Traktandum 9
Schiessstand Fennen Niederurnen: Erneuerung der elektronischen Trefferanzeigen
A Ausgangslage
Im Frühling 2025 traten Exponenten der Schiessvereine Niederurnen mit der Gemeinde Glarus Nord betr. die aktuelle Situation der Schiessanlage Fennen in Kontakt, um über die aktuelle Situation der Schiessanlage das Gespräch zu suchen: So ist die bestehende elektronische Trefferanzeige technisch veraltet, zunehmend störungsanfällig und kann nur noch eingeschränkt gewartet werden. Ersatzteile sind teilweise nicht mehr erhältlich und der Unterhaltsaufwand steigt kontinuierlich. Die durchschnittliche Laufzeit einer solchen Anlage beträgt in der Regel 15 bis 20 Jahre. Die letzte Erneuerung erfolgte im Jahr 2005 und wurde damals von der damaligen Gemeinde Niederurnen übernommen. Eine zuverlässige Durchführung der obligatorischen Bundesübungen (Obli-Schiessen), der Jungschützenkurse sowie weiterer Vereins- und Wettkampfanlässe ist langfristig nicht mehr gewährleistet.
Die Gemeinde Glarus Nord betreibt aktuell drei Schiessanlagen (300m) in Mollis, Niederurnen und Bilten. Die Anzahl der obligatorisch schiesspflichtigen Personen (Oblis) in der Gemeinde beläuft sich gemäss Angaben des Kantons auf insgesamt 290 Personen (Bilten 41, Niederurnen 106, Mollis 143).
Derzeit wird die Scheibenanlage von der Gemeinde Glarus Nord unterhalten, während die Schiessvereine den laufenden Unterhalt übernehmen. Zudem haben die Vereine die Erneuerung des Kugelfangs zur Hälfte mitfinanziert (CHF 30'000). Für die Benützung der Anlage wird ein Schussgeld von CHF 0.50 pro Schuss erhoben, wovon CHF 0.15 der Anlage zugutekommt. Bei rund 60'000 Schuss pro Jahr ergibt dies einen jährlichen Ertrag von CHF 9'000.
Um die Betriebssicherheit, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sowie einen zeitgemässen Schiessbetrieb sicherzustellen, ist die Erneuerung der elektronischen Trefferanzeige erforderlich. Der beantragte Kredit soll dabei als Investition der Gemeinde betrachtet werden und ist nicht zur Rückzahlung vorgesehen.
Folgende Offerten wurden von den Schiessvereinen eingeholt:
B Materielles und gesetzliche Grundlagen
Gemeindegesetz Kanton Glarus vom 04.05.2025 (Stand 01.01.2026); Gemeindeordnung Glarus Nord vom 01.01.2020; Finanzhaushaltsgesetz vom 03.05.2009 (Stand 01.01.2026); Finanzhaushaltverordnung vom 31.08.2022 (Stand 01.01.2023); Einkaufsrichtlinien vom 15.05.2024.
Gemäss Art. 133 des Militärgesetzes (SR 510.10) sind die Gemeinden verpflichtet, Schiessanlagen für die Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht bereitzustellen. Die Zuständigkeit für Erstellung, Unterhalt und Erneuerung ist in Art. 7b und 7c der Verordnung des VBS über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst geregelt. Demnach liegt die Verantwortung bei den Gemeinden; der Kanton ist rechtlich nicht verpflichtet, sich finanziell zu beteiligen.
Gemäss kantonalem Richtplan 2018 (Stand April 2025), Kapitel E6, sollen zivile Schiessanlagen auf wenige geeignete Standorte konzentriert und langfristig pro Gemeinde nur noch ein Standort betrieben werden. Regionale Schiessanlagen werden als zukunftsorientierte Lösung beurteilt.
Rechtlich ist die Gemeinde verpflichtet, mindestens eine funktionierende Schiessanlage zur Verfügung zu stellen. Es besteht jedoch keine gesetzliche Pflicht, mehrere Standorte zu betreiben oder jederzeit ausreichende Kapazitäten für alle Bedürfnisse sicherzustellen. Die heutige Struktur mit drei Anlagen übersteigt somit die gesetzliche Minimalanforderung.
C Finanzielle Auswirkungen und Angaben zur Finanzierung
Im Budget 2026 wurde kein Beitrag für diese Investition budgetiert. Die Erneuerung der Schiessanlage wird von den Schiessvereinen vorgenommen, die Gemeinde leistet dafür einen Investitionsbeitrag. Es ist ein Verpflichtungs- und Nachtragskredit für die Differenz in Höhe von CHF 221'000 zu beantragen. Die Ausgaben würden der Investitionsrechnung KST 74023 belastet.
Gemäss FHG Art. 80 Abs. 1 lit. g) sind die Folgekosten auszuweisen, was nachfolgend ausgeführt wird. Diese Ausgaben werden nach Fertigstellung bzw. Nutzungsbeginn die Erfolgsrechnung belasten, wobei die Kapitalkosten und betrieblichen Kosten als Durchschnittswerte über die gesamte Lebensdauer anzusehen sind. Allfällige Investitionseinnahmen (Subventionen etc.) sind jenem Anlagengut gutzuschreiben, für welches diese Einnahmen bestimmt sind. Folglich sind die Nettoinvestitionen Basis für die Berechnung der Abschreibungen. Weiter erfolgt der Wertverzehr bzw. die Abschreibung linear gemäss FHG Art. 61 Abs. 2 sowie FHV Art. 3. Die Nutzungsdauer wurde reduziert von 40 auf 20 Jahre, da die durchschnittliche Laufzeit einer solchen Anlage bei nicht mehr als 20 Jahren liegt.
Optimierungspotential
Im Zusammenhang mit der Investition ist die langfristige strategische Ausrichtung der Schiessanlagen in der Gemeinde zu prüfen. Der kantonale Richtplan sieht eine Konzentration auf wenige Standorte vor.
Mittelfristig besteht daher Optimierungspotential hinsichtlich:
- Zusammenlegung von Standorten
- regionaler Nutzungskonzepte
- Reduktion von Unterhalts- und Betriebskosten
- klarer organisatorischer Zuständigkeiten.
Die vorliegende Investition stellt die kurzfristige Sicherstellung des Betriebs dar und schliesst eine spätere strukturelle Optimierung nicht aus.
Ergebnisse Mitberichte
Die zuständigen Fachbereiche wurden in die Prüfung des Vorhabens einbezogen. Aus technischer Sicht wird die Erneuerung als notwendig beurteilt, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten. Seitens Kanton wird darauf hingewiesen, dass die Verantwortung für Erstellung und Erneuerung bei der Gemeinde liegt und allfällige Beiträge restriktiv behandelt werden.
Der Bereich Liegenschaften überprüft zurzeit den Zustand der bestehenden Schiessanlagen, um eine Empfehlung für den zukünftigen Betrieb der Schiessanlagen zu erarbeiten. Der jetzige Ersatz der Trefferanzeige in Niederurnen erscheint in diesem Zusammenhang nicht ein idealer Zeitpunkt zu sein. Die Anlage in Niederurnen ist jedoch in einem guten Betriebszustand und die neue Scheibenanlage könnte je nach Ergebnis, allenfalls auch in einer anderen Anlage, wieder eingebaut werden. Daher unterstützt der Bereich Liegenschaften den vorliegenden Antrag.
Der Bereich Finanzen hat den unterbreiteten Antrag hinsichtlich der Einhaltung von FHG, FHV, GO und HRM2-Handbuch inhaltlich geprüft. Die Gemeinde ist verpflichtet, eine funktionierende Schiessanlage über 300 Meter bereitzustellen. Es stellt sich nun die Frage, ob es sich um eine frei bestimmbare oder eine gebundene Ausgabe handelt. Da die Gemeinde 3 Schiessanlagen (300 Meter) besitzt, sieht der Bereich Finanzen und Beteiligungen es als eine frei bestimmbare Ausgabe an. Da für dieses Vorhaben kein Budget im 2026 eingestellt wurde und der Betrag CHF 100'000 übersteigt, ist der Nachtragskredit von der Gemeindeversammlung einzuholen. Der Verpflichtungskredit könnte vom Gemeinderat genehmigt werden (Kompetenz bis CHF 250'000).
Integration einer regionalen 300-m-Schiessanlage auf dem militärischen Schiessplatz Walenberg und Kostenbeteiligung Kanton
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 nahm das Kreiskommando Glarus zur Anfrage der Gemeinde betreffend eine mögliche Kostenbeteiligung des Kantons an der Erneuerung der Einrichtungen des Schiessstandes Fennen in Niederurnen sowie zur Möglichkeit der Integration einer regionalen 300-m- Schiessanlage auf dem militärischen Schiessplatz Walenberg Stellung.
Grundsätzlich wird die Idee einer regionalen Schiessanlage in Glarus Nord als sinnvoll erachtet und steht im Einklang mit den Zielen des kantonalen Richtplans. Eine Integration einer 300-m-Anlage auf dem militärischen Schiessplatz Walenberg wird jedoch kritisch beurteilt. Der Schiessplatz ist räumlich begrenzt und unterliegt verschiedenen naturschutzrechtlichen Auflagen, wodurch eine Erweiterung schwierig wäre. Zudem haben sich die militärischen Ausbildungsbedürfnisse verändert, sodass 300- m-Anlagen für die militärische Ausbildung heute weniger zentral sind. Für entsprechende Abklärungen wäre gemäss Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (SR 510.512) die Armasuisse zuständig.
Bezüglich einer Kostenbeteiligung hält das Kreiskommando fest, dass gemäss geltender Verordnung grundsätzlich die Gemeinden für Erstellung, Unterhalt und Erneuerung von Schiessanlagen verantwortlich sind und der Kanton nicht zu finanziellen Beiträgen verpflichtet ist. In der Vergangenheit hat der Regierungsrat jedoch projektbezogene Beiträge aus dem Militärunterstützungsfonds in der Grössenordnung von rund 8 bis 15% der Gesamtkosten gesprochen. Aufgrund der begrenzten Mittel dieses Fonds ist künftig jedoch mit deutlich restriktiveren Beiträgen zu rechnen.
Ein allfälliges Gesuch wäre an den Regierungsrat des Kantons Glarus zu richten und müsste unter anderem eine detaillierte Kostenschätzung, einen Finanzierungsplan, aktuelle Vereinsrechnungen, die Zustimmung der Standortgemeinde, ein Bauprogramm sowie Angaben zur Eigenleistung der Vereinsmitglieder enthalten. Zudem wird eine kantonale Gesamtsicht über den zukünftigen Sanierungsbedarf der Schiessanlagen im Kanton durch den Glarner Kantonalschützenverband als sinnvoll erachtet, um eine gleichmässige Behandlung entsprechender Gesuche zu gewährleisten.
D Antrag / Anträge
- Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, den Verpflichtungs- und Nachtragskredit 2026 von CHF 221'000 für den Schiessstand Fennen Niederurnen zu genehmigen