Traktandum 3
NUP-Aufträge aus Genehmigungsentscheid - Arbeitspaket 1
Bulletin 2 (Unterlagen zur Nutzungsplanung)
- Ausgangslage und Erläuterungen zum Ablauf der Gemeindeversammlung
Die Stimmberechtigen haben im Rahmen der ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 24. und 27. April 2021, vom 16. September 2022 und vom 6. Juni 2023 die Gesamtrevision Nutzungsplanung (NUP II) beschlossen. Diese wurde mit Genehmigungsbeschluss des Departements für Bau und Umwelt des Kantons Glarus vom 20. August 2024 (Referenz Nr. 433-1) mit einigen Vorbehalten und Hinweisen genehmigt.
Aus dem Genehmigungsentscheid des Departements für Bau und Umwelt des Kantons Glarus vom 20. August 2024 geht hervor, dass einzelne Teilbereiche nicht genehmigt wurden. Diese offenen Punkte werden seither im Rahmen von zwei separaten Arbeitspaketen (AP1 bzw. AP2) von der Gemeinde weiterbearbeitet.
Mit diesem Ziel haben der Gemeinderat sowie der Bereich Bau und Umwelt der Gemeinde Glarus Nord gemeinsam mit den externen Planungsfachleuten die im Genehmigungsentscheid festgehaltenen Ergänzungs- und Überarbeitungsaufträge im Rahmen eines ersten Arbeitspakets (AP 1) aufgearbeitet.
Am 04. März 2026 haben alle Haushalte das Bulletin 1 zur Teilrevision der Nutzungsplanung zur Meinungsbildung erhalten. In diesem wurden die revidierten Inhalte nochmals zusammengefasst aufgeführt sowie deren Umsetzung erläutert.
Vom 12. März bis 28. April 2026 lagen die Unterlagen zur Umsetzung des Arbeitspaketes 1 (AP 1) zu den Zonenplänen Naturschutzzonen, Bauverpflichtungen und Zonierung sowie dem angepassten Baureglement zum wiederholten Mal öffentlich auf. Während dieser Zeit hatten die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, die Möglichkeit, Abänderungsanträge einzureichen. Diese werden an der ordentlichen Gemeindeversammlung vom 22. Juni 2026, behandelt.
Nachfolgend sind sämtliche während der Auflage vom 12. März bis 28. April 2026 fristgerecht eingereichten Abänderungsanträge der Stimmberechtigten aufgeführt. Die abgedruckten Abänderungsanträge entsprechen im Wortlaut exakt den Eingaben der Stimmberechtigten. Zu den gestellten Anträgen finden sich jeweils die inhaltliche Stellungnahme des Gemeinderates mit entsprechendem Antrag an die Gemeindeversammlung.
Das Bulletin 1 sowie das vorliegende Traktandum im Sinne des Bulletins 2 stellen zusammen die an der Gemeindeversammlung zu behandelnden Sachthemen dar. Die Nummerierung aus dem Bulletin 1 wird vorliegend fortgeführt und beginnt deshalb nachfolgend mit dem Kapitel 2.10.
Detaillierte Erläuterungen zum Ablauf an der Gemeindeversammlung finden Sie im Bulletin 1. Ergänzend dazu gilt folgendes Vorgehen:
Abstimmungsgegenstand und Versammlungsablauf
An dieser Gemeindeversammlung wird ein erster Teil der Umsetzung der nicht genehmigten Teilthemen der Gesamtrevision Nutzungsplanung (NUP II) gemäss Genehmigungsentscheid des Departements für Bau und Umwelt des Kantons Glarus vom 20. August 2024 im Rahmen des Arbeitspakets 1 (AP 1) traktandiert. Anlässlich der Gemeindeversammlung wird somit über die Inhalte des Arbeitspaketes 1 (AP1) sowie über die eingegangenen Abänderungsanträge debattiert und abgestimmt.
Anlässlich der Gemeindeversammlung können nur vorgängig eingereichte und auf ihre rechtliche Umsetzbarkeit und Zulässigkeit vorgeprüfte Abänderungsanträge behandelt und zur Abstimmung vorgelegt werden. Wie bereits bei der NUP II, sind spontane Abänderungsanträge zu neuen Sachthemen nicht zulässig, da ansonsten eine zielführende Diskussion nicht möglich ist und die Verfahrensregeln für Nutzungsplananpassungen (Vorprüfung, Mitwirkung, öffentliche Auflage) gar nicht erfüllt sind. Es gelangen folglich ausschliesslich die in diesem Bulletin aufgelisteten Abänderungsanträge zur Abstimmung.
Pauschale Rückweisungsanträge und Teilrückweisungsanträge sind nicht zulässig und werden daher auch nicht behandelt.
Angenommene Abänderungsanträge
Die von der Gemeindeversammlung angenommenen Abänderungsanträge werden gestützt auf Art. 27 Abs. 2 RBG in jedem Fall in ein weiteres Verfahren mit erneuter öffentlicher Auflage überführt. Allfällige entsprechende Anpassungen können zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen des Arbeitspakets 2 (AP2) erneut der Gemeindeversammlung unterbreitet werden.
Schlussabstimmung (Annahme, teilweise Annahme, Ablehnung)
Am Schluss der Beratung stimmen die Stimmberechtigten über die Annahme oder Ablehnung der Vorlage ab.
Wurden keine Abänderungsanträge angenommen, kann die Vorlage gesamthaft abgelehnt oder angenommen werden.
Wurden hingegen Abänderungsanträge angenommen, ist eine Abstimmung über die unveränderte Vorlage ausgeschlossen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, die Vorlage teilweise anzunehmen oder gesamthaft abzulehnen.
Eine teilweise Annahme bedeutet, dass das Arbeitspaket 1 in der ursprünglichen Fassung, jedoch ohne die von den angenommenen Abänderungsanträgen betroffenen Teile, beschlossen wird. Die von den angenommenen Abänderungsanträgen erfassten Inhalte werden zur Überarbeitung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Sie durchlaufen anschliessend ein erneutes Verfahren mit öffentlicher Auflage und werden der Gemeindeversammlung zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zur Beschlussfassung unterbreitet.
Abstimmungsverfahren
Die zum Arbeitspaket 1 (AP 1) eingereichten Abänderungsanträge können vom jeweiligen Antragssteller - sofern eine weitere Begründung nötig ist - kurz im Plenum erläutert werden. Der Gemeinderat wird, wenn er das für eine objektive Beurteilung der Sachfrage als sinnvoll erachtet, ebenfalls im Plenum ergänzend mündlich Stellung beziehen.
Weiteres Vorgehen
Im Nachgang zur Gemeindeversammlung werden die beschlossenen Abänderungsanträge vom Gemeinderat in die Vorlage des Arbeitspaketes 1 (AP 1) eingearbeitet und die Planungsunterlagen entsprechend aktualisiert. In der Folge kann das Arbeitspaket 1 (AP 1) zur Genehmigung an den Kanton eingereicht werden.
Sämtliche Unterlagen zum Arbeitspaket 1 (AP 1) sind auf der Homepage der Gemeinde einsehbar.
Gemeinderat Glarus Nord
2. Erlass Teilrevision der Nutzungsplanung Arbeitspaket 1 (AP 1) der Gemeinde Glarus Nord
Hinweis: Die Nummerierung innerhalb des Traktandums 2 führt jene des Bulletins 1 / 2026 fort; die Punkte 2.1 bis 2.9 sind im Bulletin 1 enthalten.
2.10 Während der Auflagefrist eingereichte Anträge der Stimmberechtigten
Während der Auflagefrist vom 12. März bis 28. April 2026 sind insgesamt 6 Antragsschreiben fristgerecht eingegangen. Davon sind 5 Anträge zulässig. Ein Antrag muss hingegen als unzulässig taxiert werden, da er einen Gegenstand betrifft, der nicht Teil der Abstimmungsvorlage ist. Folglich wird darauf nicht eingetreten. Der betroffene Antragsteller wurde schriftlich bereits dahingehend informiert, dass sein Antrag nicht zur Abstimmung an der Gemeindeversammlung gelangt.
Abänderungsanträge konnten ausschliesslich zu den folgenden, eigentümerverbindlichen Planungsinstrumenten gestellt werden:
- Baureglement (Art. 36 Beleuchtung, Art. 63 Inkrafttreten)
- Zonenplan Bauverpflichtungen
- Zonenplan Naturschutzzonen
- Zonenplan Zonierung
Die Abänderungsanträge wurden nach Planungsinstrument sortiert und werden in der nachfolgenden Reihenfolge an der Gemeindeversammlung behandelt:
2.11 Abänderungsanträge betreffend Baureglement
2.12 Abänderungsanträge betreffend Zonenplan Bauverpflichtungen
2.13 Abänderungsanträge betreffend Zonenplan Naturschutzzonen
2.14 Abänderungsanträge betreffend Zonenplan Zonierung wurden keine gestellt
Nachfolgend ist jeder der eingegangenen und nach rechtlicher Überprüfung als zulässig klassierter Abänderungsantrag im Wortlaut abgebildet und mit der inhaltlichen Stellungnahme sowie dem Antrag des Gemeinderates an die Gemeindeversammlung ergänzt worden.
Ergänzende Informationen:
Eingereichte Abänderungsanträge, welche die rechtlichen Anforderungen nicht erfüllen, sind am Schluss des Bulletin 2 zur Information aufgeführt, obwohl sie an der Gemeindeversammlung nicht behandelt werden können.
2.11 Baureglement
In diesem Kapitel werden die Abänderungsanträge zum Baureglement angeführt. Es ist ein Antrag zum Thema Beleuchtungsanlagen eingegangen.
Thema Beleuchtungsanlagen
2.11.1 Antrag Susanne Jenny Wiederkehr, Roseneggweg 1c, 8866 Ziegelbrücke, betreffend BauR Art. 36 Beleuchtungsanlagen
Antrag
Die Antragstellende hat folgenden Abänderungsantrag eingereicht (beantragte Ergänzungen des Gesetzestextes sind fett hervorgehoben):
Begründung der Antragstellenden
Die vom Gemeinderat im Bulletin für die Gemeindeversammlung vorgeschlagenen Bestimmungen des Baureglements zu den Aussenbeleuchtungen reichen klar nicht aus:
Aussenbeleuchtungen müssen umweltverträglich ausgestaltet sein. Es dürfen nicht zu viele Lichtemissionen von diesen Beleuchtungen ausgehen. Es gibt dazu die SIA Norm 491. Deren Hinweise sollten beachtet, bzw. eingehalten werden. Bei Grossprojekten ist es wichtig für Mensch und Tier und damit für unsere Landschaft und Umwelt, dass die Aussenbeleuchtungen und die beleuchteten Reklamen umweltverträglich ausgestaltet sind und dementsprechend die allgemeingültigen Standards umgesetzt werden.
Im Weiteren ist sehr wichtig, dass diese Beleuchtungen und Leuchtreklamen nicht zu lange leuchten also nur einige Stunden am Abend und am Morgen. Sie müssen gemäss der Bewilligung der Gemeinde betrieben und diese über die Jahre auch konsequent eingehalten werden. Die vorgesehenen Bestimmungen im Baureglement gewährleisten die Einhaltung der Bewilligung über die Jahre aber in keiner Art und Weise.
Ich erlaube mir die bestehenden Probleme am konkreten Beispiel der Berufsschule Ziegelbrücke zu erläutern, wobei es noch zwei weitere solcher grossen Leuchtreklamen in Ziegelbrücke gibt, welche die Zeitvorgaben in einem Fall nicht eingehalten haben und im anderen Fall allenfalls nicht einhalten. Leuchtreklamen an Grossprojekten wie den riesigen Leuchtreklamen an der Berufsschule in Ziegelbrücke haben aufgrund ihrer Grösse und Helligkeit eine einschneidende Wirkung auf die direkte und die weitere Umgebung. Es handelt sich dabei nicht nur um eine kleine Veränderung am Gebäude. Aus diesem Grund ist im Gesetz vorzusehen, dass in jedem Fall ein reguläres Baubewilligungsverfahren und nicht nur eine Baumeldung durchzuführen ist. Somit hat eine Veröffentlichung im Amtsblatt / Homepage der Gemeinde zu erfolgen. Nur so können sich die Nachbarn darüber informieren, was in ihrer nächsten Umgebung gebaut wird.
Die Gemeinde hat die Leuchtreklamen der Berufsschule in Ziegelbrücke, welche wohl 6x6 m gross sind und voll ins benachbarte Wohnquartier leuchten, gemäss eigener Aussage im Baumeldeverfahren bewilligt. Auf persönliches Nachfragen hin habe ich nur mündlich Auskunft erhalten, dass die Berufsschulreklamen nicht die ganze Nacht leuchten dürfen, sondern nur bis ca. 22.00 Uhr und ab 6.00 Uhr in der Früh.
Das heisst für die Berufsschule Ziegelbrücke:
Das Baugesuch nie im Amtsblatt veröffentlicht.
- Das Baugesuch nie im Amtsblatt veröffentlicht.
- Die Nachbarn wurden über dieses Bauvorhaben nicht mit Brief informiert. Die Distanz von 30 m würde auch gar nicht über das Grundstück hinausreichen, da die Reklametafeln mitten auf dem Hauptgebäude der Berufsschule angebracht sind.
- Die Nachbarn konnten die Baugesuchunterlagen somit nicht studieren.
- Es bestand keine Möglichkeit, Einsprache gegen diese die Umwelt belastenden Leuchtreklamen zu machen.
- Die Nachbarn wissen nicht, wie lange die Leuchtreklamen leuchten dürfen. Nur die Gemeinde allein weiss, was erlaubt ist und was nicht.
- Die Nachbarn wissen auch nicht, wie stark die Intensität der Beleuchtung sein darf.
- Die Beleuchtungszeit der Berufsschule gemäss Baubewilligung wurde wohl seit der Erstellung im Jahr 2024 nicht eingehalten. Im Winter 24/25 hat die Beleuchtung sicher eine Stunde pro Nacht zu lange geleuchtet im Winter 25/26 hat die Beleuchtung mit sehr grosser Lichtstärke die ganze Nacht hindurch geleuchtet, also bis zu 8 Stunden zu lange.
- Die Gemeindeverwaltung hat sich seit Jahren in keinem der von mir diesen Winter angezeigten Fälle um die Einhaltung der Beleuchtungszeit und die Beleuchtungsintensität gekümmert.
- Die Gemeindeverwaltung prüft die Einhaltung der Baubewilligung für Leuchtreklamen nicht.
- Vielmehr verlangte die Gemeinde im Februar 2026 auf mein Nachfragen bezüglich Rechtmässigkeit der Leuchtreklamen bei der Baubehörde hin, dass ich Fotobeweise liefere, dass die Berufsschulbeleuchtung die ganze Nacht hindurch mit voller Beleuchtungsstärke direkt ins Wohnquartier leuchtet. Ich habe also um 0.30 Uhr und um 4.30 Uhr Fotos gemacht und der Gemeinde als Beweis zusenden müssen.
Es kann nicht sein, dass die Gemeindeverwaltung am Bürotisch derart einschneidende Leuchtreklamen bewilligt und nachher niemand mehr eine Kontrolle durchführt. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Gemeindemitarbeiter nicht nachts um 4.30 Uhr die Reklametafeln kontrollieren. Aber es muss möglich sein, mittels jährlicher Nachweise der Betreiber der Reklametafeln sicher zu stellen, dass die Beleuchtungen die Zeiten einhalten und korrekt funktionieren. Somit müssen die Betreiber der Reklametafeln zur Überprüfung der Zeitvorgaben, Helligkeit etc. verpflichtet werden.
Werden die von mir vorgeschlagenen Ergänzungen im Reglement nicht vorgenommen, besteht die Gefahr, dass in einigen Jahren überall künstliches Licht dauernd die Umgebung beleuchtet und die Standards, welche als verträglich für Tier, Landschaft und Umwelt erklärt wurden, weder eingehalten noch kontrolliert werden und somit Mensch und Tier darunter leiden.
Aus all diesen Gründen ist es notwendig, dass die Gemeinde die Baugesuche für Leuchtreklamen in jedem Fall auflegt und zur Kontrolle ihrer eigenen Entscheide verpflichtet wird.
Betroffene Festlegung des Arbeitspakets 1 (AP 1)
Auszug Teilrevision Nutzungsplanung Art. 36 Baureglement (BauR)
Stellungnahme des Gemeinderates
Die Gemeinde Glarus Nord anerkennt das Anliegen der Antragstellerin, die Auswirkungen von Aussenbeleuchtungen auf Mensch, Umwelt und Landschaft angemessen zu berücksichtigen.
Die konkrete Situation im Zusammenhang mit der Reklamebeleuchtung der Berufsschule Ziegelbrücke ist der Gemeinde bekannt. Der Gemeinderat zeigt Verständnis für das vorgebrachte Anliegen und steht hierzu im Austausch mit den Verantwortlichen, um im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten zu einer Verbesserung der Situation beizutragen.
Um vergleichbare Fälle künftig möglichst zu vermeiden, ist im November 2024 die Vollzugsverordnung zu Reklamen im Aussenraum der Gemeinde Glarus Nord in Kraft getreten.
Mit der vorliegenden Revision von Art. 36 des Baureglements werden die Vorgaben des Kantons umgesetzt und die Regelung von Aussenbeleuchtungen gezielt verstärkt: Neu unterstehen sämtliche Aussenbeleuchtungsanlagen der Bewilligungspflicht. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ist durch die Gesuchstellenden darzulegen, wie die Anforderungen zur Umweltverträglichkeit und zur Begrenzung von Lichtemissionen eingehalten werden. Des Weiteren erhält die Baubehörde ausdrücklich die Kompetenz, im Einzelfall verbindliche Auflagen festzulegen, namentlich hinsichtlich Betriebszeiten, Intensität und weiterer relevanter Parameter.
Damit verfügt die Gemeinde über ein wirksames und differenziertes Instrumentarium, um die Auswirkungen von Aussenbeleuchtungen sachgerecht zu steuern und auf konkrete Situationen abgestimmt zu reagieren. Die zentralen Anliegen des Antrags werden dadurch bereits weitgehend aufgenommen.
Die beantragten zusätzlichen Regelungen erweisen sich demgegenüber als nicht verhältnismässig. Eine generelle Pflicht zur öffentlichen Auflage sämtlicher Gesuche zu Beleuchtungsanlagen würde unabhängig von deren Relevanz auch Kleinstanlagen erfassen und zu einem erheblichen administrativen Mehraufwand führen, ohne dass ein entsprechender Mehrwert für den Schutz von Menschen und Umwelt gewährleistet wäre.
Auch die vorgeschlagene jährliche Nachweispflicht für sämtliche Anlagen erscheint weder erforderlich noch praktikabel. Die Einhaltung der Bewilligungsauflagen wird im Rahmen der ordentlichen Aufsicht sichergestellt und bei Bedarf überprüft. Dieses Vorgehen entspricht dem üblichen Vollzug und erlaubt eine zielgerichtete Kontrolle ohne unverhältnismässige Belastung der Betroffenen und der Verwaltung.
Der Gemeinderat erachtet die vorgeschlagene Regelung als ausgewogen, sachgerecht und vollzugstauglich. Sie gewährleistet einen wirksamen Schutz vor übermässigen Lichtemissionen, ohne unnötige bürokratische Hürden zu schaffen. Sollten sich in der praktischen Anwendung weitergehende Bedürfnisse zeigen, können ergänzende Präzisierungen auf Verordnungsstufe vorgenommen werden.
2.12 Zonenplan Bauverpflichtungen
Im Folgenden werden die Abänderungsanträge zum Zonenplan Bauverpflichtungen dargelegt. Es sind zwei Anträge zur Baulandmobilisierung eingegangen.
Thema Baulandmobilisierung
2.12.1 Antrag Jean-Fritz Stöckli, Kännelstrasse 13, 8750 Mollis, betreffend Festsetzung der Parz. Nrn. 676 und 2382 (Grundbuch Mollis) mit einer Bauverpflichtung
Antrag
Die Antragstellenden haben folgenden Abänderungsantrag eingereicht:
Begründung der Antragstellenden
Es sollten vorrangig Parzellen innerhalb des überbauten Gebiets mit Bauverpflichtungen belastet werden. Die beiden Gebiete Ruchenacher und Oberhof grenzen aber an Waldgebiete und an die Landwirtschaftszone. Sie liegen also am Rand des überbaubaren Gebietes. Sie eignen sich daher nicht für eine Bauverpflichtung. Im Weiteren sind diese beiden Gebiete bei weitem nicht genügend erschlossen. Eine genügende Erschliessung ist noch nicht einmal rechtsbeständig beschlossen.
Betroffene Festlegung des Arbeitspakets 1 (AP1)
Zonenplanausschnitt Zonenplan Bauverpflichtungen AP 1
Stellungnahme des Gemeinderates
Die Gemeinde Glarus Nord hat im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung (NUP II) bedarfsgerechte und gesetzeskonforme Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) ausgeschieden. Die so festgesetzten WMZ Reserven sollen schrittweise und entsprechend dem effektiven Bedarf qualitativ hochwertig entwickelt und überbaut werden.
Damit diese Baulandreserven nicht langfristig ungenutzt bleiben (gehortet werden), sondern für eine geordnete und zukunftsgerichtete Siedlungsentwicklung zur Verfügung stehen, ist ihre Verfügbarkeit zwingend sicherzustellen (Art 15 Abs. 4 und Art. 15a RPG). Das kantonale Recht stellt hierfür mit Art. 32a-33a RBG die erforderlichen Instrumente zur Verfügung.
Die Gemeinde Glarus Nord hat zunächst versucht, die Verfügbarkeit strategisch bedeutsamer Bauzonenreserven einvernehmlich mittels vertraglicher Vereinbarung mit den Grundeigentümerschaften zu regeln (Art. 33 RBG). Da dies nicht in allen Fällen erfolgreich war, wurde die Gemeinde mit Genehmigungsentscheid des Departements Bau und Umwelt vom 20. August 2024 verpflichtet, die gesetzlich vorgesehenen Instrumente anzuwenden, namentlich die Sicherstellung der Verfügbarkeit mittels Einräumung eines Kaufrechts gemäss Art. 33a RBG.
Die Gemeinde Glarus Nord hat sich in der Folge vertieft mit der Umsetzung dieser Vorgaben auseinandergesetzt und bewusst eine zurückhaltende und verhältnismässige Anwendung gewählt. Als strategisch bedeutsame Bauzonenreserven gelten zusammenhängende Bauzonenreserven mit einer Gesamtfläche von mindestens 5‘000 m2, unabhängig von Eigentumsverhältnissen oder Parzellierungen. Diese Schwelle stellt sicher, dass nur grössere, für die Siedlungsentwicklung relevante Flächen erfasst werden und kleinere Gebiete aus einem oder mehreren Grundstücken nicht unverhältnismässig betroffen sind.
Die Sicherstellung der Verfügbarkeit strategischer Bauzonenreserven mittels einer Bauverpflichtung im Zonenplan stellt einen Eingriff ins Eigentum dar. Dieser ist jedoch durch das überwiegende öffentliche Interesse an einer haushälterischen Bodennutzung sowie durch die klare bundes- und kantonalrechtliche Grundlage gerechtfertigt.
Die Grundstücke Nrn. 676 und 2382 sind nach den angewendeten Kriterien als strategische Bauzonenreserven für eine gesamtheitliche Bebauung, Erschliessung und Gestaltung essenziell. Die Parzellen Nrn. 676 und 2382 befinden sich innerhalb der nutzbaren, geeigneten und vom Kanton genehmigten WMZ und sind demzufolge der Baulandverfügbarkeit zu unterstellen. Die künftige Erschliessung ist konzeptionell nachgewiesen und ist in den weiteren Planungsschritten zu konkretisieren.
Die der Baulandmobilisierung unterstellten Grundstücke sind gemäss Art. 33a Abs. 1 RBG innert einer Frist von 10 Jahren nach Erschliessung zu überbauen oder zur Überbauung zu veräussern. Diese Frist ist flexibel ausgestaltet: Sie steht still, wenn Verzögerungen eintreten, welche die Eigentümerschaft nicht zu vertreten hat, etwa infolge von Rechtsmittelverfahren (Art. 33a Abs. 3 RBG).
Erst wenn ein Grundstück nach Ablauf dieser Frist weder überbaut noch veräussert wurde, kann die Gemeinde ein Kaufrecht zum Verkehrswert ausüben – und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass im konkreten Zeitpunkt ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Art. 33a RBG). Die Ausübung dieses Rechts ist somit weder automatisch noch zwingend.
Zudem ist ein gestuftes Verfahren vorgesehen: Die Gemeinde hat ihr Kaufinteresse mindestens zwei Jahre im Voraus schriftlich anzukündigen. Den Grundeigentümerschaften verbleibt damit ausreichend Zeit, eigenständig tätig zu werden. Erst wenn auch diese Frist ungenutzt verstreicht und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine entsprechende Verfügung erlassen werden.
Entscheidend ist, dass die heutige Regelung keine unmittelbare Baupflicht begründet. Sie schafft vielmehr einen verlässlichen Rahmen, um sicherzustellen, dass strategisch wichtige Bauzonenreserven mittelfristig ihrer vorgesehenen Nutzung zugeführt werden, sofern ein entsprechender Bedarf besteht.
Wie sich die konkrete Situation in zehn Jahren präsentiert, lässt sich heute nicht abschliessend beurteilen. Insbesondere ist offen, welche Flächen künftig benötigt werden, welche Grundstücke bereits überbaut oder veräussert sein werden und ob im Einzelfall ein überwiegendes öffentliches Interesse an einem Erwerb besteht.
Die Regelung stellt somit ein ausgewogenes Instrument dar: Sie wahrt die Interessen der Grundeigentümerschaften, gewährleistet gleichzeitig die gesetzlich geforderte Baulandmobilisierung und sichert die langfristige Entwicklung der Gemeinde.
2.12.2 Antrag Fritz und Henriette Schiesser-Spitz, Im Giessen 2, 8868 Oberurnen, betreffend Festsetzung der Parz. Nr. 268 (Grundbuch Oberurnen) mit einer Bauverpflichtung
Antrag
Die Antragstellenden haben folgenden Abänderungsantrag eingereicht:
Begründung der Antragstellenden
1. Im Einspracheentscheid vom 12. Februar 2026 hält der Gemeinderat fest,
- dass die Sicherstellung der Verfügbarkeit strategischer Bauzonenreserven mittels einer Bauverpflichtung einen Eingriff ins Eigentum darstellt (Abs. II.B.Ziff. 3). Im Bulletin 1 wird sogar zu Recht von «einem markanten Eingriff in die verfassungsrechtlich festgelegte Eigentumsgarantie gesprochen.» (S. 10);
- dass die Gemeinde gestützt auf übergeordnetes Recht die Pflicht habe, die Baulandverfügbarkeit sicherzustellen, wobei auf Art. 15a des Raumplanungsgesetzes des Bundes (RPG) und Art. 33a des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes verwiesen wird (Abs. II.B. Ziff. 3);
- dass der Gemeinde bekannt ist, dass für die mit der Baulandverpflichtung belegte Fläche bereits konkrete Bauabsichten vorhanden waren (Abs. II.B.Ziff. 2).
2. Als Grund für den markanten Eingriff in die Eigentumsfreiheit wird stets die Bekämpfung der Bau- landhortung angeführt. Aus dem oben am Ende von Ziff. 4 Gesagten folgt, dass im Falle der Spitz & Cie. kein Vorwurf von Baulandhortung im Raume steht. «Die Gemeinde unterstellt der Eigentü- merschaft keineswegs Baulandhortung.» (S. 2 der Stellungnahme Nr. 5 des Gemeinderates Glarus Nord vom 28. Mai 2025 zur Mitwirkungseingabe der Spitz & Cie. vom 28. März 2025)
3. In der Einsprache behielt sich die Spitz & Co für den weiteren Verlauf ausdrücklich vor, auch die Anwendung von Art. 33a RBG durch den Regierungsrat zu rügen. Tatsächlich sind die Antragsteller der Auffassung, dass der Regierungsrat das RBG in anderer Weise anwendet, als es den Stimmberechtigten im Memorial in Aussicht gestellt wurde. Auf S. 102 des Memorials für die Landsgemeinde 2017 wird ausgeführt, dass es «ein überwiegendes Interesse, etwa an strategisch wichtigen Grundstücken für Nutzungen mit zentralörtlichen Funktionen (z. B. Schulen, Verkehrsanlagen insb. Parkhaus)» brauche. Von Bauland für gewöhnliche Wohnzwecke ist nicht die Rede. Die Nut- zung für Parkhäuser wird auf S. 104 sogar nochmals erwähnt und auf S.108 wird speziell zu Art. 33a RBG ausgeführt: «...es bedarf eines hohen öffentlichen Interesses, damit die Gemeinde das Kaufrecht wahrnehmen kann. Dieses ist Ultima Ratio».
Bemerkenswert ist, dass in Art. 15a Abs. 2 RPG wohl die Ansetzung einer Frist für die Überbauung ausdrücklich genannt wird, nicht aber das Kaufrecht. «Das kantonale Recht sieht vor, dass, wenn das öffentliche Interesse es rechtfertigt, die zuständige Behörde eine Frist für die Überbauung eines Grundstücks setzen, und wenn diese Frist unbenutzt verstreicht, bestimmte Massnahmen anordnen kann.» In der Botschaft zum RPG vom 20. Januar 2010 steht auf S. 1076, dass das Bundesrecht nicht verlangt, »dass im Einzelfall eine entsprechende Frist angesetzt werden muss.» Und auf S. 1077: «Insbesondere wird die Bauverpflichtung als subsidiäre Massnahme konzipiert sein müssen, die nur dort greifen kann, wo das Angebot an verfügbarem Land ungenügend ist oder wo die Überbauung aus anderen Gründen einem überwiegenden öffentlichen Interesse entspricht. (...) In jedem Fall muss das öffentliche Interesse so gross sein, dass es die Nachteile, die den Pri vaten dadurch entstehen (Fristansetzung und angedrohter Rechtsnachteil), zu überwiegen ver mag.»
4. Wenn, wie im Falle der Parzelle Nr. 268:
- von einem Vorwurf der Baulandhortung nicht die Rede ist;
- es nicht um die Sicherstellung von Land für Schulen, Verkehrsanlagen oder Parkhäuser geht;
- das Land auf der West- und Ostseite vom Giessen- und Rautibach «umflossen» wird, was die nutzbare Fläche wegen der Wasserabstände einiges unter die Marke von 5'000 m2 bringt und für den Hochwasserschutz weitere, die überbaubare Fläche mindernde Massnahmen, geplant werden;
- ein Bestand an Einzelbäumen vorhanden ist, denen in einer Broschüre Oberurnen ein räumliches Dorfbild ortsbildprägender Charakter zugesprochen wurde;
- in der Gemeinde aktuell Gesuche für grosse oder sehr grosse Überbauungen zu Wohnzwecken zu behandeln sind (vgl. dazu Südostschweiz vom 14. und vom 20. April 2026 für zwei Vorhaben in Niederurnen);
ist von einem derart markanten Eingriff, wie es die beantragte Baulandverfügbarkeit darstellt, bei dieser Parzelle abzusehen. Bezüglich Parzelle Nr. 268 sind die Voraussetzungen für Ultima-Ratio-Massnahmen nicht gegeben.
Betroffene Festlegung des Arbeitspakets 1 (AP1)
Zonenplanausschnitt Zonenplan Bauverpflichtungen AP 1
Stellungnahme des Gemeinderates
Die Gemeinde Glarus Nord hat im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung (NUP II) bedarfsgerechte und gesetzeskonforme Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) ausgeschieden. Die so festgesetzten WMZ Reserven sollen schrittweise und entsprechend dem effektiven Bedarf qualitativ hochwertig entwickelt und überbaut werden.
Damit diese Baulandreserven nicht langfristig ungenutzt bleiben (gehortet werden), sondern für eine geordnete und zukunftsgerichtete Siedlungsentwicklung zur Verfügung stehen, ist ihre Verfügbarkeit zwingend sicherzustellen (Art 15 Abs. 4 und Art. 15a RPG). Das kantonale Recht stellt hierfür mit Art. 32a-33a RBG die erforderlichen Instrumente zur Verfügung.
Die Gemeinde Glarus Nord hat zunächst versucht, die Verfügbarkeit strategisch bedeutsamer Bauzonenreserven einvernehmlich mittels vertraglicher Vereinbarung mit den Grundeigentümerschaften zu regeln (Art. 33 RBG). Da dies nicht in allen Fällen erfolgreich war, wurde die Gemeinde mit Genehmigungsentscheid des Departements Bau und Umwelt vom 20. August 2024 verpflichtet, die gesetzlich vorgesehenen Instrumente anzuwenden, namentlich die Sicherstellung der Verfügbarkeit mittels Einräumung eines Kaufrechts gemäss Art. 33a RBG.
Die Gemeinde Glarus Nord hat sich in der Folge vertieft mit der Umsetzung dieser Vorgaben auseinandergesetzt und bewusst eine zurückhaltende und verhältnismässige Anwendung gewählt. Als strategisch bedeutsame Bauzonenreserven gelten zusammenhängende Bauzonenreserven mit einer Gesamtfläche von mindestens 5‘000 m2, unabhängig von Eigentumsverhältnissen oder Parzellierungen. Diese Schwelle stellt sicher, dass nur grössere, für die Siedlungsentwicklung relevante Flächen erfasst werden und kleinere Gebiete aus einem oder mehreren Grundstücken nicht unverhältnismässig betroffen sind.
Die Sicherstellung der Verfügbarkeit strategischer Bauzonenreserven mittels einer Bauverpflichtung im Zonenplan stellt einen Eingriff ins Eigentum dar. Dieser ist jedoch durch das überwiegende öffentliche Interesse an einer haushälterischen Bodennutzung sowie durch die klare bundes- und kantonalrechtliche Grundlage gerechtfertigt.
Das Grundstück Nr. 268 ist nach den angewendeten Kriterien als strategische Bauzonenreserve zu betrachten. Die Parzelle Nr. 268 befindet sich innerhalb der nutzbaren, geeigneten und vom Kanton genehmigten WMZ und ist demzufolge der Baulandverfügbarkeit zu unterstellen.
Die der Baulandmobilisierung unterstellten Grundstücke sind gemäss Art. 33a Abs. 1 RBG innert einer Frist von 10 Jahren nach Erschliessung zu überbauen oder zur Überbauung zu veräussern. Diese Frist ist flexibel ausgestaltet: Sie steht still, wenn Verzögerungen eintreten, welche die Eigentümerschaft nicht zu vertreten hat, etwa infolge von Rechtsmittelverfahren (Art. 33a Abs. 3 RBG).
Erst wenn ein Grundstück nach Ablauf dieser Frist weder überbaut noch veräussert wurde, kann die Gemeinde ein Kaufrecht zum Verkehrswert ausüben – und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass im konkreten Zeitpunkt ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Art. 33a RBG). Die Ausübung dieses Rechts ist somit weder automatisch noch zwingend.
Zudem ist ein gestuftes Verfahren vorgesehen: Die Gemeinde hat ihr Kaufinteresse mindestens zwei Jahre im Voraus schriftlich anzukündigen. Den Grundeigentümerschaften verbleibt damit ausreichend Zeit, eigenständig tätig zu werden. Erst wenn auch diese Frist ungenutzt verstreicht und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine entsprechende Verfügung erlassen werden.
Entscheidend ist, dass die heutige Regelung keine unmittelbare Baupflicht begründet. Sie schafft vielmehr einen verlässlichen Rahmen, um sicherzustellen, dass strategisch wichtige Bauzonenreserven mittelfristig ihrer vorgesehenen Nutzung zugeführt werden, sofern ein entsprechender Bedarf besteht.
Wie sich die konkrete Situation in zehn Jahren präsentiert, lässt sich heute nicht abschliessend beurteilen. Insbesondere ist offen, welche Flächen künftig benötigt werden, welche Grundstücke bereits überbaut oder veräussert sein werden und ob im Einzelfall ein überwiegendes öffentliches Interesse an einem Erwerb besteht.
Die Regelung stellt somit ein ausgewogenes Instrument dar: Sie wahrt die Interessen der Grundeigentümerschaften, gewährleistet gleichzeitig die gesetzlich geforderte Baulandmobilisierung und sichert die langfristige Entwicklung der Gemeinde.
2.13 Zonenplan Naturschutzzonen
Im Folgenden werden die Abänderungsanträge zum Zonenplan Naturschutzzonen dargelegt. Es sind zwei Anträge zur Abgrenzung der Naturschutzzone Chli-Gäsitschachen eingegangen.
Thema Abgrenzung Naturschutzzonen
2.13.1 Antrag Stefan Leuzinger, Beglingen 20, 8753 Mollis, Beat Weber, Mühlestrasse 2 A, 8753 Mollis, Ruedi Uhlmann, Hinterdorfstrasse 52, 8753 Mollis, betreffend Abgrenzung der Naturschutzzone Chli-Gäsitschachen
Antrag
Die Antragstellenden haben folgenden Abänderungsantrag eingereicht:
Begründung der Antragstellenden
Da der Perimeter der Naturschutzzone Chli-Gäsitschachen/Walenberg gemäss kantonaler Aufforderung angepasst und vergrössert werden muss, ist es für die Hochwassersicherheit der Gemeinde Glarus Nord von elementarer Bedeutung, dass das Geschiebe der Glarner Linth, welches sich seit dem Sanierungsprojekt Linth2000 in der Aufweitung Chli-Gäsitschachen ablagert und zu Auflandungen führt, ohne irgendwelche Einschränkungen jederzeit und vor allem präventiv bewirtschaftet werden kann. Zu diesem Zweck muss die Grenze des Perimeters entlang des bergseitigen Fahrweges festgelegt werden. Für den räumlichen Ausgleich der geforderten Vergrösserung des Naturschutzgebietes Chli Gäsitschachen/Walenberg kann diese Fläche ab dem Binnenbach mit dem Unterrieterwald kompensiert werden.
Betroffene Festlegung des Arbeitspakets 1 (AP 1)
Zonenplanausschnitt Zonenplan Naturschutzzonen AP 1
Stellungnahme des Gemeinderates
Der Schutz wertvoller Lebensräume ist gemäss übergeordnetem Recht mittels nutzungsplanerischer Massnahmen sicherzustellen. Für besonders schützenswerte Lebensräume sind grundeigentümerverbindliche Freihalte- oder Schutzzonen festzulegen. Dazu zählen insbesondere Biotope von nationaler und kantonaler Bedeutung (Art. 18a NHG), die im kantonalen Richtplan festgelegten Vorranggebiete Natur und Landschaft sowie kommunale Naturschutzgebiete und inventarisierte Einzelelemente.
Die Gemeinde Glarus Nord hat diesen Auftrag – ergänzend zu den bestehenden kantonalen Schutzfestlegungen – bereits weitgehend durch die Ausscheidung von Naturschutzzonen (Art. 48 BauR) umgesetzt. Im Genehmigungsentscheid vom 20. August 2024 hat das Departement Bau und Umwelt jedoch festgestellt, dass einzelne Perimeter anzupassen sind, da sie nicht vollständig mit den übergeordneten Schutzgebieten übereinstimmen. Dies betraf unter anderem das Gebiet Chli-Gäsitschachen.De Gemeinde wurde deshalb ausdrücklich verpflichtet, die Naturschutzzonen in diesen Bereichen an die kantonalen und nationalen Schutzperimeter anzupassen und grundeigentümerverbindlich festzulegen. Die nun vorliegende Festsetzung der Naturschutzzone Chli-Gäsitschachen erfolgt in direkter Umsetzung dieses verbindlichen Auftrags und stützt sich auf die massgeblichen kantonalen Inventare.
Gemäss Art. 20 der kantonalen Bauverordnung sind Naturschutzzonen grundsätzlich von Überbauungen freizuhalten; zulässig bleiben Nutzungen, soweit sie mit dem Schutzzweck vereinbar sind. Nach Art. 48 BauR dient die Naturschutzzone insbesondere dem Schutz empfindlicher Lebensräume, wobei eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der Schutzziele weiterhin möglich ist. Zudem sind standortgebundene Massnahmen, namentlich zum Schutz vor Naturgefahren, ausdrücklich zulässig (Art. 48 Ziff. 3 BauR).
Vor diesem Hintergrund können auch Geschiebeentnahmen als zulässige standortgebundene Massnahmen im Sinne von Art. 48 Ziff. 3 BauR qualifiziert werden, sofern sie funktional dem Hochwasserschutz dienen und auf den konkreten Standort angewiesen sind. Der Spielraum ergibt sich unter anderem aus Art. 9 (Ausnahmen) des Schutzbeschlusses Chli-Gäsitschachen.
Der Hochwasserschutz entlang der Glarner Linth hat für die Gemeinde Glarus Nord hohe Priorität. Dies wird auch durch das Reglement über den Erhalt des Linthwerkes auf Gemeindegebiet Glarus Nord vom 6. Juni 2023 unterstrichen. Es ist sicherzustellen, dass der Hochwasserschutz jederzeit funktionstüchtig bleibt und der Abfluss durch den Linth- und den Escherkanal nicht beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 02 Schutzauftrag des Reglements über den Erhalt des Linthwerks auf dem Gemeindegebiet Glarus Nord, hat sich der Gemeinderat im Rahmen seiner Kompetenzen für den Erhalt des Linthwerks in seinem aktuellen Bestand einzusetzen.
Die Ausscheidung der Naturschutzzone Chli-Gäsitschachen steht diesen Anforderungen nicht entgegen. Insbesondere bleiben für den Hochwasserschutz notwendige präventive oder ereignisbedingte Geschiebeentnahmen weiterhin zulässig. Dies wurde von der zuständigen kantonalen Fachstelle auf Anfrage der Gemeinde vom 05.05.2026 bestätigt. Überdies hat die Fachstelle angemerkt, dass aufgrund des Geschiebehaushalts und Massnahmen zum Geschiebehaushalt voraussichtlich im Bereich vom Chli-Gäsitschachen keine periodische Geschiebeentnahme zu erwarten sei.
Zusammenfassend setzt die Gemeinde mit der vorliegenden Festlegung einen verbindlichen kantonalen Auftrag um, gewährleistet den gesetzlich geforderten Schutz wertvoller Lebensräume und stellt gleichzeitig sicher, dass zentrale öffentliche Interessen wie der Hochwasserschutz uneingeschränkt gewahrt bleiben.
2.13.2 Antrag Lisabeth Schnyder, Wiesenstrasse 15, 8865 Bilten, betreffend Abgrenzung der Naturschutzzone Chli-Gäsitschachen
Antrag
Die Antragstellenden haben folgenden Abänderungsantrag eingereicht:
Begründung der Antragstellenden
- Die Bewirtschaftung von Geschiebeablagerungen, in einem ausgeschiedenen Naturschutzgebiet, bringt Mehrkosten, Mehraufwand mit sich.
- Die Zone Aufweitung Gewässer, soll uneingeschränkt bewirtschaftet werden können, bis an die Naturschutzzone von nationaler Bedeutung, um der Hochwassersicherheit Rechnung zu tragen.
- Aus dem Geoportal vom Kanton Glarus ist zu entnehmen, dass nur ein kleiner Teil von der Aufweitung Chli-Gäsitschachen, was Gewässer ist, national ausgeschieden ist. Die Linienführung des nationalen Schutzgebiets kann ebenfalls im Geoportal entnommen werden, die führt entlang des Weges.
- Im nationalen Schutzgebiet Chli-Gäsitschachen befinden sich landwirtschaftliche Bewirtschaftungseinheiten, davon zwei Parzellen mit einem NHG-Vertrag. Da es sich um ein ausgeschiedenes Schutzgebiet handelt, muss man zwingend alle landwirtschaftlichen Bewirtschaftungseinheiten unter NHG Vertrag nehmen, damit dem nationalen Schutzziel Rechnung getragen werden kann.
- Was sicher gesetzeswidrig ist, ist im nationalen Schutzgebiet Chli-Gäsitschachen ein Schleppschlauch Obligatorium, deshalb müssen im nationalen Schutzgebiet Chli- Gäsitschachen, die Grenzen bereinigt werden.
- Die Bereinigung soll so erfolgen, dass eine Bewirtschaftung des Geschiebes ohne zusätzliche Auflagen und Einschränkungen im Nationalen Gebiet erfolgen kann: Anpassung der Grenze ans nationale Schutzgebiet, mit Minimalabstand von der Dammstrasse Richtung Gewässer.
- Die Bereinigung des Nationalen Schutzgebietes, landwirtschaftliche Bewirtschaftungseinheit, mit Schleppschlauch Obligatorium ist rechtswidrig und muss korrigiert werden.
- Die restlichen Landwirtschaftlichen Bewirtschaftungseinheiten im nationalen Schutzgebiet mit Schutzbeschluss, werden mit fachlicher Mithilfe aufgewertet und über NHG abgegolten.
Betroffene Festlegung des Arbeitspakets 1 (AP1)
Zonenplanausschnitt Zonenplan Naturschutzzonen AP 1
Stellungnahme des Gemeinderates
Der Schutz wertvoller Lebensräume ist gemäss übergeordnetem Recht mittels nutzungsplanerischer Massnahmen sicherzustellen. Für besonders schützenswerte Lebensräume sind grundeigentümerverbindliche Freihalte- oder Schutzzonen festzulegen. Dazu zählen insbesondere Biotope von nationaler und kantonaler Bedeutung (Art. 18a NHG), die im kantonalen Richtplan festgelegten Vorranggebiete Natur und Landschaft sowie kommunale Naturschutzgebiete und inventarisierte Einzelelemente.
Die Gemeinde Glarus Nord hat diesen Auftrag – ergänzend zu den bestehenden kantonalen Schutzfestlegungen – bereits weitgehend durch die Ausscheidung von Naturschutzzonen (Art. 48 BauR) umgesetzt. Im Genehmigungsentscheid vom 20. August 2024 hat das Departement Bau und Umwelt jedoch festgestellt, dass einzelne Perimeter anzupassen sind, da sie nicht vollständig mit den übergeordneten Schutzgebieten übereinstimmen. Dies betraf unter anderem das Gebiet Chli Gäsitschachen.
Die Gemeinde wurde deshalb ausdrücklich verpflichtet, die Naturschutzzonen in diesen Bereichen an die kantonalen und nationalen Schutzperimeter anzupassen und grundeigentümerverbindlich festzulegen. Die nun vorliegende Festsetzung der Naturschutzzone Chli Gäsitschachen erfolgt in direkter Umsetzung dieses verbindlichen Auftrags und stützt sich auf die massgeblichen kantonalen Inventare.
Gemäss Art. 20 der kantonalen Bauverordnung sind Naturschutzzonen grundsätzlich von Überbauungen freizuhalten; zulässig bleiben Nutzungen, soweit sie mit dem Schutzzweck vereinbar sind. Nach Art. 48 BauR dient die Naturschutzzone insbesondere dem Schutz empfindlicher Lebensräume, wobei eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der Schutzziele weiterhin möglich ist. Zudem sind standortgebundene Massnahmen, namentlich zum Schutz vor Naturgefahren, ausdrücklich zulässig (Art. 48 Ziff. 3 BauR).
Vor diesem Hintergrund können auch Geschiebeentnahmen als zulässige standortgebundene Massnahmen im Sinne von Art. 48 Ziff. 3 BauR qualifiziert werden, sofern sie funktional dem Hochwasserschutz dienen und auf den konkreten Standort angewiesen sind. Der Spielraum ergibt sich unter anderem aus Art. 9 (Ausnahmen) des Schutzbeschlusses Chli Gäsitschachen.
Der Hochwasserschutz entlang der Glarner Linth hat für die Gemeinde Glarus Nord hohe Priorität. Dies wird auch durch das Reglement über den Erhalt des Linthwerkes auf Gemeindegebiet Glarus Nord vom 6. Juni 2023 unterstrichen. Es ist sicherzustellen, dass der Hochwasserschutz jederzeit funktionstüchtig bleibt und der Abfluss durch den Linth- und den Escherkanal nicht beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 02 Schutzauftrag des Reglements über den Erhalt des Linthwerks auf dem Gemeindegebiet Glarus Nord, hat sich der Gemeinderat im Rahmen seiner Kompetenzen für den Erhalt des Linthwerks in seinem aktuellen Bestand einzusetzen.
Die Ausscheidung der Naturschutzzone Chli-Gäsitschachen steht diesen Anforderungen nicht entgegen. Insbesondere bleiben für den Hochwasserschutz notwendige präventive oder ereignisbedingte Geschiebeentnahmen weiterhin zulässig. Dies wurde von der zuständigen kantonalen Fachstelle auf Anfrage der Gemeinde vom 05.05.2026 bestätigt. Überdies hat die Fachstelle angemerkt, dass aufgrund des Geschiebehaushalts und Massnahmen zum Geschiebehaushalt voraussichtlich im Bereich vom Chli-Gäsitschachen keine periodische Geschiebeentnahme zu erwarten sei.
Im Weiteren ist zu vermerken, dass Anträge zu Inhalten des übergeordneten Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) nicht behandelt werden können und nicht Gegenstand der laufenden Teilrevision der Nutzungsplanung Arbeitspaket 1 (AP 1) sind.
Zusammenfassend setzt die Gemeinde mit der vorliegenden Festlegung einen verbindlichen kantonalen Auftrag um, gewährleistet den gesetzlich geforderten Schutz wertvoller Lebensräume und stellt gleichzeitig sicher, dass zentrale öffentliche Interessen wie der Hochwasserschutz uneingeschränkt gewahrt bleiben.
2.14 Antrag des Gemeinderates an die Gemeindeversammlung
Der Gemeinderat beantragt:
- Das Arbeitspaket 1 (AP 1) zur Bereinigung der Nutzungsplanung der Gemeinde Glarus Nord sei gestützt auf Art. 27 des kantonalen Raumentwicklungs- und Baugesetzes unverändert zu erlassen.
- Baureglement (Teilrevision Art. 36 und 63 BauR)
- Zonenplan Bauverpflichtungen 1:5'000
- Zonenplan Naturschutzzonen 1:5'000
- Zonenplan Zonierung 1:2'500 / 1:1'00
Unzulässige Abänderungsanträge
Im Folgenden werden die unzulässigen Anträge, die an der Gemeindeversammlung nicht behandelt werden, aufgeführt.
- Antrag Daniel Heitz, Fronalpstrasse 1, 8753 Mollis betreffend Erhöhung der Frist bei Bauverpflichtungen von 10 auf 15 Jahre.
Begründung: Die gemäss Art.8a Abs. 1 des geltenden Baureglements (BauR) vorgegebene Frist zur Umsetzung der Bauverpflichtungen ist nicht Gegenstand der laufenden Teilrevision der Nutzungsplanung Arbeitspaket 1 (AP1). Die Bestimmungen wurden von der Gemeindeversammlung bereits im Rahmen der Gesamtrevision beschlossen und vom Kanton am 20. August 2024 rechtskräftig genehmigt.