Traktandum 8
Erlass Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) der Gemeinde Glarus Nord
A. Ausgangslage
Die überarbeiteten Wasser- und Abwasserreglemente wurden am 08.11.2022 von der Gemeindeversammlung erlassen, nachdem in beiden Reglementen der Art. 3, Abs. 2e gestrichen wurde, der dem Gemeinderat die redaktionelle Anpassung einzelner Artikel der Reglemente erlauben sollte. Der neue Art. 3, Abs. 2e ist also der bisherige Art. 3, Abs. 2f. Nachdem die von der Gemeindeversammlung verlangten geringfügigen Anpassungen an den Reglementen vorgenommen wurden, hat der Gemeinderat die Reglemente anlässlich seiner Sitzung vom 30.11.2022 abschliessend genehmigt.
Als letzter Schritt musste nun noch die Genehmigung des erlassenen Abwasserreglements durch das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus erfolgen. Die Einreichung des dazugehörigen Gesuches erfolgte mit Schreiben vom 09.12.2022 an das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus. Das Prüfungsergebnis des Departements Bau und Umwelt des Kantons Glarus wurde der Gemeinde Glarus Nord mit Schreiben vom 09.02.2023 mitgeteilt. Im Rahmen der Prüfung kam das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus zum Schluss, dass das Abwasserreglement in vorliegender Form nicht genehmigungsfähig sei. In den Schlussfolgerungen wird darauf hingewiesen, dass noch geringfügige Anpassungen, welche als von Gesetzes wegen zwingender Anpassungen zu verstehen sind, vorgenommen werden müssen, damit das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus das Abwasserreglement letztendlich auch genehmigen kann.
Das Prüfungsergebnis mit den darin abgeleiteten Schlussfolgerungen wurde dem Gemeinderat anlässlich seiner Sitzung vom 22.02.2023 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig hat das Ressort Bau und Umwelt die erforderlichen Abklärungen und Massnahmen zur Erstellung eines genehmigungsfähigen Abwasserreglements in Angriff genommen. Nach eingehender Prüfung sämtlicher vom Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus geforderten Anpassungen kam das Ressort Bau und Umwelt zum Ergebnis, dass zwei Artikel des Abwasserreglements korrigiert werden müssen. Diese Korrekturen werden von Gesetzes wegen erforderlich sowie sind diese im Wesentlichen als Präzisierungen oder als unmissverständliche Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Kanton und Gemeinde zu verstehen. Ebenfalls kann festgehalten werden, dass durch diese Anpassungen die betroffenen Artikel des Abwasserreglements nicht substanziell verändert werden. Da das Abwasserreglement für diese geringfügigen Anpassungen erneut der Gemeindeversammlung hätte vorgelegt werden müssen, ersuchte die Gemeinde Glarus Nord den Kanton Glarus um eine befristete einvernehmliche Lösung. Der Kanton Glarus kam diesem Antrag nach und erteilte der Gemeinde Glarus Nord mit Schreiben vom 19.12.2023 die Genehmigung des Abwasserreglements unter Auflagen. Das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus hat der Gemeinde Glarus Nord im Rahmen der Verhältnismassigkeit für die erforderlichen Anpassungen eine Frist von 3 Jahren, also bis 31.12.2026, gewährt. Als zusätzliche Empfehlung innert gleicher Frist, hat das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus die Präzisierung des Art. 33, Abs. 3 (Verschmutzungszuschlag infolge von Bautätigkeiten) vorgeschlagen.
Mit vorliegendem Antrag ersucht nun der Gemeinderat Glarus Nord die Gemeindeversammlung Glarus Nord, das geringfügig veränderte Abwasserreglement zu genehmigen.
B. Materielles und gesetzliche Grundlagen
Nach der sorgfältigen Auswertung des Prüfungsergebnisses des Departementes Bau und Umwelt des Kantons Glarus kann folgender Handlungsbedarf festgehalten werden:
Zwingende Anpassungen von Gesetzes wegen:
- Das Abwasserreglement muss in Artikel 03, Absatz 3 (oder alternativ dazu im Zweckartikel 01) innert einer Frist von 3 Jahren bis zum 31.12.2026 angepasst werden.
- Das Abwasserreglement muss im Artikel 05, Absatz 2 innert einer Frist von 3 Jahren bis zum 31.12.2016 angepasst werden.
Empfohlene Anpassungen:
- Der Artikel 33, Absatz 3 zum Thema «Verschmutzung durch Bautätigkeiten» ist zu präzisieren. Es wird empfohlen, diese Präzisierung ebenfalls innert einer Frist von 3 Jahren vorzunehmen.
Anpassung Artikel 03, Absatz 3 (Zuständigkeiten):
Bei der gegenwärtigen Formulierung im Artikel 03, Absatz 3 geht nicht eindeutig hervor, welche Behörde übergeordnet für den generellen Gewässerschutz im Gemeindegebiet Glarus Nord zuständig ist. Da die übergeordnete kantonale Gesetzgebung die damit verbundene Zuständigkeit im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EG GSchG) vom 07.05.1995, Stand 01.07.2018 im Artikel 2, Absatz 1 diese Zuständigkeit unmissverständlich an die Gemeinde delegiert, muss diese Zuständigkeitsformulierung auch zwingend im kommunalen Abwasserreglement sinngleich übernommen werden. Infolgedessen wird im Prüfergebnis des Departements Bau und Umwelt des Kantons Glarus bemängelt, dass bei der gegenwärtigen Formulierung der Hinweis fehlt, dass die Gemeinde zuständig ist für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften, sofern weder Bundesrecht noch kantonales Recht eine andere Instanz als zuständig bezeichnen. Diese Zuständigkeitsformulierung gilt sodann nicht nur für das Baubewilligungsverfahren, sondern auch für den gesamten Bereich des Gewässerschutzes. Der Artikel 03, Absatz 3 muss daher mit dieser Zuständigkeitsformulierung ergänzt werden.
Anpassung Artikel 05, Absatz 2 (Verschmutztes
Abwasser):
Der Artikel 05, Absatz 2 besagt, dass verschmutztes Abwasser nur mit Bewilligung der Gemeinde in ein Gewässer eingeleitet oder versickert werden darf. Ebenso wird bei diesem Absatz der Verweis auf das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24.01.1991, Stand 01.08.2025 angebracht. Im Prüfergebnis des Departements Bau und Umwelt des Kantons Glarus wird folgerichtig gerügt, dass keine Rechtsgrundlage dazu besteht, dass die Gemeinde für die Bewilligung einer Einleitung von verschmutztem Abwasser in ein Gewässer oder für die Bewilligung einer Versickerung von verschmutztem Abwasser zuständig wäre. Diese Zuständigkeit obliegt ausschliesslich der dafür berufenen kantonalen Amtsstelle. Die gegenwärtige Zuständigkeitsformulierung muss daher im Artikel 05, Absatz 2 angepasst werden.
Empfohlene Anpassung Artikel 33, Absatz 3 (Verschmutzung durch Bautätigkeiten):
Der Artikel 33, Absatz 3 besagt, dass für die Verschmutzung durch Bautätigkeiten von bewilligungspflichtigen Bauten eine Gebühr erhoben wird. Im Hinblick auf das Legalitätsprinzip (Abgabeobjekt, Abgabesubjekt und Abgabehöhe) ist dieser Absatz zu unpräzise ausformuliert. Indes wird auch vom Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus empfohlen, dieser Absatz unter Berücksichtigung des Legalitätsprinzips anzupassen. Der Artikel 33, Absatz 3 soll daher im Hinblick auf das Legalitätsprinzip angepasst werden.
Die geringfügigen Anpassungen im Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) der Gemeinde Glarus Nord werden in der beigefügten synoptischen Darstellung des Abwasserreglements ausgewiesen.
C. Finanzielle Auswirkungen und Angaben zur Finanzierung
Die Anpassung des Abwasserreglements zieht keine finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde Glarus Nord mit sich, da weder substanzielle noch kostenwirksame Veränderungen des eigentlichen Inhaltes vorgenommen wurden.
D. Anträge
Der Gemeinderat beantragt:
- Das teilrevidierte Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) der Gemeinde Glarus Nord sei per 01.01.2027 zu erlassen.
Beilagen:
- Synoptische Darstellung Abwasserreglement
- Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) vom 01.01.2027
- Prüfung Abwasser-Reglement Glarus Nord – Antwort Kanton vom 09.02.2023
- Genehmigung Abwasser-Reglement - Begleitbrief Kanton vom 19.12.2023
Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommission (GPK)
Der GPK standen zur Prüfung dieses Geschäfts folgende Unterlagen zur Verfügung:
- Prüfbericht Abwasserreglement der Abteilung Bau und Umwelt vom 09.02.2023
- Begleitbrief der Abteilung Bau und Umwelt für die Genehmigung Abwasser-Reglement Glarus Nord vom 19.12.2023
- Protokollauszug der Gemeinderatssitzung vom 09.09.2026 mit Beschluss des Bulletintextes
- Synopse Darstellung des neuen und alten Reglements
- Neues Abwasserreglement, gültig ab 01.01.2027
Die Teilrevision dient der fristgerechten Umsetzung der vom Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus verfügten Auflagen. Der Kanton begrüsste 2023 das Gebührenmodell grundsätzlich, genehmigte das damalige Reglement aber nur unter Auflagen und Fristsetzung. Es liegt keine kantonale Stellungnahme vor, welche die konkrete Teilrevision von 2026 genehmigt. Die vom Kanton beanstandeten Punkte wurden bereinigt und unklare beziehungsweise nicht ausreichend präzise Formulierungen entsprechend konkretisiert. Insbesondere wurden die jeweiligen Zuständigkeiten klarer definiert und eindeutig festgehalten. Die empfohlene Präzisierung in Art. 33 Abs. 3 wurde vorgenommen. Ob sie gebührenrechtlich genügt, lässt sich ohne Tarif nicht abschliessend beurteilen.
Die GPK stellt fest, dass der Verweis auf die kantonale Versickerungsrichtlinie im eingereichten Reglementsentwurf in Art. 5 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 enthalten ist. Damit wurde die entsprechende kantonale Empfehlung materiell umgesetzt.
Die beigefügte synoptische Darstellung weist diese Änderungen indessen nicht aus und bezeichnet Art. 7 sogar als unverändert.
Die GPK stellt fest, dass Rechtmässigkeit und Wirksamkeit gegeben sind und die Gemeindeversammlung darüber zu befinden hat. Eine Aussage zur Wirksamkeit betreffend Art. 33 Abs. 3 lässt das geänderte Reglement nicht zu. Die Gemeinde muss kostendeckende und verursachergerechte Abgaben erheben.