeben sich erst aus einem späteren Tarifentscheid.
Vor der definitiven Beschlussfassung ist die Streichung des Begriffs «Anhänger» in Art. 3 Abs. 2 mit dem weiterhin Anhänger erfassenden Zweckartikel abzustimmen. Nach Bereinigung dieses Punkts stellt die GPK fest, dass die Wirtschaftlichkeit, Rechtmässigkeit und Wirksamkeit erfüllt sind.